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45305

LG München I: Kein ''Oktober­fest goes Dubai''

von Joschka Buchholz

25.06.2021

Besucher des Oktoberfests

Rawf8 - stock.adobe.com

Eine Veranstaltung in Dubai darf nicht "Oktoberfest goes Dubai" heißen. Das hat das LG München I entschieden. Dabei sei es auch um den guten Ruf des Münchner Oktoberfests gegangen, wie der Wiesn-Chef kommentierte.

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Die Landeshauptstadt München war erfolgreich: Das Landgericht (LG) München I ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter eines Oktoberfests in Dubai weitgehend gefolgt (Urt. v. 25.06.2021, Az. 17 HKO 7040/21). Den Veranstaltern ist es damit unter anderem verboten, die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" mit dazugehöriger Abbildung zu Werbezwecken zu nutzen.

Die beiden beklagten Veranstalter vertreten die Auffassung, der Begriff "Oktoberfest" dürfe von jedermann verwendet werden und sei auch nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt. Mit dem Begriff "Oktoberfest" seien zudem neben München auch weitere Assoziationen möglich. Die Landeshauptstadt München stüzte ihren Antrag insbesondere darauf, dass mit der Formulierung der Eindruck erweckt würde, das (Münchner) Oktoberfest ziehe nach Dubai um. Dem hielten die Veranstalter vor Gericht wiederum entgegen, dass sich das aus dem englischen Wortlaut ("... goes ...") gerade nicht ergebe.

Weiterhin trugen die Veranstalter vor, dass die Landeshauptstadt München überhaupt keinen Antrag mehr stellen könne, da vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme ihrerseits bis zum Zeitpunkt des Antrags Ende Mai 2021 schon etwa drei Monate vergangen gewesen seien.

Irreführung von Verbrauchen

Die zuständige Kammer des LG München I war von dem Vortrag der beklagten Veranstalter jedoch nicht überzeugt. In der Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" liege einerseits eine Irreführung von Verbrauchern und andererseits auch eine unlautere Rufausbeutung, so die Kammer. Durch die Werbung werde der "gute Ruf des Münchner Oktoberfests" in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai übertragen. Weiterhin könne ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Formulierung so verstehen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, so der Kammervorsitzende Georg Werner in der mündlichen Urteilsbegründung.

Der Münchner Wirtschaftsreferent und Wiesn-Chef Clemens Baumgärtner (CSU) sagte zu der geplanten Veranstaltung in Dubai: "Es ist aus Sicht der Landeshauptstadt München erschreckend, dass Dritte die Absage zum Anlass nehmen, sich selbst zu bereichern, indem sie den weltweiten guten Ruf des Oktoberfests ausnutzen und suggerieren, dass eine Verbindung zwischen dem Original und der Veranstaltung in Dubai bestehe."

Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.

Mit Materialien der dpa

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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45305 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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