Nachdem ein Streit eskaliert, verklagt eine Frau ihren Nachbarn vor dem AG München. Die Beweiswürdigung fällt jedoch anders aus, als sie sich erhofft. Da der Nachbar in Notwehr handelte, bleibt sie auf den Arztkosten sitzen, so das AG.
Wer einen anderen mehrfach provoziert und schlägt, muss im Gegenzug kassierte Schubser aushalten. Das Amtsgericht (AG) München hat damit die Klage einer Frau abgewiesen, die ihren Nachbarn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte (Urt. v. 21.07.2026, Az. 172 C 4529/26).
Dass Nachbarn nicht immer die besten Freunde sind, ist bekannt. Von Hecken über Gartentore bis hin zu Hühnern lauern zahlreiche Konfliktherde. Wenig überraschend daher, dass ein Streit nun wegen Holzstöcken im Gully eskaliert ist.
Zwei Nachbarn aus dem Landkreis München teilen sich eine gemeinsame Grundstückseinfahrt. Nachdem das Verhältnis bereits aufgrund vergangener Konflikte vorbelastet war, spitzte sich der Streit im Oktober 2023 zu: Jemand hatte Holzstöcke in einen Gully in der Einfahrt gesteckt, weshalb die klagende Frau nicht auf ihr Grundstück fahren konnte. Das brachte das Fass zum Überlaufen: Die Fahrerin gab den Kindern des verfeindeten Nachbarn die Schuld und stellte diesen zur Rede.
Beweiswürdigung ergibt klares Bild
Zunächst sei es zu Beleidigungen gekommen. Danach habe der Nachbar sie getreten, gegen die Garagenwand gestoßen, geschlagen und schließlich gegen einen Zaun geschubst, so die Fahrerin. All dies sei auf einem Video zu sehen, das die Ehefrau des Nachbarn angefertigt habe. Die klagende Frau erlitt starke Schmerzen, ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Schulterprobleme. Sie forderte den Ersatz von Arztkosten in Höhe von 909 Euro sowie 3.000 Euro Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Blöd für die Nachbarin war nur: Das Gericht würdigte das Video gänzlich anders und wies die Klage ab. Laut AG ist auf der Aufzeichnung nämlich deutlich zu sehen, dass vielmehr die klagende Frau die Aggressorin gewesen sei. Der beklagte Nachbar habe sich dagegen passiv verhalten und versucht, die Angriffe abzuwehren. Immer wieder habe er die Frau aufgefordert, Abstand zu halten, und dies durch Armbewegungen unterstrichen.
Diese habe jedoch seine Hand weggeschlagen und sei weiter auf den Nachbarn zugegangen. Erst dann habe er sie weggeschubst. Die Frau habe sich von den Abwehrversuchen jedoch nicht beirren lassen, den beklagten Nachbarn weiter bedrängt und ihm schließlich ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe der Nachbar sie stärker geschubst und dadurch umgeworfen.
Nachbar hatte das Recht auf seiner Seite
Eine rechtswidrige Verletzung des Körpers stellt dies laut dem Gericht jedoch nicht dar, da der Nachbar in Notwehr gehandelt habe. Gemäß § 227 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt, solange die Abwehrhandlung geboten ist. Die Norm entspricht im Wesentlichen dem strafrechtlichen Notwehrtatbestand aus § 32 Strafgesetzbuch (StGB).
Inklusive des letzten Schubsers seien sämtliche Handlungen des Nachbarn gerechtfertigt gewesen, urteilte das AG deshalb. In dem Verhalten der klagenden Nachbarin sahen sie eine rechtswidrige Nötigung und versuchte Körperverletzung. Folgerichtig habe sich der Nachbar durch Schubsen wehren dürfen. Eine Notwehrprovokation durch den Nachbarn konnte das Gericht auch nicht erkennen, im Gegenteil habe dieser den Konflikt augenscheinlich deeskalieren wollen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frau kann noch Berufung zum Landgericht (LG) München einlegen.
tas/LTO-Redaktion
AG zum Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60998 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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