OLG Frankfurt ordnet Ordnungshaft im Ohrfeigen-Nachspiel an: Oliver Pocher schickt "Fat Comedy" ins Gefängnis

Ohne Ordnungsgeld direkt in die Ordnungshaft. Der Rapper Fat Comedy veröffentlichte trotz gerichtlicher Verbote u.a. erneut ein Video seiner Ohrfeige gegen Oliver Pocher. Daraufhin beantragte Pocher Ordnungshaft gegen Fat Comedy. Mit Erfolg. 

2022 sorgte er mit einer öffentlichkeitswirksamen Ohrfeige gegenüber Oliver Pocher für Aufsehen – weil der Rapper "Fat Comedy" trotz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen die Szene und weiteres verbotene Bildmaterial immer noch verbreitete, griff das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun zu einer drastischen Maßnahme: der Mann muss für insgesamt zwölf Tage in Ordnungshaft (Beschl. v. 22.07.2025, Az. 16 W 29/25 und 16 W 31/25). Die Beschlüsse liegen LTO vor. 

Es war ein besonders viraler Fall des "Happy Slapping": bei einer Veranstaltung in der Dortmunder Westfalenhalle schlug "Fat Comedy", der bürgerlich Giuseppe Sumrain heißt, dem Comedian Oliver Pocher unvermittelt ins Gesicht. Entsprechende Videoaufnahmen verbreitete Sumrain in der Folge ausgiebig und nicht ohne Häme.

Deshalb wurde Sumrain zivilrechtlich zur Zahlung einer 45.000-Euro-Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG) und 5.000 Euro Schmerzensgeld (§ 253 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) verurteilt. Später folgte dann strafrechtlich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB) noch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à 15 Euro.

Kurz vor dem Ohrfeigen-Vorfall im März 2022 Foto: picture alliance/dpa/RevierfotoBereits zuvor war Sumrain im Wege einer einstweiligen Unterlassungsverfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zivilrechtlich untersagt worden, Aufnahmen von der Ohrfeige sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Postings zu veröffentlichen. Später folgte ein Anerkenntnisurteil, abermals mit Unterlassungsverpflichtungen. Im Mai 2024 monierte Oliver Pocher dann: "Fat Comedy" verletze diese Verpflichtungen fortlaufend. So veröffentliche er etwa weiter Filmaufnahmen von dem Angriff auf Instagram. 

Besonders brisant an dem Fall: Pocher beantragte gleich die Anordnung der Ordnungshaft gegen Sumrain. Das lehnte das Frankfurter Landgericht (LG) noch ab, doch die sofortige Beschwerde Pochers gemäß §§ 567ff. Zivilprozessordnung (ZPO) hatte beim OLG Erfolg. Aus zwei Ordnungsmittelbeschlüssen ergibt sich, dass Sumrain für insgesamt zwölf Tage (2 + 10) ins Gefängnis muss.

Ordnungshaft und Ordnungsgeld sind doppelfunktional

Die ZPO kennt im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO für die "Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen" zwei Ordnungsmittel: Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Diese haben, so führt es unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das OLG aus, einen doppelten Zweck: zum einen als "zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen", zum anderen "haben sie auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter".

Bei der Bemessung sind nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mehrere Aspekte zu berücksichtigen: Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen. Auch ein weiterer Aspekt ist bei der Bemessung laut BGH zu berücksichtigen: die Verletzung des Vollstreckungstitels soll für den Schuldner wirtschaftlich nicht lohnend erscheinen, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben.

Welches der beiden Mittel gewählt wird, obliegt grundsätzlich dem Gericht. Es existiert dabei kein Grundsatz, wonach die Ordnungshaft nur angeordnet werden dürfe, wenn zuvor Ordnungsgeld verhängt worden und es zu einem neuen Verstoß gekommen ist. Jedoch darf die Ordnungshaft als primäre Maßnahme nur angeordnet werden, wenn die Festsetzung eines bloßen Ordnungsgeldes nicht ausreichend erscheint. "Die Verhängung von Ordnungshaft kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das bisherige und wiederholte Verhalten des Schuldners erkennen lässt, dass ihn die Verhängung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Anordnungen nicht abhalten würde", so der 16. Zivilsenat des OLG.

OLG: Sumrain will Pocher weiter demütigen und eigene Popularität steigern 

Davon ausgehend sah das OLG hier die Verhängung der Ordnungshaft als geboten an. Diese bewegt sich mit insgesamt zwölf Tagen indes noch im unteren Bereich des Möglichen (ein Tag bis sechs Monate je Zuwiderhandlung).

Sumrain habe in fünf Fällen fortgesetzt gegen die Unterlassungsanordnungen verstoßen, was dessen "Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit" belege. Die Verletzungen seien zudem erheblich: Sumrain nutze aufbauend auf eine von ihm vorsätzlich zulasten des Gläubigers begangene Straftat die davon ebenfalls vorsätzlich erstellten Filmaufnahmen, um Pocher "als Opfer seiner Attacke fortgesetzt weiter öffentlich zu demütigen". Konkret nutze Sumrain die Aufnahmen, "um seine eigene mediale Popularität zu steigern und die Demütigung des Gläubigers fortlaufend zu perpetuieren", so das OLG.

Der doppelte Zweck des Ordnungsmittels könne "nur" durch ein Ordnungsgeld nicht erreicht werden, meint der Senat weiter. Sumrain habe durch sein Verhalten in Bezug auf Pocher über die letzten Jahre hinweg gezeigt, “dass er – ohne die Verhängung spürbarer Maßnahmen – sich nicht davon abhalten lässt, künftig gegen die Unterlassungsanordnungen zu verstoßen”. Dem Sanktionierungsgedanken der ZPO-Ordnungsmittel könne daher “ausnahmsweise nur noch mit einer Ordnungshaft Rechnung getragen werden", so der Senat. 

Hinzu kam dabei auch, dass sich Sumrain laut dem Senat "selbst als mittellos öffentlich darstellt und sich auch öffentlich damit brüstet, sich Vollstreckungsversuchen bewusst zu entziehen". Pocher konnte anhand eines entsprechenden Vollstreckungsprotokolls nachweisen, dass bisherige Vollstreckungsmaßnahmen bei Sumrain, u.a wegen der von ihm zu zahlenden Geldentschädigung, erfolglos geblieben waren. Sumrain äußerte in einem Interview, über 150.000 EUR Schulden zu haben und er nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft sei, um sich der Vollstreckung zu entziehen.

Das Landgericht hatte noch darauf abgestellt, dass im Falle der Nichtbeitreibbarkeit eines Ordnungsgelds die Ersatzordnungshaft eintreten würde. Weil Sumrain aber schon öffentlich angekündigt habe, sich auch weiteren Vollstreckungsmaßnahmen entziehen zu wollen, sei dies eine für Pocher nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerung, so das OLG. Mit anderen Worten: Da es ohnehin auf die (Ersatz-)Ordnungshaft hinaus gelaufen wäre, kann man sich ein vorheriges Ordnungsgeld auch sparen.

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Anwältin sieht "wichtige Signalwirkung"

Pochers Anwältin, Dr. Patricia Cronemeyer (Cronemeyer Haisch, Hamburg), äußerte gegenüber LTO: "Die Entscheidung des Senates stärkt das Vertrauen in unseren Rechtsstaat und ist absolut notwendig, um einen Wiederholungstäter wie den Schuldner in seine Schranken zu weisen. Ihm wurde es viel zu lange gestattet, sich außerhalb der Rechtsordnung zu bewegen – und dies ohne jegliche Konsequenz."

Cronemeyer weiter: "Indem sich das Gericht schützend vor unseren Mandanten stellt, hat die Entscheidung eine wichtige Signalwirkung für Opfer von Straftaten und schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie zeigt, dass Betroffene nicht ohnmächtig zurückgelassen werden, wenn Täter wie der Schuldner gerichtliche Entscheidungen systematisch missachten."

Sumrains Anwälte ließen eine LTO-Anfrage unbeantwortet.

Folge des Beschlusses wird nun ein Haftbefehl sein, den der Gerichtsvollzieher in der Regel mit Unterstützung der Polizei vollstrecken muss. Verbreitet Sumrain nach der zwölftägigen Haftverbüßung etwa die verbotenen Ohrfeigen-Aufnahmen wieder, droht ihm – nach erneutem Antrag von Pocher – eine weitere, dann längere Ordnungshaft.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt ordnet Ordnungshaft im Ohrfeigen-Nachspiel an: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57780 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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