Wie bereits seine Schwester Caroline klagt auch Albert gegen deutsche Berichterstattung. Zu Recht – Fotos seiner Kinder beim Baden muss der monegassische Fürst nicht dulden.
Der Veröffentlichung eines Badefotos des monegassischen Fürsten Albert II. und dessen Familie steht deren Privatsphäre entgegen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 27.11.2025, Az. 16 U 148/24).
Es ist schon fast gute Tradition: Klagen der monegassische Fürstenfamilie vor deutschen Gerichten. Während andere Königshäuser den Grundsatz "Never complain, never explain" beherzigen, schrieb insbesondere Caroline von Hannover Rechtsgeschichte mit der "Caroline-Rechtsprechung", an der unter anderem das Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beteiligt waren. Es geht dabei um die Grenzen der zulässigen Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten.
Auch ihr jüngerer Bruder Albert, der seit 2005 als Fürst von Monaco amtiert, klagte nun vor dem OLG Frankfurt. Seit 2011 ist er mit Fürstin Charlène von Monaco (geb. Wittstock) verheiratet, 2014 wurde die Fürstenfamilie um Zwillinge bereichert. Im August 2023 urlaubte die Familie, worüber eine bundesweite Tageszeitung in Wort und Bild berichtete. Inhalt war dabei unter anderem der angebliche Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren.
Das Frankfurter Landgericht verurteilte die Zeitung analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Unterlassung. Auch das Berufungsverfahren brachte kein anderes Ergebnis.
Instagram-Posts sind noch keine Selbstöffnung
Schon die Wortberichterstattung greift aus Sicht des OLG rechtswidrig in die Privatsphäre des Fürstenpaares ein. Hierzu gehöre das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen".
Die Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Aus Sicht des OLG gehen diese die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Denn die Berichterstattung betreffe nicht den Bestand der Ehe als solcher sich und stelle auch das formale Bestehen nicht in Abrede. Auch habe es zuvor keine Selbstöffnung des Prinzenpaares gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf die interne Ausgestaltung ihrer Ehe gegeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes.
Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Eingriff in die Privatsphäre. Zwar komme dem Fürstenpaar aufgrund ihrer hohen Bekanntheit eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Jedoch handele es sich bei den nunmehr untersagten Äußerungen um (vage) Gerüchte, welche die Zeitung ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. In erster Linie gehe es also um eine Befrieidgung der Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares, so das OLG.
Recht auf Privatheit auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit
Das die minderjährigen Kinder zeigende (Bade-)Foto diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte, so der Senat weiter. Unabhängig von einem etwaigen Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares – auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen – sei der durch die Illustration verstärkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch das der Privatsphäre zuzuordnende Bild nicht gerechtfertigt. Irrelevant sei insoweit, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei.
Schließlich bestehe auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit das Recht auf räumliche Privatheit für Momente der Entspannung, so das OLG. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten.
Zwar hatte die Zeitung gegenüber den Kindern eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Dies lasse die Wiederholungsgefahr aber nicht entfallen, so das OLG abschließend.
jb/LTO-Redaktion
Veröffentlichung eines Badefotos untersagt: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58834 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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