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VG Gelsenkirchen lehnt Eilantrag ab: Hal­lo­ween-Deko­ra­tion in Herner Ruhr­pott-Sied­lung bleibt

29.10.2025

Halloween-Dekoration

Halloween hat eigentlich einen religiösen Hintergrund (Abend vor Allerheiligen), hat sich inzwischen aber zu einem weltlichen Grusel- und Vergnügungsfest entwickelt. Foto: picture alliance / Rene Traut Fotografie | Rene Traut

Die Stadt Herne ist stolz auf ihre Teutoburgia-Siedlung, in der die Bewohner ihre Häuser zu Halloween flächendeckend dekorieren. Ein Mann wollte, dass die Stadt gegen die Verzierungen vorgeht, hat darauf aber keinen Anspruch, so das VG.

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Anders als ein Bürger verlangte, muss die Stadt Herne nichts gegen die Halloween-Dekoration von Vorgärten und Häuserfassaden in einer ehemaligen Bergarbeitersiedlung unternehmen. Er hat damit gegen die Stadt keinen Anspruch auf Einschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Beschl. v. 29.10.2025, Az. 16 L 2124/25).

Die Teutoburgia-Siedlung ist nach Angaben der Stadt Herne eine der schönsten ehemaligen Bergarbeitersiedlungen im Ruhrgebiet. Dass Anwohner ihre Häuser und Vorgärten dort anlässlich Halloween dekoriert haben – unter anderem mit großen Gruselfiguren wie Gespenster- und Hexenpuppen sowie künstlichen Spinnennetzen an den Hauswänden –, stieß einem Bürger übel auf, obwohl der selbst gar nicht in der Siedlung wohnt.

Trotzdem beschwerte er sich bei der Stadt Herne und stellte beim VG Gelsenkirchen einen Eilantrag. Er wollte, dass das Gericht die Stadt verpflichtet, gegen die Halloween-Dekorationen vorzugehen.

Ein Haus in der Teutoburgia-Siedlung in Herne. Foto: picture alliance / Jochen Tack | Jochen Tack

Seine Argumente: Das historische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlung werde grob beeinträchtigt. Außerdem würden die aufwendigen Halloween-Inszenierungen zahlreiche Besucher anlocken, wodurch Rettungswege blockiert würden. Zudem habe er gehört, dass sich auch einige Anwohner über Lärm und Falschparker beschwerten. Bloße verkehrslenkende Maßnahmen der Stadt Herne, um die Besucherströme zu steuern, genügten insoweit nicht, meinte der Mann.

Sein Eilantrag ist allerdings schon unzulässig, denn dem Mann fehlt laut Gericht die Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – gegebenenfalls in analoger Anwendung, weil Abs. 1 der Norm konkret nur von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage spricht – will der Gesetzgeber insbesondere Popularklagen ausschließen. Kläger beziehungsweise Antragsteller müssen deshalb geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Genau das sei hier nicht der Fall, hat die 16. Kammer des VG Gelsenkirchen entschieden. Weder sei der Mann in der Siedlung wohnhaft noch habe er dort Grundeigentum, was ihn betroffen machen könnte. Das Denkmalschutz-Argument zähle auch nicht: Denkmalschutz betreibe der Staat nämlich im öffentlichen Interesse, er diene gerade nicht dem Schutz Einzelner ohne räumlichen Bezug zum Denkmal, so das VG. Überdies beeinträchtigten die Dekorationen den Denkmalwert nicht einmal, selbst wenn sie in der Teutoburgia-Siedlung flächendeckend angelegt würden. Sie hingen dort auch nur für einen begrenzten Zeitraum.

jb/LTO-Redaktion

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VG Gelsenkirchen lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58491 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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