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OVG Nordrhein-Westfalen: Behörden dürfen das Rad­fahren nicht ver­bieten

06.12.2024

E-Scooter und Fahrrad

Verkehrssündern, die keine Fahrerlaubnis fürs Auto haben, stattdessen das Radfahren verbieten?  Foto: picture alliance / dpa-tmn | Zacharie Scheurer

Kann man Verkehrssündern, die keine Fahrerlaubnis fürs Auto haben, stattdessen verbieten, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrrad oder E-Scooter zu fahren? Nein, hat das OVG NRW entschieden. Dafür gebe es keine ausreichende Rechtsgrundlage.

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Radfahren und die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie E-Scooter dürfen nicht ohne weiteres untersagt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Zur Begründung führte es an: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gebe ein solches Verbot schlicht nicht her (Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24). In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten die Fahrerlaubnisbehörden den Antragstellern untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Die beiden Antragsteller hatten jeweils fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge unter Einfluss von Alkohol beziehungsweise Drogen geführt. Ein Mann war mit einem E-Scooter unterwegs, während er unter dem Einfluss von Amphetamin stand. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille auf. Eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besaßen beide zu dem Zeitpunkt nicht.

Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hatten daraufhin angeordnet, dass die Männer keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürfen. Gegen diese Untersagungen richteten sich die Eilanträge der Betroffenen, die zunächst von den Verwaltungsgerichten (VG) Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt wurden. Im Beschwerdeverfahren gab das OVG den Antragstellern jedoch Recht.

FeV zu unbestimmt und zu unverhältnismäßig

Nach Auffassung des OVG fehlt es der FeV an einer klaren und verhältnismäßigen Grundlage, um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Zwar erlaubt §3 FeV ein Eingreifen, wenn jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet gilt, ein Fahrzeug zu führen. Doch die Norm sei nicht präzise genug, so das OVG. Sie lasse nicht hinreichend erkennen, wann genau Eignungszweifel bestehen und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind.

Außerdem stellte das OVG klar, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – anders als Kraftfahrzeuge – in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial hätten. Ein allgemeines Verbot solcher Fahrzeuge stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) der Betroffenen dar.

Mit seinen Beschlüssen schloss sich das OVG Nordrhein-Westfalen der Linie anderer Gerichte an, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Diese hatten ebenfalls entschieden, dass Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne klar geregelte Rechtsgrundlage unzulässig seien.

xp/LTO-Redaktion

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OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56049 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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