Die Stiftung Warentest muss Schadensersatz für eine fehlerhafter Bewertung leisten. Wer konkrete Hinweise auf Fehler eines Prüfinstituts ignoriert, verletzt seine Sorgfaltspflicht, so das OLG. Trotzdem kann die Stiftung erstmal aufatmen.
Es ist der Albtraum jedes Herstellers: Ein Produkt, in das Jahre der Entwicklung flossen, wird in einem bekannten Warentest mit dem Prädikat "mangelhaft" abgestraft. Im Falle eines Herstellers von Rauchwarnmeldern wog das Urteil besonders schwer, suggeriert es doch ein lebensgefährliches Versagen der Technik. Doch wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun entschied, war nicht das Produkt mangelhaft, sondern das Testverfahren. Die Quittung: Die Stiftung Warentest haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz – und hier stehen stolze 7,7 Millionen Euro im Raum. Doch so schlecht sich das Ergebnis für die Stiftung anhört: Juristisch ist das Urteil für sie trotzdem ein Grund zum Aufatmen (Urt. v. 26.03.2026, Az. 16 U 38/25).
Die Geschichte beginnt in den Hallen eines spezialisierten Prüfinstituts. Die Stiftung Warentest hatte dort eine Untersuchung von Rauchwarnmeldern in Auftrag gegeben. Herzstück des Tests ist das sogenannte Testfeuer nach der Norm DIN EN 14604:2005. Hierbei müssen die Geräte beweisen, dass sie innerhalb fest definierter Parameter – etwa bei einer bestimmten Rauchentwicklung – rechtzeitig Alarm schlagen.
Bei den Geräten des Herstellers Pyrexx passierte jedoch: nichts. Drei von vier Meldern reagierten nicht wie erwartet. Der Grund lag jedoch nicht an einem technischen Defekt, sondern am Versuchsaufbau selbst. Das Testfeuer unterschritt den in der DIN-Norm vorgegebenen Grenzkorridor – es entwickelte also nicht die Rauchbedingungen, die für einen gültigen Test erforderlich gewesen wären.
Nach den Vorgaben der Norm hätte der Versuch in diesem Fall wiederholt werden müssen. Das Prüfinstitut tat das jedoch nicht, sondern bewertete das Ergebnis trotzdem als gültig – gestützt auf eine eigene interne Arbeitsanweisung, die von der Norm abwich. Die Stiftung Warentest übernahm diese Ergebnisse und veröffentlichte den Test mit dem Urteil "mangelhaft".
Wenn Warnsignale ignoriert werden
Ganz ohne Widerspruch lief das nicht ab. Noch vor der Veröffentlichung meldete sich der Hersteller zu Wort – und blieb nicht bei bloßen Zweifeln. Pyrexx, vertreten durch Simon Bergmann und Clara von Harling, legte eigene Prüfberichte anderer akkreditierter Institute vor, die zu deutlich besseren Ergebnissen kamen, und stellte die Testdurchführung konkret in Frage.
Die Stiftung hielt dennoch an der Veröffentlichung fest. Der Test erschien im Heft, online und sogar als Video – mit entsprechendem Effekt. Erst später zog die Stiftung das Urteil zurück und erkannte Unterlassungsansprüche an. Da war der wirtschaftliche Schaden nach Darstellung des Herstellers längst eingetreten.
Und dieser Schaden war erheblich: Das Geschäft brach ein, Neukunden blieben aus, bereits installierte Rauchmelder wurden teilweise ausgetauscht – obwohl sie technisch einwandfrei funktionierten. Ein Gutachten beziffert den Schaden auf rund 7,7 Millionen Euro. Jeder dritte Mitarbeiter verlor seinen Arbeitsplatz. "Ein einziges Testurteil der Stiftung Warentest hat uns fast die Existenz gekostet", so Pyrexx-Geschäftsführer Sebastian Herre.
Warum ein einziges Urteil so viel Gewicht hat, zeigt ein Blick auf die Institution selbst: "Fast alle Deutschen kennen die Stiftung Warentest und die meisten von ihnen vertrauen den Testergebnissen", schreibt die Stiftung über sich – und übertreibt damit wohl kaum. Seit ihrer Gründung 1964 soll sie Verbraucher informieren und ihnen Orientierung im Markt geben. Jährlich werden tausende Produkte geprüft – von Fernsehern bis Olivenöl. Was dort schlecht abschneidet, hat es im Wettbewerb schwer.
Rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb
Rechtlich ist der Ausgangspunkt für das OLG klar: Die Veröffentlichung des fehlerhaften Testergebnisses stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Dieses Recht schützt Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ein negatives Testurteil wie "mangelhaft", das auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, trifft ein Produkt unmittelbar am Markt – es beeinflusst Kaufentscheidungen und kann das Vertrauen der Kunden nachhaltig beschädigen.
Doch damit allein ist ein Schadensersatzanspruch noch nicht begründet. Hinzukommen muss ein Verschulden.
Landgericht: Haftung auch ohne eigenes Verschulden
Genau hier setzte die Verteidigung der Stiftung an. Sie argumentierte, vertreten durch Prof. Dr. Roger Mann, ihr selbst sei kein Verschulden vorzuwerfen. Schließlich habe das beauftragte Prüfinstitut den Fehler gemacht – und die entscheidenden Messdaten hätten ihr bei Veröffentlichung nicht vorgelegen.
In der Vorinstanz, vor dem Landgericht (LG) Frankfurt, hatte sie damit keinen Erfolg.
Die Pressekammer stellte zwar fest, dass der Stiftung kein eigenes Verschulden zur Last zu legen sei. Gleichwohl hafte sie – weil sie sich das Verschulden des Prüfinstituts zurechnen lassen müsse. Juristisch begründete das Gericht dies über eine Fiktionshaftung analog § 31 BGB. Die Idee dahinter: Unternehmen müssen so organisiert sein, dass zentrale Aufgaben zuverlässig erfüllt werden. Gerade Warentests mit dem Urteil "mangelhaft" seien "heiße Eisen" mit erheblichem Schadenspotenzial. Deshalb dürfe die Stiftung diese Verantwortung nicht einfach an ein Prüfinstitut auslagern.
Wenn dennoch wesentliche Aufgaben delegiert werden, wird das Verhalten des Dritten so behandelt, als hätte die Stiftung selbst gehandelt – ohne Möglichkeit, sich zu entlasten. Eine Haftung nach § 831 BGB (für Verrichtungsgehilfen) lehnte das Landgericht dagegen ab, weil das Prüfinstitut nicht in die Organisation der Stiftung eingegliedert sei.
OLG: Entscheidend ist das eigene Verhalten
Das OLG geht den gegensätzlichen Weg. Der 16. Zivilsenat geht davon aus, dass die Stiftung den rechtswidrigen Eingriff selbst zu vertreten hat. Entscheidend sei nicht der Fehler des Prüfinstituts als solcher, sondern der Umgang damit. Denn der Stiftung lagen vor der Veröffentlichung “stichhaltige Anhaltspunkte” vor, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests hätten wecken müssen. Die abweichenden Ergebnisse anderer akkreditierter Prüfinstitute hätten sie “aufhorchen lassen müssen”, so der Vorsitzende Richter Dr. Peter Bub in der Urteilsbegründung.
Wenn ein ebenso zuverlässiges Institut zu anderen Ergebnissen kommt, muss die Stiftung zumindest nachfragen, wie es zu dieser Abweichung kommt. Genau das unterblieb. Daher stehe Pyrexx ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (§ 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) zu.
Daneben bejaht das OLG auch die Fiktionshaftung nach § 31 BGB. Allerdings knüpft er diese – anders als das Landgericht – nicht an den Fehler des Prüfinstituts selbst, sondern an ein Versagen innerhalb der Organisation der Stiftung. Die satzungsmäßigen Vertreter hätten strukturell, also durch interne Vorgaben, sicherstellen müssen, dass im Falle stichhaltiger Anhaltspunkte, Maßnahmen wie Testwiederholungen veranlasst werden.
Fiktionshaftung: Vom Hauptargument zum Nebenpunkt
Damit verschiebt sich auch die Rolle der Fiktionshaftung. Denn das LG Frankfurt bejahte die Fiktionshaftung auch wegen der Fehler des externen Prüfinstituts. Der 16. Zivilsenat des OLG macht nun aber unmissverständlich deutlich, dass er eine Ausweitung auf externe Prüfinstitute “nicht für sachgerecht hält”.
Die Fiktionshaftung soll nicht dazu dienen, die Haftung zu verschärfen oder eine Art Gefährdungshaftung zu begründen. Sie greift nur dort, wo eigene Überprüfungspflichten vorliegen – nicht schon deshalb, weil ein externer Spezialist einen Fehler macht. Anders als das LG sieht damit das OLG die originäre Aufgabe des Testens nicht zwangsläufig bei der Stiftung selbst. Ein Warentest, der oftmals technische, naturwissenschaftliche oder sonstige Spezialkenntnisse im Hinblick auf eine hochkomplexe Materie voraussetze, sei nicht “Kernaufgabe” der Stiftung selbst. Etwas anderes gelte bei einfachen Überprüfungen, wie etwa einem Preisvergleich oder der Inhaltskontrolle eines Sachbuchs. Da die Stiftung komplexe Warentests nicht selbst leisten kann, liegt in der Beauftragung eines spezialisierten Prüflabors nach Ansicht des OLG also auch keine Verschiebung von Verantwortung.
Vielmehr gelte in diesem Fall: “Ohne konkreten Anlass darf sich die Stiftung Warentest also darauf verlassen, dass das sorgfältig ausgewählte, qualifizierte und akkreditierte Prüfinstitut sorgfältig arbeitet.” Ein Satz, der für große Erleichterung bei der Stiftung Warentest sorgen wird. Denn würde sich die Rechtsprechung des LG Frankfurt durchsetzen, hätte die Stiftung letztlich für jeden Fehler des Prüfinstituts gehaftet, mit der von ihr befürchteten Konsequenz, dass sie komplexe Warentests aus Haftungsgründen nicht mehr durchführen kann. Zwar kann die Stiftung sicherlich Regress nehmen, aber bei einer Pleite des Prüfinstituts muss sie dann selbst den Schadensersatz zahlen.
Insgesamt also ein ambivalentes Urteil für die Stiftung: Sie verliert den konkreten Fall, weil sie trotz klarer Warnsignale nicht reagiert hat und damit eigene Sorgfaltspflichten verletzt hat. Gleichzeitig kann sie erleichtert sein. Denn das OLG stellt klar: Die Haftung entsteht nicht automatisch durch den Fehler des externen Prüfinstituts, sondern erst dann, wenn die Stiftung selbst ihre Kontrollpflichten verletzt.
"Wir haben fünf Jahre gekämpft"
Pyrexx-Geschäftsführer Sebastian Herre zeigte sich nach dem Urteil erleichtert: "Wir haben als Mittelständler fünf Jahre lang für Aufklärung und Gerechtigkeit gekämpft – gegen eine Institution, der Millionen Deutsche vertrauen. Wir waren uns immer sicher: Bei dem Test muss etwas gehörig schiefgelaufen sein."
Auch die Stiftung Warentest sieht in dem Urteil eine wichtige Klärung – wenn auch mit gemischten Gefühlen. "Wir begrüßen das heutige Gerichtsurteil, mit dem das Urteil des Landgerichts aus erster Instanz korrigiert wird. Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz, da sie auch künftig vergleichende Warentests auf bewährte Weise ermöglicht. Gleichzeitig akzeptieren wir die Entscheidung des Gerichts, dass wir für unsere Pflichtverletzung haften müssen", sagt Sprecher Björn Köllen-Steiner.
Dass die Stiftung Warentest überhaupt auf Schadensersatz haftet, ist keine Selbstverständlichkeit. Nach eigenen Angaben musste sie bislang nur in wenigen Fällen zahlen – etwa nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1985 ("Warentest III") sowie in zwei späteren Vergleichsfällen. Die damals gezahlte Summe lag im niedrigen fünfstelligen Bereich.
Wie teuer der Fehler am Ende tatsächlich wird, ist noch offen. Der Hersteller fordert rund 7,7 Millionen Euro Schadensersatz – eine Summe, die die Stiftung Warentest für deutlich überzogen hält. Über die konkrete Höhe muss nun noch entschieden werden.
Mit Material der dpa
Millionenschaden droht: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59804 (abgerufen am: 21.05.2026 )
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