Einer Frau war verboten worden, Tiere zu halten, sie tat es aber trotzdem. Als das aufflog, behauptete ein Nachbar, es seien seine Katzen. Das kaufte ihm das LG Nürnberg-Fürth aber nicht ab, denn er kannte nicht einmal die Namen der Tiere.
Das deutsche Zivilrecht geht normalerweise davon aus, dass derjenige Eigentümer einer Sache ist, der sie auch besitzt (§ 1006 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Klingt logisch. Doch was passiert, wenn der angebliche Eigentümer von drei Katzen nicht einmal weiß, wie seine Tiere heißen?
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth musste sich genau mit dieser Frage beschäftigen und urteilte zuungunsten des angeblichen Eigentümers. Der kannte nämlich die Katzen, um die es in diesem Fall ging, gar nicht. Außerdem hielt es das Gericht für verdächtig, dass Ausrüstung wie Katzentoilette und Kratzbaum in einem anderen Stockwerk des Hauses untergebracht sind (Hinweisbeschl. v. 27.05.20225, Az. 15 S 107/25).
Katzen in amtlicher Obhut
Im März 2022 hatte das Landratsamt Nürnberger Land drei Katzen aus einem Wohnhaus in amtlichen Gewahrsam genommen. Anlass war die Kontrolle bei einer Frau, die in einem separaten Stockwerk des Hauses lebte und der das Halten von Katzen ausdrücklich untersagt war. Die Tiere wurden jedoch mitsamt Futter, Katzentoiletten, Medikamenten, Transportboxen und Tierarztrechnungen genau dort im Wohnbereich der Frau aufgefunden.
Daraufhin meldete sich ein Mann aus demselben Haus, der ein anderes Stockwerk bewohnt, und erklärte, die Katzen gehörten eigentlich ihm. Das Amt wurde stutzig. Auf Nachfrage konnte der Mann kaum die Namen der Tiere benennen, geschweige denn deren Gesundheitszustand erläutern. Für die Behörden drängte sich deshalb die Frage auf, ob hier tatsächlich ein Eigentümer seine Rechte geltend machte oder ob der Mann log, um der Nachbarin trotz Katzenverbots das Zusammenleben mit den Tieren zu ermöglichen.
Mann kennt die Katzen praktisch nicht
Der Mann hielt allerdings an seiner Aussage fest, Eigentümer der Katzen zu sein. Er verklagte das zuständige Tierheim auf Herausgabe der Katzen (§985 BGB). Schon das Amtsgericht (AG) Hersbruck hatte seinen Anspruch abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein – ohne Erfolg. Auch das LG sah keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere ist.
Der Mann konnte im Verfahren nicht einmal erklären, woher er die Katzen überhaupt gekauft haben wolle. Auch zu deren Gesundheitszustand oder Namen wusste er kaum etwas zu sagen. Schriftliche Nachweise oder Vereinbarungen legte er nicht vor, seine Angaben beschränkten sich auf bloße Behauptungen. Dagegen fanden sich im abgetrennten Wohnbereich der Nachbarin sämtliche Utensilien, die für die Versorgung der Katzen nötig sind: Futternäpfe, Katzentoiletten, Medikamente, Kratzbaum, Transportboxen und Tierarztrechnungen.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer auch Eigentümer ist, konnte daher in diesem Fall laut LG nicht greifen. Der Mann habe keinen tatsächlichen Besitz darlegen können. Außerdem sollte jemand, der Tiere wirklich besitzt – also im Sinne tatsächlicher Herrschaftsausübung – mehr über sie wissen als bloß die Tatsache, dass es sie gibt.
Behörde hatte Katzen schon veräußert
Selbst wenn der Mann wirklich Eigentümer der Tiere gewesen sein sollte, so hat er das Eigentum an den Katzen laut dem LG schon dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz gehe die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über, dem betroffenen Halter beziehungsweise Eigentümer werde eine Duldungspflicht auferlegt.
Nachdem das Landgericht dem Mann mitgeteilt hatte, dass seine Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, zog er sein Rechtsmittel zurück. Damit wurde das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
Klage auf Herausgabe dreier Katzen erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57720 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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