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LG Lübeck bejaht Ersatzzustellung: Voll­st­re­ckungs­be­scheid über 121.000 Euro auf Truhe abge­legt

13.01.2026

Eine alte Truhe

Kann eine alte Truhe eine "ähnliche Vorrichtung" zur Briefzustellung sein? Ja, entschied das Gericht, nachdem der Postbote als Zeuge ausgesagt hatte. Foto: picture alliance/dpa | Karl-Josef Hildenbrand

Seit 30 Jahren legt der Postbote den Bewohnern eines Bauernhauses seine Briefe auf die alte Truhe im Hausflur. In so einem Fall kann man davon ausgehen, dass der Empfänger eine Sendung erhalten hat, auch wenn er keinen Briefkasten vorhält.

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Wird ein Vollstreckungsbescheid über gut 121.000 Euro auf einer Truhe im Hausflur abgelegt, kann darin eine wirksame (Ersatz-)Zustellung gemäß § 180 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden (Urt. v. 18.12.2025, Az. 15 O 191/24).

Die Parteien streiten über Kosten für die Wasserversorgung. Ein Bauernhausbewohner soll den Wasserwerken über 120.000 Euro schulden. Doch der Bewohner reagierte nicht auf die Zahlungsaufforderungen des Wasserwerks.

Daraufhin strengte das Wasserwerk ein Mahnverfahren an. Das Mahngericht erließ einen Mahnbescheid, auf den der Bauernhausbewohner aber auch nicht reagierte. Im nächsten Schritt erließt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid – über satte 121.027,15 Euro. Das LG Lübeck hatte nun über den dagegen gerichteten Einspruch des Bewohners zu entscheiden.

Insbesondere die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides war streitig. Der Postbote hatte eine Zustellungsurkunde angefertigt, wonach er den Bescheid "in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" eingelegt habe. Konkret in diesem Fall heißt das: auf eine Truhe im Hausflur des alten Bauernhauses. So war es offenbar schon länger üblich. 

LG: Zustellungsurkunde des Postboten maßgeblich

Der Bauernhausbewohner sagte vor Gericht aus, in einem Vorraum des von ihm bewohnten Gebäudes befinde sich seit jeher eine Truhe, auf die der Postbote eingehende Post für die beiden ursprünglich auf dem Gelände lebenden zwei Familien abgelegt habe. Immer mal wieder sei dabei Post verloren gegangen oder ihm erst von Dritten deutlich später gegeben worden. So ein Malheur sei auch beim Vollstreckungsbescheid passiert: Der sei ihm sehr verspätet zugegangen, woraufhin er umgehend Einspruch erhoben habe.

Dieser Geschichte glaubte das LG aber nicht, es hatte in diesem Fall keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung. Sein Argument: Die Zustellungsurkunde zählt. "Diese erbringt Vollbeweis für den Umstand, dass der Beklagte von dem Postbeamten nicht angetroffen wurde und der Vollstreckungsbescheid an dem dokumentierten Tag in den zur Wohnung des Beklagten gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, §§ 418, 182 Abs. 1 ZPO", so die 15. Zivilkammer des LG Lübeck.

Zwar könne auch die Unrichtigkeit dieser Urkunde bewiesen werden, nötig dafür sei aber "der volle Beweis eines alternativen Geschehens, das eine objektive Falschbeurkundung belegt". Die Kammer weiter: "Allein eine Behauptung, keine Kenntnis vom zugestellten Schriftstück zu haben, entkräftet den die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht."

Was ist eine "ähnliche Vorrichtung"?

Im Ergebnis sei eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 S. 1 ZPO in eine "ähnliche Vorrichtung" zu bejahen, so die Kammer. Es vernahm den Postboten als Zeugen, der glaubhaft geschildert habe, dass es auf dem Grundstück keinen klassischen Briefkasten gebe. Ebenso glaubhaft habe der Postbote erzählt, wie er die "Tour" seit 30 Jahren regelmäßig fahre und es bei dem Bauernhausbewohner üblich sei, dass die Post auf der Truhe im Vorraum abgelegt werde. So sei es auch schon gewesen, als noch ein anderer Postbote zuständig war und das Haus noch von anderen Personen bewohnt war. Diese Ausführungen genügten dem Gericht: Es hielt danach für plausibel, dass es absolut üblich war, dass die Postboten den Bewohnern ihre Briefe auf die Truhe legen.

Nun musste die Kammer noch klären, ob die Truhe eine "ähnliche Vorrichtung" sein kann. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass unabhängig von einer Ähnlichkeit zum klassischen Briefkasten allerlei Vorrichtungen unter § 180 S. 1 ZPO fallen könnten, so das LG. Erforderlich sei nur, "dass es sich um eine Vorrichtung handelt, die von dem Adressaten für den Postempfang bestimmt ist, die dieser mithin für den Postempfang eingerichtet hat", so die Kammer mit Bezug auf die Kommentarliteratur. Dass dies in diesem Fall zu bejahen ist, hielt die Kammer für unstreitig.

Auch eine eindeutige Zuordnung der Truhe zum Adressaten, also dem Bauernhausbewohner, sei zu bejahen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass auf dem Grundstück seit einiger Zeit 16 Flüchtlinge leben und die Truhe als Vorrichtung zur Postzustellung mitnutzen, so die Kammer. "In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Umstand, dass ein noch überschaubarer weiterer Personenkreis Zugriff auf die Einrichtung hat, jedenfalls dann der Zustellung nach § 180 S. 1 ZPO nicht entgegensteht, wenn dennoch die eindeutige Zuordnung der Einrichtung (auch) zum jeweiligen Beklagten gegeben ist."

Nun könne man noch anzweifeln, ob "die Einrichtung auch für eine sichere Aufbewahrung der dort abgelegten Post geeignet ist", so das LG. Jedoch trage der Bauernhausbewohner hierfür die Verantwortung, stellte die Kammer abschließend klar. "Denn durch die bewusste Bestimmung dieser Art der faktischen Postsammelstelle für das gesamte Grundstück ist der Beklagte sehenden Auges das Risiko eingegangen, nicht oder nicht rechtzeitig von wichtigen, möglicherweise auch fristgebundenen, Nachrichten zu erfahren."

jb/LTO-Redaktion

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LG Lübeck bejaht Ersatzzustellung: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59043 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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