LG Köln zum Pferdetritt: 8.000 Euro Behand­lungs­kosten nach Streit zwi­schen "Diva" und "Bella"

30.04.2026

Wenn Pferde ihre Rangordnung klären, fliegen häufig die Hufe. Wer für die Tierarztkosten aufkommt, wenn die Kennenlernphase auf der Weide mit der schweren Verletzung eines Tieres endet, entschied nun das LG Köln.

Wer sein Pferd zur Vergesellschaftung mit Artgenossen auf die Koppel schickt, geht ein bewusstes Risiko ein. Das Landgericht (LG) Köln entschied nun, dass eine Halterin für den Tritt ihrer Stute nur zur Hälfte haftet, weil auch von dem verletzten Pferd eine eigene, anrechenbare Tiergefahr ausgegangen sei (Urt. v. 25.03.2026, Az. 15 O 123/23).

Der Fall hat das Zeug zum Drama. Im Mai 2022 trafen im Kölner Raum zwei Stuten aufeinander, sie heißen "Diva" und "Bella". Einen Tag nach Bellas Einzug in den neuen Stall brachte der Stallbetreiber sie zusammen mit einer weiteren Stute auf die Weide. Wenig später gesellte sich Diva dazu.

Unter den wachsamen Augen beider Halterinnen und zweier Zeugen begann das, was man im Stallleben "Sozialisierung" nennt: gemeinsames Traben, vorsichtiges Annähern. Die Idylle hielt allerdings nur kurz. Diva zeigte wenig Interesse an diplomatischer Zurückhaltung und legte eine Stutenbissigkeit an den Tag, die in einer schweren Verletzung endete. Sie trat aus und traf Bella so unglücklich präzise am Vorderbein, dass eine mehrwöchige Behandlung in einer Pferdeklinik erforderlich wurde. Kostenpunkt: knapp 8.000 Euro für die Behandlung. Dieses Geld verlangte Bellas Halterin von Divas Halterin ersetzt und verklagte diese.

Die stutenbissige Diva

"Stutenbissigkeit" ist im Stall kein schiefer Vergleich, sondern ein präziser Fachbegriff. Gemeint ist die physisch-aggressive Durchsetzung von Hierarchien innerhalb einer Stutengruppe. Diva hat also keinen per se schlechten Charakter, sondern folgte einem ziemlich zuverlässigen Instinktprogramm. Was im Alltag gern als Metapher bemüht wird, zeigt sich auf der Weide entsprechend unverblümt: Rangordnung unter Pferden wird nicht selten durch körperliche Attacken geklärt.

Rechtlich dreht sich bei solchen Fällen alles um die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet: Der Halter haftet nicht deshalb, weil er etwas falsch gemacht hat (wie bei der Verschuldenshaftung), sondern allein deshalb, weil er mit der Haltung eines Tieres eine unberechenbare Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen hat.

Die tierische Unberechenbarkeit

Genau diese Tiergefahr hat sich hier nach Ansicht des LG Köln verwirklicht. Ausschlagen und Treten seien typische Ausdrucksformen tierischen Verhaltens, weswegen die beklagte Tierhalterin von Diva (jedenfalls zu einem gewissen Teil) hafte. 

Divas Halterin versuchte noch, sich mit Verweis auf die "Offenstall-Rechtsprechung" vollständig zu entlasten. Davon erfasst sind folgende Fälle: Wer mehrere Pferde dauerhaft und unbeaufsichtigt zusammenhält, handelt auf eigene Gefahr. Kommt es zu Auseinandersetzungen, kann die Haftung der übrigen Tierhalter entfallen.

Das LG Köln sah hier jedoch keinen Fall der Offenstall-Rechtsprechung. Für einen solchen Haftungsausschluss fehle es hier an den strengen Voraussetzungen. So seien die Pferde keine dauerhafte Schicksalsgemeinschaft gewesen, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Vor allem aber sei die Situation nicht unbeaufsichtigt gewesen. Da beide Halterinnen und der Stallbesitzer am Zaun standen, um die Zusammenführung zu beobachten, fehle das Element des "Handelns auf eigene Gefahr", so das LG. Einen Freibrief für gegenseitige Pferdetritte gab es für die gemeinsame Weidezeit somit nicht.

Geteilte Rechnung für den Rangordnungskampf

Da aber auch von Bella eine tiertypische Gefahr ausgehe, bleibt der Fall nicht ohne Konsequenzen für ihre Halterin. Von den knapp 8.000 Euro, die sie von Divas Halterin verlangte, sprach das Gericht ihr nur die Hälfte zu. Maßgeblich ist die Mitverschuldensregelung in § 254 Abs. 1 BGB: Wer zur Entstehung des Schadens beiträgt, muss sich das anrechnen lassen.

Die Begründung des LG Köln, warum Bellas Halterin zur Hälfte auf den Kosten sitzen bleibt: Pferde seien Herdentiere. Treffen sie aufeinander, sei es natürlich, dass sie ihre Rangordnung klärten. Bella sei als Tier weder unbeteiligte Zuschauerin noch zufälliges Opfer von Divas Trittattacke gewesen, sondern Teil der Dynamik auf der Weide. Ihre eigene Tiergefahr habe sich somit am Geschehen ebenso ausgewirkt.

Somit verhielten sich beide Stuten pferdetypisch, weshalb das Gericht die Haftung hälftig teilte. Die Rangordnung auf der Weite war damit geklärt. Und auch, wer die Rechnung dafür zahlt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zum Pferdetritt: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59863 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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