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OVG NRW lehnt Eilantrag ab: Kein AfD-Wahl­kampf im Volk­s­park

10.09.2021

Ein Wahlplakat der AfD

Bihlmayerfotografie - stock.adobe.com

Die AfD hat keinen Nutzungsanspruch für eine Wahlkampfveranstaltung im Volkspark Rheinhausen - auch wenn dort regelmäßig Veranstaltungen des SPD-Ortsvereins stattfinden. Das hat das OVG NRW entschieden.

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Eine für den 11. September geplante Wahlkampfveranstaltung der Duisburger AfD darf nicht im Volkspark Rheinhausen stattfinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in zweiter Instanz entschieden (Beschl. v. 09.09.2021, Az. 15 B 1468/21).

Die AfD hatte argumentiert, ihr stehe ein Nutzungsanspruch zu. Dieser ergebe sich daraus, dass der Volkspark Rheinhausen regelmäßig vom SPD-Ortsverein genutzt werde. Das vermochte den 15. Senat des OVG jedoch nicht zu überzeugen.

Zwar entstehe ein Gleichbehandlungsanspruch anderer Parteien, wenn eine Kommune eine öffentliche Einrichtung - wie den Volkspark Rheinhausen -  im Rahmen ihrer bisherigen Vergabepraxis für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung gestellt hat. Weiche die Kommune von einer bestehenden Vergabepraxis ab, müssten dafür sachliche Gründe vorliegen, so das OVG.

Schon seit Jahrzehnten veranstaltet die SPD im Volkspark ein sogenanntes Parkfest. Diese Parkfeste hätten mit einem breiten Angebot aber in erster Linie unterhaltenden Charakter nach Art eines Bürgerfestes, so die Münsteraner Richterinnen und Richter. Mit ihrer musikalischen Ausrichtung fügen sie sich in den Erholungs- und Freizeitcharakter einer öffentlichen Parkanlage ein, meint der Senat weiter. Die von der AfD geplante Wahlkampfveranstaltung hat nach Auffassung des Senats aber einen deutlich anderen Charakter, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen.

Auch die nach den politischen Reden eingeplanten Programmpunkte "Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken" vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Hierin läge ein "die Parteiwerbung ergänzendes Beiwerk", teilte das OVG mit. 

jb/LTO-Redaktion

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OVG NRW lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45985 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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