Ein Münchener forderte nach seiner Dubai-Reise einen saftigen Teil des Reisepreises zurück, weil der deutschsprachige Reiseleiter nicht vor Ort war. Das AG entschied: Sofern nicht konkret vereinbart, reicht auch Erreichbarkeit per WhatsApp.
Wer eine Pauschalreise bucht, erwartet Betreuung, Service und einen Ansprechpartner. Aber muss Letzterer auch vor Ort sein? Nein, entschied das Amtsgericht (AG) München. Ein reger Austausch über WhatsApp genüge für ausreichenden Service, wenn lediglich eine "qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung" vereinbart ist (Urt. v. 31.08.2025, Az. 158 C 14594/23).
Geklagt hatte ein Mann aus München, der eine siebentägige Pauschalreise inklusive sechstägigem Hotelaufenthalt in Dubai gebucht hatte. Nach seiner Rückkehr machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel geltend, insbesondere sei ein deutschsprachiger Reiseleiter nicht dauerhaft vor Ort gewesen. Diesen habe er nur per WhatsApp erreichen können. Die Argumentation des Müncheners vor Gericht: Ohne ständige persönliche Präsenz vor Ort liege ein Reisemangel vor. Zudem sei ein geplanter Ausflug zum Al Fahidi Fort, eine Festung im Zentrum Dubais, ins Wasser gefallen.
Der Mann hielt deshalb eine Minderung (§ 651m Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Reisepreises (insgesamt 774 Euro) um satte 400 Euro für angemessen und verlangte diesen Betrag mit seiner Klage gegen den Reiseveranstalter zurück.
Ein Reiseleiter ist kein Stadtführer
Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine "qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung". Damit war für das AG München der Prüfungsmaßstab klar: Vereinbart worden sei, dass ein deutschsprachiger Ansprechpartner während der Reise für die Gäste erreichbar sein muss. Dass der Reiseleiter nicht selbst vor Ort war, stelle dabei keinen Mangel dar, weil das nicht konkret ausgemacht worden sei. Der Reiseleiter habe verlässlich über WhatsApp zur Verfügung gestanden, der Veranstalter habe die vereinbarte Leistung damit erbracht.
Das AG ergänzte außerdem, dass es bei Pauschalreisen im Massengeschäft unüblich sei, dem Kunden eine permanent persönliche Begleitung zu verschaffen. In diesem Fall sei der Reiseleiter auch nicht als eine Art Stadtführer dazugebucht worden, der etwa auf Ausflügen dabei sein und jede Station der Reise, so wie etwa das Al Fahidi Fort, habe erklären müssen.
Ganz leer ging der klagende Münchener jedoch nicht aus: Weil der Ausflug zum Al Fahidi Fort ausfiel, erhielt er immerhin 4,84 Euro zurück (Berechnung: fünf Prozent vom Tagesreisepreis).
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
AG München sieht keinen Reisemangel: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58370 (abgerufen am: 14.11.2025 )
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