Ein Stück Weltgeschichte, ein beharrliches Schweigen – und ein Gericht, das genug davon hat. Das OVG zwingt das Haus der Geschichte, die Verkäufer des Schabowski-Zettels zu nennen.
Was am 9. November 1989 mit ein paar hastigen Notizen auf liniertem Papier begann, endet nun vorerst mit einer klaren Ansage aus Münster: Das Haus der Geschichte muss offenlegen, von wem es den sogenannten Schabowski-Zettel erworben hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Stiftung zurückgewiesen (Urt. v. 16.12.2025, Az. 15 A 750/22).
Der Kläger, Journalist Hans Wilhelm Saure, Chefreporter der BILD, recherchiert seit Jahren zum Erwerb des Dokuments, das 2015 für 25.000 Euro in die Sammlung des Bonner Museums aufgenommen wurde. Konkret verlangt er Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers – Informationen, die der Stiftung vorliegen, die sie bislang aber unter Verschluss hielt.
Die Stiftung hielt Saure seither das Recht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Ihm sei mündlich zugesichert worden, anonym zu bleiben. Zudem zeichnete das Museum ein düsteres Szenario: Ohne Vertraulichkeitszusagen sei man auf dem Markt für historische Zeitzeugnisse kaum konkurrenzfähig und der Stiftungszweck letztlich gefährdet.
Beim OVG verfingen diese Einwände jedoch nicht. Dem Journalisten stehe ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu, stellte der 15. Senat klar. Das Informationsinteresse der Presse überwiege die geltend gemachten Vertraulichkeitsinteressen – zumal es hier lediglich um die Sozialsphäre des Zweitverkäufers gehe – also um sein Auftreten und Handeln im öffentlichen Umfeld, nicht um private oder intime Lebensbereiche. Besondere Schutzgründe über den Wunsch nach Anonymität hinaus konnte das Gericht nicht erkennen.
Auskunft ja – Veröffentlichung ist Sache der Presse
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem weiteren Punkt: Die behördliche Auskunftserteilung sei nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen. Was mit den Informationen geschehe, liege in der redaktionellen Verantwortung der Medien, also bei Saure. Grundsätzlich sei darauf zu vertrauen, dass die Presse sich dieser Verantwortung bewusst sei – eine bemerkenswert klare Rückendeckung.
Damit bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln, das die Stiftung bereits zur Auskunft verpflichtet hatte.
Parallel zu dem presserechtlichen Verfahren ist vor dem Oberverwaltungsgericht noch ein weiterer Rechtsstreit anhängig. Der Journalist versucht sein Auskunftsbegehren zusätzlich auf das Informationsfreiheitsgesetz zu stützen. Auch darüber wird der 15. Senat noch zu entscheiden haben; ein Termin steht bislang nicht fest. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln dem Kläger Recht gegeben und die Berufung zugelassen.
Fehlendes Bundesgesetz schuld?
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung sparte der Vorsitzende Richter Jörg Sander nicht mit grundsätzlicher Kritik. Seit Jahren, so seine Einschätzung, fehle ein Bundespressegesetz, das Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden klar regelt. Stattdessen sei die Rechtsprechung gezwungen, im Einzelfall das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit der Pressefreiheit abzuwägen – eine Aufgabe, die der Gesetzgeber bislang liegen lasse.
Ein Geheimnis wurde in der mündlichen Verhandlung übrigens gelüftet. Wie OVG-Vizepräsident Jörg Sander schilderte, hatte sich der Betroffene bereits 2022 in einem Schreiben erklärt: 1989 habe er oder sie sich im Umfeld der DDR-Nomenklatura, also der damaligen Führungskreise, bewegt. Nach dem Mauerfall sei in der Bundesrepublik mit Familie ein neues, bewusst unauffälliges Leben aufgebaut worden – und genau daran solle sich nichts ändern.
Diese Erklärung lag dem Verwaltungsgericht Köln bei seiner Entscheidung in erster Instanz noch nicht vor.
Anonymität erst nachträglich vereinbart?
Einer von Saures Prozessvertretern von der Kanzlei Partsch & Partner, Dr. Christoph Partsch, wies gegenüber LTO darauf hin, dass die angeblich zentrale Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Museum und Zweitverkäufer im ursprünglichen Kaufvertrag nicht enthalten sei. Sie sei vielmehr erst nach Klageeinreichung "unter mysteriösen Umständen" entstanden. Die Motivation des Museums oder einzelner Mitarbeiter, so Partsch, bleibe offen – ebenso die Frage, ob dadurch die Provenienzforschung erschwert werden sollte, also die Aufarbeitung der Herkunft und Besitzgeschichte des Zettels. Genau dies sei Gegenstand der journalistischen Recherche seines Mandanten.
Die Entscheidung des OVG selbst hält Partsch für überzeugend. Zugleich zeige das Verfahren, wie mühsam presserechtliche Recherchen derzeit seien. "Der Bundesgesetzgeber ist aufgerufen, endlich die Stellung der Presse zu verbessern und das einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Verzicht auf den Antragsgrund zum Standard zu machen."
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Schabowski-Zettel bleibt also nicht nur ein Symbol für den Mauerfall – sondern auch ein Lehrstück über Pressefreiheit und staatliche Transparenz.
Mit Material der dpa
OVG reißt die Mauer ein: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58897 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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