Ein 84-Jähriger hebt 83.000 Euro von der Bank ab. Doch statt an seine Enkelin geht das Geld an Betrüger. Hätte die Bank ihn besser warnen müssen? Nein, meint das OLG Nürnberg.
Eine Bank haftet grundsätzlich nicht für den Schaden, den ein Kunde bei einem Enkeltrick-Betrug erlitten hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines 84-Jährigen entschieden, der seine Bank auf Schadensersatz verklagt hatte. Dieser sei nach Auffassung der Kammer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, teilte eine Justizsprecherin mit. Nach der deshalb erfolgten Rücknahme der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil nun rechtskräftig (Hinweisbeschl. v. 18.11.2024, Az. 14 U 2275/22, zuvor Urt. des LG Nürnberg-Fürth v. 22.07.2022, Az. 10 O 1384/22).
Der Mann hatte demnach am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb kurzer Zeit 83.000 Euro abgehoben – vermeintlich für seine Enkelin. Doch das Geld kassierten Betrüger, ein klassischer Fall des Enkeltricks.
Keine weitergehende Nachfragepflicht
Seine Schadensersatzklage begründete der Mann damit, dass es offenkundige Hinweise auf einen Enkeltrick-Betrug gegeben und die Bank deshalb gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank habe dagegen in dem Zivilprozess erläutert, dass die Angestellte den Kunden mehrfach gefragt habe, ob er den Enkeltrick kenne, teilt das OLG Nürnberg mit. Das habe dieser bejaht und angegeben, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Insoweit sei keine weitere Nachfragepflicht von den Mitarbeitern der Bank zu verlangen gewesen, entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth.
Ergänzend zum erstinstanzlichen Urteil führte der Senat noch aus, dass die Bank vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet sei und der Kunde über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen habe. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente, sei eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank anzunehmen. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf, so das OLG.
dpa/jb/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg verneint weitergehende Nachfragepflicht: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56474 (abgerufen am: 17.03.2025 )
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