LG Köln zu Fernsehpreis-Nominierung: Co-Regis­seur von "Kau­litz & Kau­litz" muss genannt werden

04.11.2025

Ist eine Serie für einen Preis nominiert, wollen alle beteiligten Regisseure namentlich genannt werden. Dass auch ein Co-Regisseur Rechtsanspruch darauf hat, entschied nun das LG Köln. Es geht um die Reality-Serie "Kaulitz & Kaulitz".

Pablo Ben Yakov, Co-Regisseur der Reality Show "Kaulitz & Kaulitz", hätte bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis namentlich erwähnt werden müssen. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und insoweit eine Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung nach § 13 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) festgestellt (Urt. v. 09.09.2025, Az. 14 O 294/25). Zuerst hatte beck-aktuell über die Entscheidung berichtet

Im September wurde der diesjährige Deutsche Fernsehpreis verliehen. In der Kategorie "Beste Unterhaltung Reality" setzte sich das Format "Kaulitz & Kaulitz" unter anderem gegen Germany's Next Topmodel durch. Grund zur Freude also für alle Beteiligten, auch wenn die Regie in der Kategorie "Beste Regie Unterhaltung" letztlich nicht gewann. Jedoch waren im Rahmen der einige Zeit vorher bekanntgegebenen Nominierungen auf der Webseite des Preises nur zwei der Regisseure genannt – von einem "Regie-Duo" war dort die Rede. Daran störte sich Pablo Ben Yakov, der ebenfalls als Regisseur an der Netflix-Produktion beteiligt war. 

Ben Yakov klagte auf namentliche Nennung. Vor der Preisverleihung erwirkte er beim LG Köln im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung. Die Verantwortlichen des Fernsehpreises passten den Text auf der Webseite daraufhin zwar an, Ben Yakovs Name wurde aber weiterhin nicht genannt, sodass er weiter klagte. Nun also erneut mit Erfolg.

Werknutzung nicht erforderlich

Der Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und Nennung seines Namens ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus § 13 S. 1 UrhG. "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk", heißt es dort. Die Norm schütze auch vor Leugnung der Urheberschaft, entschied das LG Köln nun. Dazu gehöre auch das Bestreiten der Urheberschaft, also Fälle, in denen die Urheberschaft des wahren Urhebers ausdrücklich oder konkludent in Frage gestellt werde. Mit einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung könne eine Urheberschaftsleugnung "bereits dann gegeben sein, wenn ein Miturheber nicht genannt wird".

Aus Sicht eines objektiven Dritten sei die Nominierungs-Webseite des Deutschen Fernsehpreises so zu verstehen gewesen, dass an "Kaulitz & Kaulitz" ausschließlich die beiden genannten Regisseure beteiligt gewesen seien. Unerheblich war für das LG Köln, dass der Deutsche Fernsehpreis keine Ausschnitte aus der Serie gezeigt hat. Die Werknutzung sei gerade keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 13 UrhG, so die Kammer. Andernfalls würde das Urheberpersönlichkeitsrecht systemwidrig eingeschränkt und verkürzt.

Inzwischen haben die Verantwortlichen reagiert. Per Einschub wurde im Text ergänzt: "Regieteams, zu dem auch Pablo Ben Yakov zählte." Den Preis für die beste Regie im Bereich Unterhaltung ging am Ende an Nils Trümpener und Michael Giehmann für die Prime-Serie "Licht Aus".

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zu Fernsehpreis-Nominierung: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58531 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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