Dm darf einen Obst-Quetschie nicht weiter als "Immun-Smoothie für Kinder" verkaufen. Das Landgericht Karlsruhe gab einer Klage der Verbraucherorganisation foodwatch statt. Die Bezeichnung verstoße gegen die europäische Health-Claims-Verordnung.
Wer seinen Kindern etwas Gutes tun will, greift zum "Immun Smoothie für Kinder" – oder? Tatsächlich suggeriert der Name und auch die Gestaltung der Verpackung, dass der Verzehr des Getränks das Immunsystem bzw. die Immunabwehr positiv beeinflusse. Das ist irreführend und unzulässig, befand das Landgericht (LG) Karlsruhe (Urt. v. 14.08.2025, Az. 14 O 13/25 KfH). Die Drogeriekette dm darf das von ihr vertriebene Obst-Getränk daher nicht mehr als "Immun Smoothie" bezeichnen.
Der Verein "foodwatch" hatte – vertreten von der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger – gegen dm geklagt. Konkret geht es um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund von Verstößen gegen die europarechtliche Health-Claims-Verordnung (HCVO). Mit dieser Verordnung gelten europaweit einheitliche Anforderungen an die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. Die Europäische Kommission hat eine Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben erstellt, die sogenannte Gemeinschaftsliste.
Foodwatch meint, schon die Bezeichnung als "Immun Smoothie" sei eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die Angabe "Immun" sei bereits per se unzulässig, weil sich diese nicht auf die auf der Gemeinschaftsliste genannten Substanzen, sondern auf das Produkt, den Smoothie, beziehe. Da sich der Claim nicht auf der Gemeinschaftsliste befinde, handele dm rechtswidrig. Dies werde – anders als dm argumentiert hatte – auch nicht dadurch geheilt, dass zusätzlich noch die (zulässige) Angabe "Vitamin D unterstützt das Immunsystem" verwendet werde.
LG Karlsruhe sieht irreführende Werbung
Das LG Karlsruhe folgte der Argumentation von foodwatch und bejahte den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1a, 10 Abs. 1, 3 HCVO.
Die Bezeichnung als "Immun Smoothie" könne hier nur so verstanden werden, dass das "Immunsystem" bzw. die "Immunabwehr" durch den Verzehr des Getränks positiv beeinflusst werde. Der Verbraucher verbinde "aufgrund der konkreten Produktart, einem Mix aus einzelnen Fruchtkomponenten, bezeichnet als "Apfel", "Banane" und "Erdbeere" in Zusammenschau mit der Hervorhebung als "Immun Smoothie" eine Stärkung der körpereigenen Abwehr", so die Kammer.
Solche gesundheitsbezogene Angaben stehen grundsätzlich unter einem Erlaubnisvorbehalt. Zulässig nach Art. 13, 14 HCVO sind etwa Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben – allerdings nur, wenn sich die Angabe auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützt und der durchschnittliche Verbraucher sie richtig verstehen kann. Vorliegend sah die Kammer nach eingehender Prüfung keine der in Art. 13, 14 HCVO enthaltenen Ausnahmen als einschlägig an, sodass die Art der Werbung unzulässig ist.
Foodwatch: "Wer Fruchtpüree mit zehn Prozent Zucker als 'Immun Smoothie' verkauft, führt Eltern in die Irre"
Foodwatch begrüßte die Entscheidung und kritisierte außer der Verpackung auch das Fruchtpüree selbst. "Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als 'Immun Smoothie' verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche", sagte Rauna Bindewald von Foodwatch. Das sei nicht nur dreist, sondern schlicht illegal.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
LG Karlsruhe sieht irreführende dm-Werbung: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57947 (abgerufen am: 13.03.2026 )
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