Um das Rentenalter zu erreichen, legte eine Frau bei der Rentenversicherung einen anderen Pass vor, auf dem sie 14 Jahre älter war als zuvor angegeben. Die Behörde glaubte ihr nicht, das Sozialgericht sah es anders. Nun war das LSG gefragt.
Eine aus dem Libanon oder der Türkei eingewanderte Frau ist mit dem Versuch gescheitert, sich nachträglich ein deutlich höheres Alter eintragen zu lassen, um früher Rente zu beziehen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg wies die Klage der Frau auf Vergabe einer neuen Sozialversicherungsnummer mit dem 14 Jahre älteren Geburtsjahr zurück.
Die Frau reiste mit ihrem Ehemann 1981 nach Deutschland ein. Sie gab laut Gericht an, 1960 in Beirut geboren und staatenlos zu sein. Sie legte bei der Rentenversicherung einen libanesischen Pass vor, der die Angaben bestätigte, und erhielt daraufhin eine Sozialversicherungsnummer zum Geburtsjahr 1960. Wohl um frühzeitig Anspruch auf Rente zu erhalten, behauptete die Frau 2015 dann unter anderem Namen, sie sei 1946 in der Türkei geboren und besitze die türkische Staatsangehörigkeit. Sie legte einen 2014 ausgestellten türkischen Pass und einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor. Die Dokumente bestätigten die Angaben.
Die Rentenversicherung lehnte es aber ab, das neue Geburtsjahr anzuerkennen. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht und erhielt Recht. Die Rentenversicherung ging mit Erfolg in Berufung. Das LSG hob das erstinstanzliche Urteil auf und lehnte die Klage der Frau ab.
Ehemann wäre bei Hochzeit erst 14 Jahre alt gewesen
Die Richter ließen die Fingerabdrücke der Klägerin mit denen der 1981 eingereisten Frau vergleichen – sie stimmten überein. Sodann hatte das Gericht zu klären, welches der beiden Geburtsjahre anzusetzen ist. Maßgeblich sei das erstmals gegenüber der Rentenversicherung angegebene, also 1960. Zwar sei auch das türkische Personenstandsregister eine gültige Urkunde. Die sei aber nicht besser geeignet als der damals vorgelegte libanesische Pass.
Auch die Lebensumstände ließen Zweifel an der neuen Version aufkommen. Denn nach dieser hatte sie im Alter von 31 Jahren geheiratet - der Ehemann wäre dann 14 Jahre alt gewesen. Zudem hätte sie im Alter zwischen 35 und 45 Jahren sechs Kinder bekommen. "Ein solches Szenario lasse sich zwar nicht gänzlich ausschließen,
sei bei lebensnaher Betrachtung aber doch sehr unwahrscheinlich", so das LSG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
dpa/tw/LTO-Redaktion
* Version vom 20.06.2025. Zuvor war an einer Stelle versehentlich vom hier nicht zuständigen Landesarbeitsgericht die Rede.
Sie machte sich 14 Jahre älter: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57456 (abgerufen am: 15.01.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag