OLG Oldenburg zur Einrede des Mehrverkehrs bei Zwillingen: Spe­zi­eller Vater­schafts­test nach Escort-Sex zumutbar

05.03.2025

Eineiige Zwillinge haben Sex mit einer Prostituierten, die schließlich ein Kind bekommt – wer der Vater ist, soll ein spezieller DNA-Test feststellen. Diesen haben die Zwillinge zu dulden, so das OLG Oldenburg.

Zur Klärung der Vaterschaft eines eineiigen Zwillings kann die Sequenzierung des gesamten Genoms zumutbar sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Beschl. v. 14.01.2025, Az. 13 WF 93/24).

Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Wunsch der Antragstellerin, ihre Abstammung väterlicherseits gerichtlich zu klären. Ein herkömmliches DNA-Gutachten ergab lediglich, dass ihr Vater ein eineiiger Zwilling ist. Mit dieser Tatsache endete das Gutachten allerdings – wer der beiden nun der Vater ist, blieb offen. Deshalb beauftragte das zuständige Familiengericht, das Amtsgericht (AG) Lingen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Form des sog. ultra-deep next generation sequencing. Mit diesem werden über einzelne Abschnitte der DNA der betroffenen Zwillinge hinaus die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht. So lassen sich auch winzige Mutationen feststellen, womit die Unterscheidung eineiiger Zwillinge schließlich gelingt.

Die Krux des Ganzen: An dieser rund 60.000 Euro teuren Untersuchung wollte der potentielle Vater nicht mitwirken. Er erhob die "Einrede des Mehrverkehrs" gemäß § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Konkret behauptete er, die Mutter der Antragstellerin sei als Prostituierte bei einer Escort-Agentur tätig gewesen. "Er habe sie zwei- oder dreimal in seine Wohnung bestellt und bei dieser Gelegenheit hätten dort nicht nur er, sondern auch jeweils sein eineiiger Zwillingsbruder mit ihr geschlechtlich verkehrt", heißt es in dem Beschluss.

Duldungspflicht für weitere Speichelprobe

Mit einer Zwischenentscheidung wies das AG Lingen die Weigerung als unberechtigt zurück, denn die weitere Beweisaufnahme sei erforderlich und es bestehe eine Duldungspflicht gemäß § 178 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Eine Entscheidung des OLG Celle von 2013 sei mittlerweile wissenschaftlich überholt, denn das kurze Zeit später entwickelte ultra-deep next generation sequencing sei zwischenzeitlich erfolgreich in der gerichtlichen Praxis zur Anwendung gekommen. Auch aus den hohen Kosten ergebe sich keine Rechtfertigung zur Weigerung mit der Konsequenz, dass dem Kind die Kenntnis der Abstammung vorenthalten bleibe.

Dagegen wandte sich der Mann mit der sofortigen Beschwerde an das OLG. Dieses bestätigte nun die angegriffene Zwischenentscheidung. Wie auch sein Zwillingsbruder muss der Mann die weitergehende Untersuchung – die in der Entnahme einer Speichelprobe besteht – dulden.

Etwaige Pflichtverletzung der Mutter als Prostituierte irrelevant

Unbeachtlich war dabei auch das durch den Mann angebrachte Argument, die Mutter habe "vertragliche Nebenpflichten als Prostituierte" verletzt, indem sie sich nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt habe. Denn etwaige Pflichtverletzungen der Eltern könnten dem Anspruch des Kindes, das unabhängig vom Verhalten der Eltern einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung habe, nicht entgegenhalten werden, betont das OLG. Auch stamme der Grund für die Unsicherheit nach dem herkömmlichen DNA-Gutachten aus der Sphäre der Zwillinge, schließlich hätten die beiden gemeinsam eine Prostituierte bestellt und nacheinander mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, so das OLG.

Zwar sei die Untersuchung des gesamten Genoms ein schwerer Eingriff in das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG). Dieser werde allerdings durch das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung überwogen, so das OLG. Das begründet der Senat wesentlich unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so: "Die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit spezifisch gefährden".

Im Übrigen sei für den Fall, dass der Mann nicht der Vater sei, auch nicht zu erwarten, dass er die hohen Kosten für den Test (allein) tragen müsse. Es käme gemäß § 81 FamFG, so das OLG, allenfalls eine Kostenbeteiligung in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Oldenburg zur Einrede des Mehrverkehrs bei Zwillingen: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56733 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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