Eine Fußgängerin stieß beim Spazierengehen mit einem Läufer zusammen, der bei einem Laufspektakel mitmachte. Als Teilnehmer haftet er in solchen Fällen nicht, so das OLG. Geld bekommt die verunfallte Frau trotzdem – nämlich vom Veranstalter.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden endete der Streit um den Zusammenstoß einer Spaziergängerin mit dem Teilnehmer eines Laufevents mit einem Vergleich. Doch das OLG gab zuvor einen wichtigen Hinweis: Teilnehmer eines Laufevents dürfen sich grundsätzlich auf ausreichende Sicherheitsvorkehrungen seitens des Veranstalters verlassen und haften demnach nicht (Az. 13 U 510/25).
Beim Zwickauer Stadtlauf geht es eigentlich eher beschaulich zu: Die längste Laufdistanz beträgt lediglich 8,5 Kilometer und auch für Kinder sowie Firmen gibt es eigene Kategorien. Die Streckenführung geht durch die Zwickauer Innenstadt. Unter anderem führt die Wettkampfstrecke an der Zwickauer Marienstraße entlang, die in das nicht zur Strecke gehörende Rosengäßchen einmündet. Dort kam es zu dem Unfall.
Die verunfallte Frau war während des Laufevents mit ihrem Hund spazieren und kam aus dem Rosengäßchen, von wo aus sie den Gehweg der Marienstraße betrat. Dort kollidierte sie mit einem Teilnehmer des Laufs, stürzte und brach sich das Handgelenk. Deshalb klagte sie sowohl gegen den Sportverein als Veranstalter des Events als auch gegen den Teilnehmer, mit dem sie kollidiert war. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro, meinte die Frau.
Das Landgericht (LG) Zwickau sah in erster Instanz weder ein Verschulden beim Veranstalter noch beim Laufteilnehmer. Dagegen wehrte sich die Frau mit der Berufung zum OLG Dresden, denn aus ihrer Sicht hatte das LG einen wichtigen Aspekt verkannt: Der Veranstalter hätte weitreichendere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.
Veranstalter verletzte Verkehrssicherungspflichten
Das machte sich für die klagende Frau nun bezahlt. Der Sportverein zahlte ihr im Rahmen eines Vergleichs das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro, womit wiederum sämtliche Forderungen – also Schmerzensgeld und die Haftung für alle eventuell noch entstehenden Folgeschäden – abgegolten sind.
Zuvor hatte das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung nämlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Veranstalter wohl Verkehrssicherungspflichten verletzt haben dürfte. Konkret hätte er laut OLG Absperrband anbringen sowie an der Kreuzung zwei statt nur einen Ordner einsetzen müssen. Diese Maßnahmen, die der Veranstalter nicht beachtet habe, gingen nämlich mit der städtischen Genehmigung für den Stadtlauf einher.
Die klagende Frau treffe gleichwohl ein Mitverschulden, so das OLG, weil ihr nicht entgangen sein könne, dass in der Innenstadt ein Laufevent durchgeführt wurde. Kein Verschulden treffe hingegen den am Unfall unmittelbar beteiligten Läufer. Grundsätzlich entschied das OLG nämlich, dass sich der Teilnehmer eines Events darauf verlassen können müsse, dass der Veranstalter ausreichende Sicherheitsvorkehrungen trifft.
jb/LTO-Redaktion
OLG Dresden zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58438 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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