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OLG Frankfurt am Main: Ent­schä­d­i­gung für rechts­widrig gefilmte Poli­zei­beamtin

01.06.2021

Personen filmen die Polizei im Einsatz

Eugen Thome - stock.adobe.com

Eine Polizeibeamtin wird im Dienst anlasslos und ohne ihr Wissen gefilmt. Später findet sie sich ungewollt in einem Musikvideo wieder. Hierfür hat sie nun eine Geldentschädigung zugesprochen bekommen.

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Vor dem Landgericht (LG) Darmstadt hat eine Polizeibeamtin geklagt, weil sie während der Ausübung ihres Dienstes ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt wurde. Die etwa zweisekündige Aufnahme von ihr in Zeitlupe war in einem Musikvideo verwendet worden. Das Video erzielte auf YouTube über 150.000 Aufrufe.

Zunächst wehrte sich die Polizeibeamtin hiergegen mit einer Abmahnung, woraufhin sie in dem Video dann nur noch verpixelt zu sehen war. Mit ihrer Klage begehrte die Beamtin sodann die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 Euro.

Das LG Darmstadt hatte der Klage umfassend stattgegben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte nunmehr im Berufungsverfahren das Urteil im Wesentlichen, setzte jedoch die Höhe der Geldenstschädigung auf 2.000 Euro herab (Urt. v. 19.05.2021, Az. 13 U 318/19). Der Anspruch auf eine Entschädigung ergebe sich aus einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so das OLG. Nach Auffassung des Senats dürfen Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen wie auch Privatpersonen nur dann einzeln aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten dazu Anlass gibt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so das OLG.

Wirtschafliches Interesse tritt hinter APR zurück

Die Polizeibeamtin sei auch nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das öffentliche Informationsinteresse ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es sei vielmehr "vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte", so das OLG in seiner Urteilsbegründung. Insbesondere die besonders exponierende Darstellung in Zeitlupe habe allein dem kommerziellen Verwertungsinteresse im Wege des Musikvideos gedient. Solche wirtschaftlichen Interessen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten zurück, betonte das OLG.

Da die Bildsequenz nur zwei Sekunden andauere und mit ihr keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden sei, senkte das OLG die Höhe des Entschädigungsanspruchs auf 2.000 Euro herab.

jb/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45092 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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