LG München I zur Verkehrssicherungspflicht: Auf dem Golf­platz ist mit feuchtem Gras zu rechnen

10.01.2025

Ein Sturz auf dem Golfplatz und der Versuch, den Betreiber in Haftung zu nehmen, landeten vor Gericht. Doch das LG München I entschied: Auf dem großen Grün kann man Gras erwarten – und Gras kann eben auch mal feucht sein.

An einem gewöhnlichen Herbsttag begab sich eine passionierte Hobbygolferin auf ihren vertrauten Golfplatz. Zwischen zwei Löchern führte der Weg durch eine Unterführung an einem Abhang entlang. Dort rutschte sie, ihren Golftrolley vor sich herschiebend, auf einem feuchten Grasbüschel aus. Das Resultat: eine Außenbandruptur, ein knöcherner Bandausriss im Sprunggelenk und mehrere Monate auf Krücken. Doch die körperlichen Schmerzen waren nicht das einzige Problem – ihre Arbeitsunfähigkeit zog sich über Monate hin, und auch der lang ersehnte Urlaub fiel ins Wasser.

Da sie der Ansicht war, der Betreiber des Golfplatzes habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, klagte die Frau auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die entgangenen Urlaubstage und den durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Lohn. Das Landgericht (LG) München I aber wies die Klage ab. Ein Golfplatz sei eine riesige Rasenfläche, und feuchtes Gras sei auf einer solchen Fläche ziemlich normal (Urt. v. 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24).

Das LG gab damit dem Betreiber des Golfplatzes Recht. Der hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. An dem Tag, so seine Darstellung, seien keine Mäharbeiten durchgeführt worden, und auch keine Grasreste auf dem Übergangsweg zu finden gewesen. Ein feuchtes Grasbüschel sei in seinen Augen schlichtweg kein ungewöhnliches Risiko auf einem Golfplatz. Langjährige Mitglieder, die den Platz gut kannten, hätten mit solchen Umständen rechnen müssen.

Golferin trägt Eigenverantwortung

Das LG München I teilt diese Auffassung. Auch wenn der Unfallhergang nicht eindeutig bewiesen werden konnte, sah das Gericht keine Pflichtverletzung. Betreiber von Golfplätzen seien nur dazu verpflichtet, vor Gefahren zu schützen, die über die typischen Risiken eines Golfspiels hinausgingen – und feuchtes Gras zähle nun mal nicht dazu. Das Gericht stellte klar: Grasbüschel und Rasenreste seien keine ungewöhnlichen Gefahren, sondern ein typisches Risiko, das in der Natur eines Golfplatzes liegt.

Das Gericht legte zudem besonderen Wert auf die Eigenverantwortung der Spielerin. Als langjährige Golferin hätte sie die potenzielle Gefahr des feuchten Grases mit "gebotener Aufmerksamkeit" erkennen können. Gerade auf einem abschüssigen Weg, vor allem wenn man einen Golftrolley vor sich herschiebt und den Boden nicht immer im Blick hat, müsse ein erfahrener Golfspieler besonders achtsam sein. 

Selbst wenn das Gericht unterstellt hätte, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wäre, so entfalle die Haftung aufgrund des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56301 (abgerufen am: 23.01.2025 )

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