Weltweit gibt es durchaus scharfe Kritik an der Trump-Regierung. Nun sah sich auch ein deutsches Landgericht veranlasst, einmal zur Grundsatzkritik auszuholen – seit Snowden hätten die USA "wenig bis gar nichts dazugelernt".
Eigentlich war es ein schnöder datenschutzrechtlicher Fall mit USA-Bezug, den das Landgericht (LG) Bonn zu entscheiden hatte. Doch ganz nebenbei setzte das Gericht hier zur Generalkritik an der aktuellen US-Administration an. Unter Donald Trump gebe es "deutlich anti-demokatisch, anti-rechtsstaatlich, autokratisch bis faschistische Tendenzen", heißt es etwa in dem Urteil (v. 03.06.2025, Az. 13 O 156/24), über das zuerst Beck-aktuell berichtete.
Ausgangspunkt war die Klage eines Social-Media-Nutzers gegen den US-amerikanischen Plattformbetreiber. Die Klage scheiterte, denn die gerügte Datenübertragung ohne explizite Zustimmung des Nutzers sei im Ergebnis konform mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entschied das LG Bonn.
Dabei begehrte der Kläger unter anderem auch immateriellen Schadensersatz, weil ihm das US-Unternehmen nur verzögert bzw. gar nicht Auskunft darüber erteilt hatte, wann und in welchen Fällen US-Geheimdienste auf Zugriff auf Nutzerdaten erhalten hätten. Hierdurch sah sich die 13. Kammer berufen, sich einmal grundlegend zu den politischen Verhältnissen jenseits wie diesseits des Atlantiks zu äußern.
Der eigentliche Fall: Gericht sah "unauflösbare Pflichtenkollision"
Soweit in dem Fall der Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 und das europäische Datenschutzrecht aufeinander treffen, bestehe eine "unauflösbare Pflichtenkollision". Daher müsse eine Abwägung stattfinden, die nach Auffassung des LG im Ergebnis zugunsten des US-Unternehmens ausgeht.
Die Brücke zur Trump-Kritik schlug die Kammer mit Ausführungen dazu, welche Kriterien in die Abwägung einzustellen seien. Eines davon: Das Bewusstsein der Nutzer für das Datenschutzbewusstsein und die aktuelle politische Lage in den USA. Ein deutscher Nutzer amerikanischer Social-Media-Plattformen müssen sich von vornherein darüber im Klaren sein, dass in den USA ein anderes Verständnis vom Datenschutz herrscht als in Deutschland. Dies sei spätestens seit Whistleblower Edward Snowden klar, so das LG Bonn.
Im Vergleich zur EU gelte in den USA "ein nicht vorhandenes bis nur eingeschränktes Datenschutzrecht betreffend den einzelnen Bürger". Dies gelte insbesondere aufgrund der weitgehenden Fortdauer solcher Regelungen, die eigentlich als Reaktion auf 9/11 eingeführt worden waren. Das gebe Aussagen des US-Vizepräsidenten J.D. Vance auf der Münchener Sicherheitskonferenz über den in den USA angeblich stärkeren Schutz von Freiheitsrechten "der Lächerlichkeit preis".
Merkel gut, Trump böse?
Die USA hätten "die Datenschutzrechte ihrer (und erst recht ausländischer) Bürger schon lange "auf dem Altar der (vermeintlichen) Sicherheit geopfert" – anders als Deutschland und die weiteren EU-Staaten". Dazu ist in Parenthese noch die bemerkenswerte Anmerkung zu lesen: "auch wenn dies teilweise zu Defiziten bei der Strafverfolgung bzw. bei der Prävention von Straftaten führt wie etwa beim Thema Vorratsdatenspeicherung, wie der erkennende Einzelrichter aus seiner langjährigen Erfahrung als Strafrichter weiß".
Der berüchtigte Satz der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel zu den Snowden-Enthüllungen ("Ausspähen unter Freunden geht gar nicht") wird sodann als zutreffende Kritik des "beklagenswerten Verhaltens der USA" herangezogen. Dennoch habe "der US-amerikanische Staat seitdem wenig bis gar nichts dazu gelernt", heißt es weiter in dem Urteil, das an dieser Stelle immer weiter in eine Grundsatzkritik an den Vereinigten Staaten abrutscht. Gerichtsbekannt seien Rechtsextremisten "immer schon die größten Feinde individueller Freiheit".
Die USA hätten nunmehr eine "offen rechtsextremistisch-populistische Regierung" mit "deutlich anti-demokatisch, anti-rechtsstaatlich, autokratisch bis faschistischen Tendenzen", maßte sich das LG weiter an. Was all das noch mit dem Datenschutzrecht zu tun hat, bleibt unklar. Im engeren Sinne entscheidungserheblich waren diese Ausführungen wohl nicht. Dem klagenden Social-Media-Nutzer jedenfalls gereichten diese Umstände zum Nachteil. Die Botschaft offenbar: Wer sich auf Facebook & Co. anmeldet, ist selbst schuld.
In einem datenschutzrechtlichen Fall: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58430 (abgerufen am: 07.11.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag