Kurz vor Pfingsten hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass auch Urlauber ohne Wohnsitz in Niedersachsen dort Urlaub machen können. Eine entsprechende Regelung der Corona-Verordnung wurde hierfür außer Vollzug gesetzt.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) ist vorgesehen, dass Beherbungen im Sinne eines Urlaubes grundsätzlich nur für Personen zulässig sind, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Damit waren Urlauber aus anderen Bundesländern ausgeschlossen. Diese Regelung hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 18.05.2021, Az. 13 MN 260/21).
Traditionell fahren viele Menschen insbesondere aus Nordrhein-Westfalen über das lange Pfingstwochenende an die niedersächsische Nordseeküste. So hatte es auch der nordrhein-westfälische Antragsteller für 2021 geplant. Daher wehrte er sich im Eilverfahren vor dem OVG gegen § 8 Abs. 2 Corona-VO. Bereits im Herbst 2020 hatte das OVG ein Beherbungsverbot außer Vollzug gesetzt. Diese Rechtsprechung wurde nun fortgeführt.
Wie der 13. Senat des OVG entschied, trage das bloße Verbot der Beherbergung auswärtiger Besucher nur wenig zur Eindämmung der Corona-Infektionslage bei. Tagestouristen aus anderen Bundesländern hätten auch vorher schon nach Niedersachsen kommen können, argumentierte das Gericht. Es sei zweifelhaft, ob die sogenannte "Landeskinderregelung" angesichts des beschränkten Nutzens erforderlich sei. Die Kapazitätsbegrenzung für Hotels und andere Unterkünfte sowie umfangreiche Testpflichten für Gäste stellten ein milderes, aber ähnlich effektives Mittel zur Begrenzung neuer Infektionen dar.
Aus einem solchen Verbot folge auch eine Ungleichbehandlung von Niedersachsen und Menschen aus anderen Bundesländern, die nicht gerechtfertigt sei, so der Senat. Denn einerseits dürften Gäste aus niedersächsischen Regionen mit einer hohen Inzidenz zu einem Urlaub anreisen, während dies Menschen aus Bundesländern mit geringerer Inzidenz wie Hamburg oder Schleswig-Holstein verboten sei.
Nicht nur der Antragsteller kann damit seine Reise nach Borkum antreten. Die Außervollzugsetzung ist vielmehr allgemeinverbindlich, sodass die betroffene Regelung in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten ist.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OVG setzt Beherbergungsverbot außer Vollzug: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44996 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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