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Zur Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch": Das hat es wir­k­lich mit der Still­hal­te­zu­sage auf sich

von Dr. Felix W. Zimmermann und Xenia Piperidou

08.05.2025

Bundesamt für Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz wird die AfD vorerst nicht mehr als "gesichert rechtsextremistisch" behandeln und bezeichnen. 

Der Verfassungsschutz hat im Streit mit der AfD eine Stillhaltezusage abgegeben. Er wird die Partei vorerst nicht mehr als "gesichert rechtsextremistisch" behandeln und bezeichnen. Die AfD-Anwälte verkaufen das als großen Sieg. Stimmt das? 

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Im Rechtsstreit mit der AfD hat der Inlandsgeheimdienst vor dem Verwaltungsgerichts (VG) Köln eine Stillhaltezusage abgegeben. Sie wird die Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag auszusetzen und die AfD bis dahin auch nicht öffentlich entsprechend bezeichnen. Zudem erklärte der Verfassungsschutz die betreffende Pressemitteilung vom 2. Mai 2025 von seiner Webseite zu entfernen. All das gab das VG Köln in einer Pressemitteilung zum Verfahren bekannt (Az. 13 L 1109/25).

Hintergrund ist die Entscheidung des Verfassungsschutzes vom vergangenen Freitag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte bekannt gegeben, die AfD nunmehr als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" einzustufen. Die Begründung fiel unmissverständlich aus: Eine "die Menschenwürde missachtende, extremistische Prägung der Gesamtpartei" rechtfertige die Hochstufung. Zuvor war die Partei als Verdachtsfall geführt worden. Auch das ermöglichte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln – etwa durch den Einsatz von V-Leuten oder Überwachungsmaßnahmen – die Schwelle für Eingriffe hat sich jedoch verändert. Ein Unterschied liegt in der Verhältnismäßigkeit möglicher Eingriffe, die mit der Hochstufung eher gegeben ist.

Die Partei mahnte das BfV ab und forderte eine Unterlassungserklärung mit Frist bis Montagmorgen, die Einstufung zurückzunehmen. Nach Ablauf der Frist reichte die AfD eine Klage sowie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln ein, um die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch gerichtlich überprüfen zu lassen. 

Die Forderung nach einer Stillhaltezusage

Im Eilverfahren forderte die AfD eine Stillhaltezusage des Verfassungsschutzes – konkret bis zur Entscheidung im Eilverfahren, die AfD nicht weiter als “gesichert rechtsextrem” zu behandeln und zu bezeichnen. Das Gericht sollte das BfV zur Abgabe einer solchen Stillhaltezusage auffordern. Für den Fall der Verweigerung der Zusage, beantragte die Partei einen sogenannten Hängebeschluss.

Ein Hängebeschluss ist eine gerichtliche Anordnung im Eilverfahren, die darauf abzielt, einen Zustand bis zur Entscheidung im Eilverfahren vorläufig einzufrieren. Im konkreten Fall hätte der Verfassungsschutz bei Erfolg des Antrags per gerichtlicher Anordnung vorübergehend darauf verzichten müssen, die AfD  als "gesichert rechtsextremistisch" zu behandeln und nach außen so zu bezeichnen. Der Tenor des gerichtliche Beschlusses wäre also derselbe gewesen, wie der Inhalt der Stillhaltezusage.

Der Sinn eines solchen Beschlusses liegt darin, irreversible Schäden für die betroffene Partei zu vermeiden, bevor die Rechtmäßigkeit der behördlichen Einstufung geklärt ist. Es ist gewissermaßen eine rechtliche "Pause-Taste", die den Status quo sichert. Dabei entscheidet das Gericht nicht nach den Erfolgsaussichten des Eilantrags, sondern stellt eine reine Folgeabwägung an. Konkret hätte sich die Richter des VG Köln fragen müssen, für wen die Nachteile gravierender sind, wenn die AfD bis zur Entscheidung im Eilverfahren als "gesichert rechtsextrem" eingestuft wird. Für den Verfassungsschutz oder die AfD? Da der Verfassungsschutz die AfD bereits jetzt als Verdachtsfall beobachten kann, umgekehrt die AfD aber mit der Einstufung als "gesichert rechtsextrem" einen schwere Rufschädigung in der Öffentlichkeit erleidet, waren die Erfolgsaussichten für einen solchen Hängebeschluss zugunsten der AfD nicht schlecht, wie LTO in Folge 31 des LTO-Podcasts "Die Rechtslage" vermutete. 

 

Verfassungsschutz vermeidet mögliche gerichtliche Niederlage

Auch wenn ein solcher Beschluss keinerlei Aussage zur Rechtmäßigkeit der Einstufung als "gesichert rechtsextrem" gemacht hätte, wäre die öffentliche Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses für den Verfassungsschutz ungünstig gewesen. Doch eine solche verhinderte er nun: Der Verfassungsschutz selbst erklärte mit der Stillhaltezusage nun bis zur Entscheidung über den Eilantrag öffentlich nicht mehr von einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung der AfD zu sprechen. Mithin muss das Gericht nicht mehr über einen Hängebeschluss entscheiden. Zur Begründung führt das BfV laut Welt an, dem Gericht Zeit für eine "sachgemäße summarische Prüfung" geben zu wollen. Es betonte, die Aussetzung der Einstufung geschehe "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", aber aus Respekt vor dem Gericht. 

Es ist nicht das erste Mal, dass der Verfassungsschutz eine solche Stillhaltezusage macht. Das BfV hatte sie etwas auch beim Verfahren um die Einstufung der Jungen Alternative (JA) abgegeben. Auch bei der Entscheidung über die Einstufung der AfD als Verdachtsfall im Jahre 2011 wurden die Stillhalteerkärung abgegeben, seinerzeit aber begrenzt auf die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung, also nicht auf die interne Behandlung der AfD. Nachdem dann aber in der Presse trotz der Stillhaltezusage des BfV die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bekannt wurde, erließ das VG Köln einen Hängebeschluss zugunsten der AfD. Zu Begründung erklärte das Gericht, es werde "in unvertretbarer Weise" in die Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen. "Alles" spreche dafür, dass sich das BfV nicht an seine Stillhaltezusagen gehalten beziehungsweise nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass keine Informationen zu dem Verfahren nach außen gelangen.

Atempause für Beamte mit AfD-Mitgliedschaft 

Die Stillhaltezusage bedeutet – wie gesagt – nicht, dass die Partei vom Radar des Verfassungsschutzes verschwindet. Die Beobachtung als Verdachtsfall bleibt bestehen – und damit auch die Möglichkeit, nachrichtendienstliche Mittel wie Überwachung und V-Leute einzusetzen. Allerdings sind die Hürden in der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall nun höher, da die AfD vorerst eben nicht als "gesichert rechtsextrem", sondern "nur" als Verdachtsfall zu behandeln ist. Auch Beamte, die zugleich AfD-Mitglieder sind, kommen nun vorerst wieder aus der politischen Schusslinie. Jüngst waren Forderungen laut geworden, solche Beamte wegen der Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextrem" aus dem Dienst zu entlassen, zumindest wenn sie in der AfD Funktionsträger sind.

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Zur Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch": . In: Legal Tribune Online, 08.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57156 (abgerufen am: 15.12.2025 )

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