VG Köln gibt Klagen gegen BfDI statt: Bun­de­s­pres­seamt darf Face­book-Seite weiter bet­reiben

22.07.2025

Meta und Bundesregierung sind sich einig und klagen beide gegen die Bundesdatenschutzbeauftragte. Mit Erfolg: das BPA darf seine Facebook-Seite weiterhin betreiben.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) darf seine "Facebook-Fanpage" weiterbetreiben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Klagen des Bundes und von Meta stattgegeben (Az. 13 K 1419/23).

Die Klagen richteten sich gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI). Die unabhängige eigenständige oberste Bundesbehörde wird seit 2024 von Louisa Specht-Riemenschneider geführt. 2023 hatte ihr Vorgänger Ulrich Kelber dem BPA den Betrieb der Facebook-Seite untersagt. Der Grund: Verstöße unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 

Konkret vertrat die BfDI die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von Meta genutzten "Cookie-Banners" liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter "Cookies" vor. Neben Meta selbst sei auch das BPA als Betreiber der "Fanpage" zur Einholung einer Einwilligung seitens der Nutzer verpflichtet. Ebenfalls seien beide dafür verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Bundesregierung klagt gegen oberste Bundesbehörde

Seitens Meta sah man dies insgesamt – wenig überraschend – anders, der Konzern klagte. Doch auch die Bundesregierung klagte gegen die Behörde. Das VG Köln gab den Klagen infolge der mündlichen Verhandlung am 17. Juli nunmehr überwiegend statt.

Allein Meta sei zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von "Cookies" verpflichtet, stellt das Gericht klar. Zwischen dem Betrieb der "Fanpage" durch das BPA und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der "Cookies" verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang. Die "Cookies" können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer "Fanpage", ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen Facebook-Seite platziert werden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der DSGVO. Der Beitrag des BPA zur Speicherung und zum Auslesen der "Cookies" erschöpft sich in dem Betrieb der "Fanpage", so das VG Köln. Insbesondere könne das BPA keine Parameter für die Platzierung der "Cookies" und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben, heißt es weiter. Allein aus der Ermöglichung einer Datenverarbeitung lasse sich nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung begründen, so die Kammer abschließend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln gibt Klagen gegen BfDI statt: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57729 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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