Eine Muslimin wollte mit Niqab Auto fahren. Der VGH Baden-Württemberg hält dagegen: Das Verhüllungsverbot gilt. Eine Ausnahmegenehmigung gibt's auch nicht – entschieden wurde aber trotzdem nicht sauber genug.
Wer Auto fährt, muss erkennbar sein. So schlicht lässt sich § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zusammenfassen. Danach ist es verboten, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Fahrer nicht mehr identifizierbar ist.
Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg stellte klar: Diese Regel ist verfassungsgemäß. Sie soll sicherstellen, dass Fahrzeugführer bei Verkehrskontrollen – insbesondere bei automatisierten Kontrollen wie Blitzerfotos – identifiziert werden können. Das dient der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum anderer. Dass diese Ziele schwerer wiegen als die Religionsfreiheit, hielt der Senat für zulässig und wies die Berufung einer Niqab-Trägerin insoweit zurück (Urt. v. 25.11.2025, Az. 13 S 1456/24).
Die Klägerin ist Muslimin und trägt aus religiöser Überzeugung einen Niqab, der das Gesicht bis auf die Augen bedeckt. Auch beim Autofahren wollte sie darauf nicht verzichten. Deshalb beantragte sie beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Der Antrag wurde abgelehnt.
Dagegen zog sie vor Gericht – zunächst ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. In der Berufung machte sie dann erfolglos geltend, das Verbot greife massiv in ihre Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) ein. Zudem sei sie als sechsfache Mutter und Betreiberin eines hauswirtschaftlichen Betriebs auf das Auto angewiesen.
Wer bislang ohne Niqab gefahren ist, kriegt keine Ausnahmegenehmigung
Der VGH sah aufbauend auf der Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots gleichwohl keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung darüber stehe im Ermessen der Behörde und verdichte sich nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Pflicht.
Einen solchen Ausnahmefall sah der Senat hier nicht. Die Klägerin habe bislang auch ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig Fahrten unternommen, für die ein Auto nicht zwingend erforderlich gewesen sei.
Ganz erledigt ist die Sache damit aber nicht. Denn das Verkehrsministerium hat bei seiner Ablehnung nach Ansicht des Gerichts Fehler gemacht. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt. Außerdem habe es argumentiert, das Verhüllungsverbot sichere auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr – ein Punkt, den der Senat für wenig tragfähig hielt. Soweit nonverbale Kommunikation dort überhaupt eine Rolle spiele, werde sie durch einen Niqab nicht beeinträchtigt. Das Ministerium muss den Antrag der Klägerin also neu bescheiden – diesmal mit einer fehlerfreien Ermessensentscheidung.
Die Revision ließ der VGH nicht zu. Möglich bleibt allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Auch das OVG in NRW hatte in einem solchen Fall einen Ermessensfehler gesehen, auch dort hatte die Behörde mit der nonverbalen Kommunikation argumentiert; eine Ausnahmegenehmigung erhielt die Frau auch in NRW jedoch nicht. Auch vor dem OVG Rheinland-Pfalz scheiterte eine Muslima mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab am Steuer, ebenso wie eine weitere Frau vor dem OVG Berlin-Brandenburg.
xp/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zum Niqab am Steuer: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59091 (abgerufen am: 18.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag