In Afghanistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr – so sieht es zumindest der VGH Hessen. Deshalb muss ein gesunder junger Mann zurück in sein Herkunftsland.
Einem afghanischen Staatsangehörigen steht weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zu und es ist auch kein Abschiebungsverbot festzustellen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschieden (Urt. v. 22.09.2026, Az. 12 A 869/26.A).
Der Kläger stammt aus der Region Herat im westlichen Afghanistan. Nach eigenen Angaben reiste er 2015 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Auch wurde dem Mann weder der Flüchtlingsstatus noch der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen und das BAMF traf zudem die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen.
Am 09. August 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden das BAMF, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weil in der Provinz Herat im Zeitpunkt der Entscheidung ein innerstaatlicher Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban bestehe. Tatsächlich kam es zu dieser Zeit zum Vormarsch der Taliban im gesamten Land, der im Fall von Kabul und den damit zusammenhängenden dramatischen Evakuierungsoperationen westlicher Staaten gipfelte.
Doch für den Fall aus Sicht des VGH entscheidend: Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Auch aus dem immer wieder aufflammenden Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan ergebe sich – insbesondere in Herat – nicht die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erforderliche Gefahrendichte , so der VGH. Auch für eine Involvierung von Afghanistan in den aktuellen Iran-Krieg bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, so der Senat weiter.
Ein Abschiebungsverbot wegen unzumutbarer humanitärer Verhältnisse sei nicht festzustellen, soweit es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen afghanischen Staatsangehörigen mit familiärem Netzwerk vor Ort handelt. Der Mann werde trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht in existenzielle Not geraten, heißt es vom VGH abschließend.
jb/LTO-Redaktion
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60944 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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