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OLG Stuttgart bestätigt erstinstanzliches Urteil: DUH schei­tert erneut mit Kli­maklage gegen Mer­cedes

10.11.2023

Fahrzeuge von Mercedes

Mercedes darf bis 2035 weiter Fahrzeuge mit Verbrennermotoren auf den Markt bringen. Das Privatunternehmen werde nicht durch unmittelbare Drittwirkung nach Art. 20a GG verpflichtet, so das OLG. Foto: aapsky/Adobe.stock.com

Wenn es nach der Deutschen Umwelthilfe ginge, dürfte Mercedes Benz bereits ab 2030 keine Verbrennermotoren mehr produzieren. Der Verein ist nun aber auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Berufung sei "offensichtlich unbegründet".

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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist erneut mit dem Versuch gescheitert, den Autobauer Mercedes-Benz gerichtlich zu einem klimagerechten Umbau zu zwingen. Das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung am Donnerstag zurück und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 12 U 170/22). 

Die Umweltschützer wollen einen Kurswechsel bei Mercedes-Benz erreichen. Dabei geht es ihnen insbesondere darum, dass der Kohlendioxid-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz verringert wird. Dazu sollte der Konzern unter anderem ab November 2030 keine herkömmlichen Verbrenner mehr verkaufen dürfen, die Treibhausgase ausstoßen. Neben Mercedes hat die DUH auch Klimaklagen gegen BMW und den Energiekonzern Wintershall Dea erhoben.

Entsprechende Freiheitsrechte leiten die Umweltschützer in ihrer Argumentation aus dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ab. Diese gölten nämlich nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber privatwirtschaftlichn Unternehmen. Diese sollen als Störer über die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrag aus Art. 20a Grundgesetz (GG) verpflichtet sein, meint die DUH in ihrer juristischen Argumentation.

Gesetzgeber kommt Klimaschutzverpflichtung bereits nach

Das OLG Stuttgart wies die Berufung des Umweltvereins nun aber als "offensichtlich unbegründet" ab. Ein sogenannter quasinegatorischer Anspruch nach §§ 12, 862, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog stehe dem Verein gegen den Autobauer nicht zu. Für einen solchen Anspruch müsste nach Auffassung des OLG das als solches rechtmäßige Inverkehrbringen von Verbrennungsmotoren zumindest einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen. An einem solchen fehle es aber, so das Gericht. Denn ein rechtswidriger Zustand könne allenfalls dann angenommen werde, wenn von einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten gegen Privatunternehmen ausgangen werde. Nur dann wäre Mercedes Benz aus dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrag aus Art. 20a GG zur Reduktion von Abgasemissionen verpflichtet, so das OLG.

Doch selbst wenn man eine solche Drittwirkung annähme, dürfe diese nicht weiter reichen als die Verpflichtung, die sich unmittelbar aus den Grundrechten für den Staat ergibt, begründet das Gericht seine Entscheidung. Dass der Staat verpflichtet sei, dem Autobauer nach Oktober 2030 beziehungsweise unter Umständen schon ab heute zu untersagen, neue Autos mit Verbrennungsmotor zu verkaufen, habe die DUH nicht substantiiert darlegen können. Vielmehr sei der Gesetzgeber mit seinem Beschluss zum EU-Klimaschutzpaket "Fit für 55", in dem geregelt wurde, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mit Verbrennermotoren mehr neu zugelassen werden dürfen, seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, bereits nachgekommen.

Damit schloss sich das OLG Stuttgart der Auffassung der Vorinstanz an. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die DUH kann beim Bundesgerichtshof noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Im Rahmen seiner Bestrebungen gegen BMW hat der Verein diesen Schritt bereits angekündigt. Vermutlich wird daher auch die Klimaklage gegen Mercedes in die nächste Runde gehen.

lmb/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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OLG Stuttgart bestätigt erstinstanzliches Urteil: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53127 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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