OVG Lüneburg zur theoretischen Führerscheinprüfung: Bei Täu­schung ist der Lappen sofort weg

27.11.2025

Absolviert man die Theorieprüfung nicht selbst, gilt sie als nicht bestanden – egal, wie viele Jahre man danach unfallfrei fährt. Eine "zweite Chance", seine Fahrkünste nachzuweisen, hat man dann auch nicht, so das OVG Lüneburg.

Nach drei Fehlversuchen in der theoretischen Führerscheinprüfung jemanden hinschicken, der es besser kann? Keine gute Idee, findet auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Besteht man die theoretische Prüfung durch eine Täuschung, ist man nicht befähigt, ein Kraftfahrzeug zu führen – und die Fahrerlaubnis kann widerrufen werden. Eine "zweite Chance", seine Fahrkünste über ein Gutachten doch noch nachweisen zu können, gibt es nicht (Beschl. v. 19.11.2025, Az. 12 ME 92/25).

Eine 1999 geborene Fahrerin schickte eine "Stellvertreterin" zur Theorieprüfung, die auch prompt bestand. Die Fahrerin selbst absolvierte danach die praktische Prüfung – und auf dieser Grundlage wurde ihr die Fahrerlaubnis erteilt. Danach fuhr sie erstmal jahrelang unauffällig durch den Straßenverkehr, bis die Täuschung im Rahmen eines Strafverfahrens ans Licht kam. 

Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihr nach § 3 Abs. 1, 2 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Befähigung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen wehrte die Frau sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover – erfolglos. Gegen diesen Beschluss legte sie Beschwerde ein. Auch vor dem OVG Lüneburg hatte sie aber keinen Erfolg.

Bescheid ausreichend begründet

Die Fahrerin hatte zum einen geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon nicht ausreichend begründet. Der Bescheid der Behörde enthalte nur "formelhafte Wendungen zur allgemeinen Verkehrssicherheit", ohne auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen – insbesondere auf ihre jahrelange unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr.

Das überzeugte den 12. Senat des OVG genauso wenig wie die Vorinstanz. Das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setze weder die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen noch eine Interessenabwägung voraus. Die Behörde müsse lediglich diejenigen Gründe angebe, die sie "positiv bestimmt" hätten, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen.

Befähigung nach StVG: Nicht nur Können, sondern nachgewiesenes Können

Nach § 3 Abs. 1 StVG hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In materieller Hinsicht war Kern des Streits, was "befähigt" in diesem Sinne bedeutet. § 2 Abs. 5 StVG spricht zwar von Kenntnissen und Fähigkeiten – die Antragstellerin verstand das wörtlich: Sie fahre doch seit Jahren unfallfrei, also könne sie es. 

Um das zu untermauern, wollte sie ihre Fahrerlaubnis über ein nachträgliches Gutachten nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 11 FeV retten. Ein Sachverständiger solle bestätigen, dass sie inzwischen das nötige Wissen habe. Ihr Gedanke: Selbst wenn die Theorie wegen der Identitätstäuschung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV formal als "nicht bestanden" gelte, könne man den Nachweis heute eben anderweitig führen.

Genau hier setzt das OVG an – und widerspricht.

Wer nie geprüft wurde, kann nicht befähigt sein

Das Gericht betont dabei etwas sehr Grundsätzliches: Für den Führerschein reicht "ich kann fahren" nicht. Das Gesetz verlangt einen einmal selbst erbrachten, ordnungsgemäßen Prüfungsnachweis. Genau das steht bei der Erteilung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG – und dieselbe Logik findet sich bei der Entziehung in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV wieder. Alle drei Vorschriften arbeiten mit dem Prinzip der Erwiesenheit: Befähigt ist nur, wer das auch offiziell gezeigt hat.

All diese Regeln sind für Fälle gedacht, in denen jemand eine echte Prüfung bestanden hat und erst später Zweifel aufkommen. Dann kann die Behörde über § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV i.V.m. § 11 FeV ein Gutachten verlangen, um zu prüfen, ob der ursprünglich nachgewiesene Stand noch besteht.

Hier aber gab es diesen ersten Nachweis nie. Wegen der Identitätstäuschung gilt die Theorieprüfung als nicht bestanden – rechtlich so, als hätte die Antragstellerin nie im Prüfungsraum gesessen. Damit fehlte die Grundvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG von Anfang an.

Ohne Erstnachweis kein Gutachten

Deshalb greift hier § 11 Abs. 7 FeV: Steht die mangelnde Befähigung fest, wird ein Gutachten gar nicht erst angeordnet. Und fest steht sie hier allein deshalb, weil der notwendige Erstnachweis nie erbracht wurde – nicht wegen schlechter Fahrpraxis, sondern weil die Prüfung nie selbst abgelegt wurde.

Auch eine noch so lange unauffällige Fahrpraxis könne diesen qualifizierten Nachweis nicht ersetzen, betont das Gericht. Das OVG erinnert daran, dass die Antragstellerin bereits dreimal durch die Theorie fiel, bevor sie ihren "Joker" schickte – ein klassischer Fall von Beweisvereitelung, der für sich genommen schon für eine zumindest damals fehlende Befähigung spreche.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

xp/LTO-Redaktion

Artikel in der Fassung vom 27.11.2025, 16:55.

Zitiervorschlag

OVG Lüneburg zur theoretischen Führerscheinprüfung: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58729 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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