OLG Nürnberg: Ex-Mann muss zur Hoch­zeit geschenktes Cabrio her­aus­geben

05.05.2026

Zur Traumhochzeit am Tropenstrand schenkt ein Mann seiner Frau ein Cabrio. Die Beziehung geht in die Brüche, doch was wird aus dem Auto? Das OLG Nürnberg musste entscheiden.

Ein von seiner Frau getrenntlebender Mann muss an sie ein Audi A5 Cabriolet herausgeben, das er ihr zur Hochzeit geschenkt hatte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden (Endbeschl. v. 14.04.2026, Az. 11 UF 940/25).

Aus der Traum: Nachdem sich ein Paar am Strand einer Tropeninsel hatte trauen lassen, scheiterte die Beziehung kurze Zeit später schon wieder und man lebte fortan getrennt. Fraglich war dann auch, was aus dem Audi wird. Der Mann hatte seiner Frau anlässlich der Trauung die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht – auf Knien, wie das OLG Nürnberg in seiner Pressemitteilung erwähnt. Außerdem erhielt die Frau bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel und wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil II ("Fahrzeugbrief") eingetragen.

Der Streit um das Auto eskalierte, nachdem die Frau dieses in der Werkstatt gebracht hatte. Denn der Mann holte es von dort offenbar eigenmächtig mit seinem Zweitschlüssel ab und entzog der Frau so die weitere Nutzung des Fahrzeugs. Er hatte es kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Die Firma trug oft Steuer und Benzinkosten, während die Frau die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abschloss. 

Aus Sicht des Mannes hat seine Ex-Frau keinen Herausgabeanspruch, denn er habe ihr anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Nach der Trennung habe sie jedoch keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.

Cabrio ist Haushaltsgegenstand

Mit dieser Argumentation konnte der Mann das Gericht indes nicht überzeugen. Die Frau habe als Eigentümerin gemäß § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, stellt das OLG fest.

Von der Eigentumsübertragung überzeugte sich das Gericht nicht zuletzt auch durch als Zeugen vernommene Hochzeitsgäste. Daran änderten auch die Kostenübernahme seitens der Firma sowie der Einbehaltung des Zweitschlüssels auf Seiten des Mannes nichts.

Zwar verlange die Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständige Besitzaufgabe, so das Gericht. Bei Eheleuten gelte dies aber so nicht. Insoweit sei vielmehr maßgeblich, dass "der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeakt entbehrlich mache". 

Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ergebe sich die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Da der Mann das Cabrio ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft habe, sei dieses als Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59888 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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