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OLG Braunschweig zu Treu und Glauben: War­te­taktik bei Anfech­tung ist Rechts­miss­brauch

17.12.2024

Eine Sanduhr

Der Versicherungsnehmer in diesem Fall litt an Depressionen und Überforderung. Seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erzählte er davon nichts und wartete dann zehn Jahre ab. Foto: Min Chiu /peopleimages.com/Adobe.stock.com

Ein Polizist machte bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben. Zehn Jahre später, als die Versicherung nicht mehr anfechten konnte, wollte er die Rente einkassieren. Das OLG Braunschweig hält das für rechtsmissbräuchlich.

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Wer Versicherungen anlügt oder wichtige Informationen vorenthält, um an Leistungen zu kommen, geht in der Regel leer aus – vorausgesetzt, die Täuschung fliegt auf. Das Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig stellt klar: Wer auf die vermeintlich ausgetüftelte Idee kommt, einfach so lange abzuwarten, bis die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht mehr anfechten kann, kann sich nicht sicher wähnen. Denn wird das Anfechtungsrecht vereitelt, liege Rechtsmissbrauch vor, der Leistungsanspruch entfalle (Beschl. v. 11.10.2023, Az. 11 U 316/21). 

Der Versicherungsnehmer in diesem Fall war ein Polizeibeamter. Er hatte bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung trotz ausdrücklicher Nachfrage verschwiegen, dass er schon vor Abschluss der Versicherung an psychischen Problemen gelitten und sich auch in Behandlung befunden hatte. In den folgenden Jahren war er dann unter anderem wegen psychischer Erkrankungen immer wieder über längere Zeit krankgeschrieben und wurde schließlich sogar berufsunfähig.

Grundsätzlich berechtigt eine solche Täuschung durch den Versicherungsnehmer die Versicherung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages gemäß § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Geht die Anfechtung durch, entfällt der Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Zwar gewährt das Gesetz dem schützenswerten Getäuschten eine längere Frist, um die Anfechtung auszusprechen. Nach zehn Jahren kann aber selbst ein Getäuschter einen Vertrag nicht mehr anfechten. Die Anfechtung ist dann nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Taktisches Vorgehen spricht für Rechtsmissbrauch

Der Polizeibeamte schien das ganz genau zu wissen, denn er meldete den Versicherungsfall erst ein Jahr, nachdem er berufsunfähig geworden war – und damit drei Tage nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist. Vor dem Landgericht Göttingen hatte seine Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente keinen Erfolg und auch das OLG Braunschweig wies die Berufung nun zurück.

Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anfechten. Dem Versicherungsnehmer seien die Versicherungsleistungen aber trotzdem zu versagen. Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet hat, begründet das OLG seine Entscheidung. Damit habe der ehemalige Polizeibeamte die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt.

Dies folgerte der Senat daraus, dass der Mann erst exakt drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist den Versicherungsfall gemeldet hatte, obwohl der schon seit geraumer Zeit eingetreten war. Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Polizist ebenfalls abgeschlossen hatte, hatte er laut OLG den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit bereits angezeigt. Es spricht laut OLG damit alles dafür, dass der Mann in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen hat, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Polizeibeamten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2024 zurückgewiesen.

lmb/LTO-Redaktion

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OLG Braunschweig zu Treu und Glauben: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56129 (abgerufen am: 16.01.2026 )

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