Seit gut fünf Jahren fragt die Öffentlichkeit immer wieder nach dem Ursprung der Corona-Pandemie. Einen presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND verneinte das BVerwG nun.
Ein Presseverlag hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden (Beschl. v. 14.04.2025, Az. BVerwG 10 VR 3.25).
Der Verlag meinte, der BND habe seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt. Auch die Bundesregierung hätte entsprechende Kenntnisse gehabt.
Mit dem Auskunftsbegehren wollte der Verlag daher in Erfahrung bringen, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des Corona-Virus informiert habe und ob es beim BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) gegeben habe. Zudem wollte der Verlag wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden seien sowie ob ein bestimmter virologischer Berater der Bundesregierung jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.
Auskunft könnte deutsch-chinesische Beziehungen belasten
Zwar folge in Bezug auf bei Bundesbehörden vorhandene Informationen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) grundsätzlich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, so das BVerwG. Jedoch können überwiegende private oder öffentliche Interessen diesem Anspruch entgegenstehen – so auch hier, wie der 10. Senat entschied. Denn der BND habe plausibel dargelegt, "dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können".
Konkret wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich. Auch gingen mit der Auskunftserteilung mögliche Belastungen der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu China einher. Hinsichtlich der Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des seitens des Verlages benannten Virologen sei zudem dessen vorrangiges allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, so das BVerwG abschließend.
Jüngst hatte die Berichterstattung von Die Zeit zu diesem Thema für Aufsehen gesorgt.
jb/LTO-Redaktion
BVerwG verneint presserechtlichen Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57039 (abgerufen am: 22.05.2025 )
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