Zehntausende Mitglieder von Facebook-Gruppen sehen die Deutsche Umwelthilfe kritisch – das endet auch in Hass und Hetze. Einen Löschungsanspruch gegen das soziale Netzwerk hat ihr Geschäftsführer Jürgen Resch deshalb aber nicht, so das KG.
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), hat keinen Anspruch auf Löschung von zwei Facebook-Gruppen, die Kritik an der DUH zum Inhalt haben. Das hat das Kammergericht (KG) entschieden (Urt. v. 23.12.2025, Az. 10 U 190/23) und damit die Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II zurückgewiesen (dort Az. 27 O 97/22).
Resch, der wegen seines Eintretens für einen weitgehenderen Umweltschutz einst als "Schrecken der Autoindustrie" bezeichnet wurde, stört sich konkret an zwei großen Facebook-Gruppen. Diese haben jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern und setzen sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten der DUH auseinander. Immer wieder kommt es dabei zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen Resch. Resch führte vor Gericht an, dass in manchen Posts sogar "gefachsimpelt" worden sei, mit welcher Art Verletzungen er zu Tode gebracht werden könne. Es sei auch mit "Snipern", also Scharfschützen, gedroht worden. Man habe nach seinem Wohnort gesucht sowie nach den Orten seiner öffentlichen Auftritte, führte der Umweltaktivist als Argument an.
Als unzureichend sah Resch die Möglichkeit an, gegenüber Facebook aus seiner Sicht rechtswidrige Beiträge zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen. Hierauf wurde Resch aber letztlich auch vom KG verwiesen. Er sei keineswegs rechtlos gestellt, weshalb ein Löschungsanspruch zu weit gehe, betont das KG. "Die Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer kein anderes Ergebnis."
KG: Konkrete Postings, nicht aber Gruppen verletzen das Persönlichkeitsrecht
Der Senat verneinte damit – wie schon das LG Berlin II – den von Resch begehrten Löschungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieser ergebe sich nicht aus dem Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards von Facebook. "Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien unstreitig war – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards", so das KG.
Auch aus Reschs allgemeinem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebe sich nichts anderes. Dass Facebook seinen Mitgliedern ermöglicht, Gruppen zu bilden, sei noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so das KG. Nach den Gruppenregeln dienten diese der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen der DUH. Es finde dort – zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig – ein sachbezogener Diskurs statt. Etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergäben sich einzig durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge, nicht durch die von Facebook zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen. Die Mehrzahl der Beiträge verletze Reschs Rechte dabei nicht, betonte der Senat.
Im Ergebnis sei ein Anspruch gegen Facebook, die Gruppen vollständig zu löschen, zu weitreichend und daher abzulehnen. Resch kündigte an, zeitnah zu prüfen, ob er weiter vor den Bundesgerichtshof ziehen will.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Kammergericht weist Klage von DUH-Chef ab: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58941 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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