BVerwG zur Abfallentsorgung: Wald­eigen­tümer muss nicht immer für wilden Müll zahlen

06.07.2026

Für die Beseitigung von wildem Müll muss nicht automatisch der Waldeigentümer geradestehen. Das hat das BVerwG entschieden. Maßgeblich sind die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen GoA. 

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, seinen Müll nicht einfach im Wald zu entsorgen. Und es ist eine Ordnungswidrigkeit, bei gefährlichem Müll auch eine Straftat nach § 326 Strafgesetzbuch. Trotzdem findet nicht jeder den Weg zum nächsten Wertstoffhof. Und wenn die Täter längst verschwunden sind, bleibt am Ende eine ziemlich praktische Frage: Wer zahlt für die Beseitigung?

Jedenfalls nicht automatisch der Grundstückseigentümer. Das gilt zumindest dann, wenn dieser nicht anders kann, als sein Grundstück für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich zu machen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 28.04.2026, Az. 10 C 7.24).

Abgeladen und abgetaucht

Im konkreten Fall ging es um ein Waldgrundstück in Sachsen. Eigentümerin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die den Immobilienbesitz des Bundes verwaltet. Weil es sich um Wald handelt, durfte dort aber nicht nur die BImA schalten und walten. Nach § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) darf grundsätzlich jeder den Wald zur Erholung betreten. Genau diese Offenheit nutzten Unbekannte aus und luden eine größere Menge Dachpappe im Dickicht ab.

Die BImA wandte sich daraufhin an den zuständigen Landkreis. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sollte er den Müll wegräumen. Der Landkreis sah das aber anders. Aus seiner Sicht war nicht er zuständig, sondern die BImA als Eigentümerin des Grundstücks. 

Die Bundesanstalt ließ die Dachpappe schließlich selbst durch eine Fachfirma entsorgen. Das Geld wollte sie sich beim Landkreis zurückholen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz scheiterte die BImA damit zunächst. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen sah die Sache aber anders und verurteilte den Landkreis zur Zahlung. Dessen Revision blieb nun auch vor dem BVerwG in Leipzig erfolglos.

Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA

Nach Ansicht des BVerwG steht der BImA nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die Entsorgungskosten zu. Dieses Institut kennt man aus dem Zivilrecht: Wer ohne Auftrag eine Aufgabe erledigt, die eigentlich Sache eines anderen ist, soll am Ende nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Im öffentlichen Recht gilt das genauso, wenn eine öffentliche Institution für die Pflichten einer anderen einspringt. Anspruchsgrundlage sind dann §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog.

Die Bundesanstalt hat mit der Müllbeseitigung ein fremdes Geschäft geführt, nämlich ein Geschäft des Landkreises als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, befand das BVerwG. Eine eigene Pflicht der BImA hätte nur dann bestanden, wenn sie selbst Abfallbesitzerin gewesen wäre. Das ist nach § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

Hier zog das BVerwG die Grenze. Nur weil jemandem ein Grundstück gehört, besitzt er noch lange nicht jeden Gegenstand, den andere dort illegal abladen. Für Abfallbesitz braucht es ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft und Zugriff. Genau daran fehlte es hier aber: Die BImA musste den Wald wegen des gesetzlichen Betretungsrechts für die Allgemeinheit offenhalten. Sie konnte also nicht steuern, wer das Grundstück betritt und wer dort heimlich Dachpappe im Dickicht entsorgt.

Abfallrechtlicher Besitzbegriff gilt für alle gleich

Auch dass es sich beim Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt, ändert an dieser Risikoverteilung nichts. Das BVerwG stellte klar, dass der abfallrechtliche Besitzerbegriff für alle gleich gilt. Wie die am Verfahren beteiligte Kanzlei okl & partner dazu berichtet, hatte der Landkreis zwar versucht, für staatliche Eigentümer strengere Maßstäbe zu fordern. Da die BImA als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig ist, könne sie sich schließlich nicht auf die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) berufen.

Bisher hatte das Gericht bei privaten Waldbesitzern nämlich argumentiert, dass eine "Doppelbelastung" unzumutbar sei: Wer sein Grundstück schon für alle öffnen muss, soll nicht auch noch für den Müll zahlen. Der 10. Senat stellte nun aber klar, dass dieser Verweis auf die Grundrechte damals nur eine zusätzliche Argumentationshilfe war. Entscheidend bleibt allein das einfache Gesetzesrecht. Weil auch eine Bundesanstalt ihren Wald nicht einzäunen darf, fehlt ihr die praktische Kontrolle über den Müll – ganz genau wie jedem privaten Eigentümer.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Abfallentsorgung: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60356 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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