OVG NRW zur Haltung von Tieren im Wohngebiet: Sav­annah-Katze "Muffin" muss aus­ziehen

07.10.2025

Verwaltungsrecht ist langweilig? Nicht, wenn es um gefährliche Tiere geht und auch Justin Bieber eine Rolle spielt. Für das OVG NRW war der Fall dennoch ziemlich klar.

Sogenannte Savannah-Katzen – Kreuzungen zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze – dürfen nicht im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Haustiere gehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden (Beschl. v. 07.10.2025, Az. 10 B 1000/25).

Die Antragsteller in dem Verfahren sind Eigentümer eines Grundstücks im Zentrum der Stadt Kleve am Niederrhein. Dort lebten sie bisher mit ihrer Katze "Muffin". Das wird sich nun ändern, denn Katzen dieser Art haben aus Sicht der Verwaltungsgerichte sowie des Veterinäramtes dort nichts zu suchen.

"Muffin" gehört zur F1-Generation der Savannah-Katzen, also der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Kreisveterinäramtes forderte die Stadt Kleve die Antragsteller per Ordnungsverfügung dazu auf, die Haltung von "Muffin" innerhalb von zwei Wochen einzustellen.

Dagegen zogen die Katzenhalter vor Gericht – ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf blieb indes ebenso erfolglos (Az. 11 L 2509/25) wie nun die dagegen gerichtete Beschwerde zum OVG in Münster.

Justin Bieber hilft den Antragsstellern nicht

Aus Sicht des 10. Senats ist die Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen nur zulässig, "wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt". Diese Voraussetzungen sah schon das VG Düsseldorf nicht als gegeben an. Überzeugende Argumente gegen dessen Einschätzung konnten die Katzenhalter auch beim OVG nicht vorbringen.

Andere Bundesländer haben Savannah-Katzen der F1-Generation in die Liste gefährlicher Tiere aufgenommen – für den Senat ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit und gegen die Zulässigkeit der Haltung im Wohngebiet. Die Antragsteller hatten Stellungnahmen Dritter vorgelegt, aus denen sich laut OVG lediglich ergebe, dass von diesen Katzen kein "aktiver Angriff" auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Das stimmte den Senat nicht um.

Ebenso konnte Justin Bieber kein stichhaltiges Argument vermitteln: Die Antragsteller hatten sich darauf berufen, dass die Savannah-Katzen des Popstars ("Sushi" und "Tuna") für eine erhöhte Nachfrage auch in Deutschland gesorgt hätten. Für den Senat lässt dies aber noch nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich sei bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstelle.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zur Haltung von Tieren im Wohngebiet: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58321 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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