OLG Frankfurt a.M. zum Kindeswohl bei Familienstreit: Sor­ge­recht darf nicht zur Bestra­fung entzogen werden

10.02.2025

Werden Kinder in einer Wochengruppe untergebracht, muss dies zu ihrem Wohl geschehen. Kein Grund dafür ist dagegen die Sanktionierung eines Elternteils, weil dieser einen Konflikt maßgeblich zu verantworten habe, so das OLG Frankfurt.

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dürfen nicht der Bestrafung eines Elternteils dienen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar und ordnete die Rückkehr dreier Geschwister in die Obhut ihrer Mutter an (Beschl. v. 29.01.2025, Az. 1 UF 186/24).

Anlass zu dieser Entscheidung gegeben hat ein Streit zwischen den Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren. Mutter und Vater leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam aus. Seit der Trennung leben die Kinder bei ihrer Mutter. Zwischen den Eltern kam es in dieser Zeit mehrfach zu massiven Konflikten.

Der Vater warf der Mutter insbesondere vor, die Kinder zu manipulieren, sodass ihm ein regelmäßiger und stabiler Umgang mit ihnen nicht möglich sei. Deswegen beantragte er die alleinige elterliche Sorge. In dem sich anschließenden Verfahren stand im Raum, die Kinder temporär in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Die Mutter lehnte das Angebot des Jugendamts, eine solche Einrichtung kennenzulernen, sowie den Umzug ihrer Kinder dorthin allerdings ab. 

Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine Wochengruppe. Ihre Eltern sahen sie nur noch abwechselnd am Wochenende.

Sanktionierung ist nicht Ziel sorgerechtlicher Entscheidungen

Auf die Beschwerde beider Elternteile hin übertrug das OLG Frankfurt a.M. das Sorgerecht wieder auf beide Eltern und die Kinder kehrten in den Haushalt der Mutter zurück.

Zur Begründung führte das Gericht an, die Entscheidung des AG, die Kinder in der Wochengruppe unterzubringen, sei unverhältnismäßig gewesen. Denn die Fremdunterbringung sei nicht das einzige gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um die Gesamtsituation der Kinder zu verbessern.

Zwar müsste einerseits berücksichtigt werden, wie die Kinder durch den hochkonflikthaften Streit ihrer Eltern über den Umgang beeinträchtigt werden. Andererseits seien auch die für die Kinder offensichtlich schwerwiegenden Entwicklungsrisiken nicht außer Acht zu lassen, die mit der Herausnahme aus ihrem Zuhause einhergehen. "Der Umzug in die Wochengruppe bedeutete eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen", so die Begründung des OLG.

Außerdem gebe es keine empirischen Belege dafür, dass die Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden und entfremdenden Elternteils wirksam sei. Selbst wenn wesentliche Anteile des Konflikts der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen dennoch streng am Kindeswohl zu orientieren. Der "Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens" ist nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung, stellt das OLG klar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zum Kindeswohl bei Familienstreit: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56560 (abgerufen am: 17.03.2025 )

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