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OLG legt BGH Rechtsfrage vor: Müssen Roh­mess­daten von Blit­zern gespei­chert werden?

von Luisa Berger

05.05.2025

Ein Blitzer am Straßenrand (Symbolbild)

Wie viel Kontrolle muss geblitzten Autofahrern möglich sein? Foto: CPN/Adobe.stock.com 

Verletzt es das Recht auf ein faires Verfahren, wenn Blitzer keine Rohmessdaten speichern, mit denen Betroffene Bußgeldbescheide angreifen könnten? Ein OLG will entgegen der gängigen Rechtsprechung entscheiden. Nun ist der BGH gefragt.

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Wer geblitzt wird und sich gegen den Bußgeldbescheid wehren will, kann die Daten des Messgeräts herausverlangen. Das Problem: Viele Blitzer speichern solche Messdaten erst gar nicht, sondern löschen sie nach Errechnung des Geschwindigkeitswertes. Den Betroffenen ist es in solchen Fällen daher nicht möglich, die Daten im Nachhinein zu überprüfen. Stellt das einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar? Diese Frage muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten. Das saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 14.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24).

Anlass gibt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) St. Ingbert. Dieses hat einen Mann zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt, weil er außerhalb geschlossener Ortschaften mit 35 km/h zu viel geblitzt worden war. Grundlage der Entscheidung war die Geschwindigkeitsmessung mittels standardisiertem Messverfahren, das die Geschwindigkeitsüberschreitung nachwies.

Gegen dieses Urteil wehrt sich der Mann, der von der Rechtsanwaltskanzlei Zimmer-Gratz vertreten wird, nunmehr im Wege der Rechtsbeschwerde vor dem saarländischen OLG. Er ist der Ansicht, die Entscheidung verletze sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei ihm nicht möglich, das Messergebnis zu überprüfen, weil das Gerät keine Rohmessdaten speichere. 

BVerfG nahm Beschwerden nicht zur Entscheidung an

Ob Blitzer solche Rohmessdaten speichern müssen, damit betroffene Autofahrer Bußgeldbescheide angreifen können, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Drei Verfassungsbeschwerden, die auf eine Klärung dieser Rechtsfrage abzielten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch äußerte sich das Gericht in dem Beschluss dahingehend, dass Betroffene keinen Anspruch darauf hätten, dass Behörden nur solche Geräte nutzen, die Rohmessdaten speichern. 

Sicher ist damit bislang nur: Wurden Rohmessdaten gespeichert und sind sie vorhanden, muss den Betroffenen der Zugang gewährt werden.

Kein Recht auf Schaffung neuer Beweismittel

Einigkeit besteht unter den Oberlandesgerichten: Nach der vorherrschenden Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit von Messergebnissen nicht davon ab, ob diese nachträglich überprüfbar sind. 

Das sehen auch Verfassungsgerichten anderer Länder so. Das Argument: Aus dem Prinzip der Waffengleichheit lasse sich kein Recht auf Schaffung neuer Beweismittel herleiten. Außerdem würden standardisierte Messverfahren die Richtigkeit ihrer Messergebnisse aufgrund der einzuhaltenden strengen Vorgaben in hohem Maße gewährleisten.

Saarländischer Verfassungsgerichtshof ist anderer Meinung

Anders sieht es der saarländische Verfassungsgerichtshof (VerfGH). In einem Urteil vom Juli 2019 hat dieser entschieden, dass Messergebnisse von Blitzern, die keine Rohmessdaten speichern und somit nicht überprüfbar sind, nicht verwertet werden dürfen. Den Betroffenen sei es in diesen Fällen nicht möglich, sich effektiv zu verteidigen. Wird ein Urteil dennoch auf Ergebnisse solcher Geräte gestützt, fehle es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren. 

Der VGH stellte damals klar, dass es zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung von Bürgerinnen und Bürgern gehöre, dass sie die tatsächlichen Grundlagen ihrer Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen dürften.

OLG legt dem BGH vor

Das saarländische OLG ist an die Entscheidung des VerfGH gebunden. Urteilt es aber entsprechend der Argumentation des VerfGH und hebt die Entscheidung des AG St. Ingbert auf, weicht es zwangsläufig von der OLG-Rechtsprechung ab. Aus diesem Grund hat das Gericht den Fall gemäß § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem BGH vorgelegt.

Dieser hat nun die Frage zu beantworten, ob Messergebnisse von Blitzern, die Rohmessdaten nicht dauerhaft speichern, im Verfahren verwertet werden dürfen, wenn keine anderen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung im Verfahren widerspricht. Schließt sich der BGH dem saarländischen VerfGH an und verneint diese Frage, müssten wohl etliche Blitzer ausgetauscht werden.

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Zitiervorschlag

OLG legt BGH Rechtsfrage vor: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57125 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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