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Finanzgericht Münster: Einen Trick­be­trug kann man nicht von der Steuer absetzen

15.09.2025

Eine ältere Dame führt ein Telefongespräch.

Ein Anruf hätte genügt – die 77-Jährige ahnte nicht, dass sie einem Trickbetrug aufsaß. Foto: picture alliance / dpa | Matthias Balk

50.000 Euro an Betrüger verloren – und trotzdem kein steuerlicher Trost. Das Finanzgericht Münster stellt klar: Solche Verluste zählen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

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Eine Rentnerin hebt nach einem perfiden Telefonanruf 50.000 Euro ab, übergibt das Geld einem Fremden und merkt erst danach, dass sie Betrügern aufgesessen ist. Strafrechtlich blieb der Fall ergebnislos, die Täter blieben unbekannt. Also versuchte die Frau, den Verlust zumindest steuerlich zu kompensieren – als "außergewöhnliche Belastung" nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Doch das Finanzgericht (FG) Münster machte kurzen Prozess: Einen Vermögensschaden aus einem Trickbetrug kann man nicht von der Steuer absetzen (Urt. v. 02.09.2025, Az. 1 K 360/25 E).

Ende 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon. Ein Mann gab sich als Rechtsanwalt aus und erzählte eine dramatische Geschichte: Ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und müsse nun in Untersuchungshaft. Um dies zu verhindern, sei eine sofortige Kaution von 50.000 Euro erforderlich. In Sorge um ihre Tochter hob die Frau das Geld in bar ab und übergab es einem Boten, den die Täter zu ihr geschickt hatten. Erst später erkannte sie, dass sie auf einen Trickbetrug hereingefallen war.

Die Frau erstattete Strafanzeige, doch das Verfahren verlief im Sande, die Täter blieben unauffindbar. Parallel musste sie sich mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Dort waren zwar ihre Einkünfte aus Vermietung mehrerer Immobilien und ihre Rentenbezüge berücksichtigt worden, den Verlust aufgrund des Trickbetrugs wollte die Behörde jedoch nicht anerkennen. Der Versuch, die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, scheiterte. Also klagte die Frau vor dem FG Münster.

Allgemeines Lebensrisiko statt außergewöhnliche Belastung

Der 1. Senat des FG Münster wies die Klage ab. Maßgeblich war § 33 EStG, der es erlaubt, sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend zu machen – also Kosten, die zwangsläufig entstehen und die die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht tragen muss. Typische Fälle sind Krankheitskosten oder Aufwendungen für Pflege.

Damit ein Abzug nach § 33 EStG greift, müssen die Ausgaben sowohl außergewöhnlich als auch zwangsläufig sein. Genau daran scheiterte der Fall. An der Außergewöhnlichkeit fehlte es, so das Gericht, denn Verluste durch Trickbetrug seien Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos. Die Betrugsmasche könne potenziell jeden treffen, auch wenn viele Angerufene die Masche schnell durchschauten. Hinzu komme, dass die Zahlung nicht der Sicherung des existenziellen Bedarfs diente, sondern aus frei verfügbaren liquiden Mitteln bestritten wurde.

Auch die zweite Voraussetzung, die Zwangsläufigkeit, war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Eine Belastung gilt nur dann als zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das Finanzgericht zog hierfür die Rechtsprechung zu Erpressungsfällen heran, nach der eine zweistufige Prüfung erfolgt.

Ein Anruf hätte gereicht

Zunächst wird geprüft, ob sich das Opfer durch eigenes strafbares oder sozialwidriges Verhalten erpressbar gemacht hat. Ist dies der Fall, scheidet die Zwangsläufigkeit von vornherein aus. Bei der Klägerin war dies nicht der Fall: Sie war lediglich zufällig von den Tätern ausgewählt worden und hatte kein eigenes Fehlverhalten begangen.

Anschließend wird untersucht, ob zumutbare Handlungsalternativen bestanden, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos machen konnten. Das Gericht stellte fest, dass die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist. Da keinerlei Gefahr für die Tochter bestand, wäre es der Klägerin nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, zunächst Kontakt mit ihrer Tochter oder der Polizei aufzunehmen. Selbst wenn tatsächlich Untersuchungshaft gedroht hätte, sei es zumutbar gewesen, den geforderten Betrag nicht zu zahlen, da eine solche Maßnahme in Deutschland rechtsstaatlich geregelt ist und keine Gefahr für Leib oder Leben darstellt.

Vor diesem Hintergrund ließ das Gericht offen, ob die Klägerin sich sittlich verpflichtet fühlen durfte, die Kaution zu übernehmen, und nahm auch keine Prüfung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Tochter vor.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

xp/LTO-Redaktion

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Finanzgericht Münster: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58148 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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