Nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft vor drei Jahren sollte der Rundfunkstaatsvertrag den RBB transparenter machen. Der Sender sah durch mehrere Bestimmungen seine Rundfunkfreiheit verletzt. Doch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Vor drei Jahren stürzten Vorwürfe von Vetternwirtschaft, mangelnder Compliance und Verschwendung den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in eine tiefe Krise. Als Konsequenz daraus wollten Berlin und Brandenburg die Arbeit des Senders transparenter machen und strukturelle Defizite beseitigen. Der RBB sah in mehreren Bestimmungen des neuen Rundfunkstaatsvertrages einen Eingriff in seine Rundfunkfreiheit und zog nach Karlsruhe.
Mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun Klarheit geschaffen: Die Verfassungsbeschwerde des RBB gegen die Zustimmungsgesetze zum RBB-Staatsvertrag wurde zurückgewiesen. Zwar war die Beschwerde überwiegend zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet: Die angegriffenen Regelungen – von der Einführung eines Direktoriums über Mindeststandorte in der Fläche bis hin zu den täglichen Auseinanderschaltungen der Landesprogramme – verletzen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (Beschl. v. 23.07.2025, Az. 1 BvR 2578/24), so das BVerfG.
In zwei Punkten scheiterte die Verfassungsbeschwerde bereits auf der Ebene der Zulässigkeit. Dabei ging es zum einen um die vom RBB gerügte Pflicht, ohne Ausnahme jede zu besetzende Stelle öffentlich ausschreiben zu müssen, und zum anderen um Haftungsregelungen für den Rundfunk- und Verwaltungsrat sowie die Intendanz.
Die Chronologie einer Reform
Im November 2023 unterzeichneten Berlin und Brandenburg den RBB-Staatsvertrag, dem die Landesparlamente jeweils zustimmten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt der Vertrag als neuer Rechtsrahmen für die öffentlich-rechtliche Anstalt, die beiden Ländern gemeinsam gehört – eine sogenannte Mehrländerrundfunkanstalt.
Ein organisatorisches Novum in Berlin und Brandenburg ist die Einführung eines Direktoriums neben der Intendanz (§ 15 Nr. 3 und 4 RBB-Staatsvertrag (RBB-StV)). Die Intendanz ist quasi die Leitungsspitze des Senders: Sie trägt die Gesamtverantwortung für Programm, Finanzen und Strategie und sorgt dafür, dass der Sender seine Aufgaben erfüllt. Solche Posten gibt es bei allen großen öffentlich-rechtlichen Anstalten, von ARD-Sendern bis hin zu Landesrundfunkanstalten.
Das neue Direktorium besteht dabei aus der Intendanz und zwei Direktorinnen oder Direktoren, die gemeinsam über besonders wichtige Fragen entscheiden und Konflikte zwischen Geschäftsbereichen schlichtet. Gleichzeitig führen die Direktorinnen und Direktoren ihre Bereiche eigenverantwortlich, immer unter dem Dach der Intendanz, die den Überblick behält und das letzte Wort hat.
Regionalität, Personal und Haftung
Zudem tauchen im Staatsvertrag Vorgaben dazu auf, wo und in welcher Zahl der RBB Standorte zu unterhalten hat. So müssen demnach Regionalstudios in Cottbus und Frankfurt (Oder) und Regionalbüros in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg stehen.
Programmlich schreibt § 4 Abs. 2 Nr. 1 RBB-StV vor, dass Berlin und Brandenburg täglich für mindestens 60 Minuten eigene Fernsehblöcke ausstrahlen muss, das Fernsehprogramm also für diese Zeit "auseinandergeschaltet" wird. Für diese Landesprogramme wurde zudem eine zusätzliche Leitungsebene eingerichtet, die direkt der Direktorin oder dem Direktor des programmlichen Bereichs unterstellt ist (§ 4 Abs. 4 S. 3 und 4 RBB-StV), um Zuständigkeiten klar zu regeln und die Steuerung der Regionalprogramme zu erleichtern.
Ebenso sind durch den neuen Staatsvertrag Personal- und Haftungsfragen klarer geregelt: § 8 Abs. 3 RBB-StV verlangt, dass alle Stellen öffentlich ausgeschrieben werden – Ausnahmen gibt es nicht. Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat sowie die Intendanz haften nach §§ 16 Abs. 3, 4 und 31 RBB-StV für Schäden aus schuldhaften Pflichtverletzungen. Eine über den RBB abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt diese Fälle ab, lässt aber einen "Selbstbehalt" – den Teil, den die Betroffenen selbst tragen müssen. Für die Aufsichtsgremien entspricht er mindestens der jährlichen Aufwandsentschädigung, für die Intendanz mindestens zehn Prozent des Schadens, gedeckelt auf die Jahresvergütung.
Die Verfassungsbeschwerde betreffend die Personal- und Haftungsfragen scheiterte bereits auf der Ebene der Zulässigkeit. Der RBB habe eine Verletzung der Rundfunkfreiheit, etwa durch einen möglichen Abschreckungseffekt für Bewerber, nicht ausreichend dargelegt.
BVerfG: Weiter Gestaltungsspielraum der Länder
Die übrigen Regelungen – von der Einführung eines Direktoriums über Mindeststandorte in der Fläche bis zu den Vorgaben zur täglichen Auseinanderschaltung der Landesprogramme – prüfte das BVerfG unter dem Blickwinkel der Rundfunkfreiheit. Dabei betont es, dass den Ländern bei der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. "Bei der Organisation der Geschäftsleitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Strukturmodell vorgegeben", so der Senat – entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass Verantwortlichkeiten klar verteilt sind und die Organisation funktionsfähig bleibt.
Die Einführung des Direktoriums neben der Intendanz wertet das Gericht daher als zulässige "kooperative Entscheidungsfindung". Nach Karlsruher Auffassung gefährden diese Regelungen die Funktionsfähigkeit des Senders nicht, sondern ermöglichen vielmehr, gegenseitige Kontrolle und Ausgleich unterschiedlicher Positionen innerhalb der Anstalt zu stärken. Gleichzeitig sorge die Gesamtverantwortung der Intendanz quasi als Sicherheitsventil dafür, dass Entscheidungen des Direktoriums, die sich als problematisch erweisen, noch gestoppt werden können. Das Gericht sieht darin ein gelungenes Beispiel für Binnenpluralität – also Pluralität und Kontrolle innerhalb der Organisation selbst.
Warum Regionalität wichtig ist
Auch die regionalen Vorgaben bewertet das BVerfG als verfassungsgemäß. Die vorgeschriebenen Mindestzahlen an Regionalstudios und -büros sicherten die Flächenpräsenz und fördern die regionale Vielfalt, ohne die Programmautonomie einzuschränken. Gerade dies "wird dem Wesen des RBB als Mehrländerrundfunkanstalt gerecht", betont der Senat.
Ähnlich verhält es sich mit der täglichen Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme: Das Mindestfenster von 60 Minuten gewährleiste, dass regionale Themen sichtbar bleiben, während der RBB inhaltlich weiterhin weitgehend frei entscheiden könne, so das BVerfG. Gleichzeitig macht es klar, dass die 60 Minuten in Relation zum Gesamtprogramm doch eher eng bemessen sind.
Auch die zusätzliche Leitungsebene für die Landesfernsehprogramme in Berlin und Brandenburg greife die Rundfunkfreiheit des RBB nicht an. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Geschäftsführung dadurch behindert oder die Funktionsfähigkeit des Senders gefährdet sei, so das BVerfG. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Staat mit dieser organisatorischen Änderung Einfluss auf die Programmgestaltung der Mitarbeitenden nimmt.
"RBB muss Vertrauen der Bürger zurückgewinnen"
RBB-Intendantin Ulrike Demmer betonte, dass man sich bei den grundsätzlichen Zielen mit den Ländern einig sei. "Das gilt für die Stärkung der Regionalität ebenso wie für verbesserte Kontrolle und größere Transparenz." Die Überprüfung durch das höchste deutsche Gericht sei dennoch erforderlich gewesen, so Demmer. "Strittig war, wie detailliert der Gesetzgeber dem Sender den Weg vorgeben kann, um diese Ziele zu erreichen. Darüber ist nun abschließend entschieden, diese Klarheit war für uns wichtig."
Der Berliner Senat begrüßte die Entscheidung erwartungsgemäß. "Das Bundesverfassungsgericht hat heute (...) die Länder Berlin und Brandenburg in ihrem Ziel, den Rundfunk Berlin-Brandenburg zukunftsfest aufzustellen, bestätigt", so Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU). "Der RBB muss das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zurückgewinnen und die beschlossenen Reformen nun zeitnah umsetzen. Der RBB-Staatsvertrag kann auch Vorbild für andere Länder sein", ergänzt er.
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) bezeichnete den Staatsvertrag als "direkte Antwort auf den massiven Vertrauensverlust, den die frühere Leitung des Senders ausgelöst hatte. Wir haben an zahlreichen Stellschrauben gedreht, um eine Verschwendung von Beitragsmitteln für die Zukunft auszuschließen."
Mit Material der dpa
Bundesverfassungsgericht zur Rundfunkfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57953 (abgerufen am: 19.01.2026 )
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