Eine Sitzblockade als geschützte Versammlung? Ja – aber nicht, wenn sie eine andere Versammlung komplett lahmlegt. Das BVerfG hält die Verurteilung eines Gegendemonstranten zu einer Geldstrafe für verfassungsgemäß.
Gegendemonstrationen gehören zur Demokratie wie Trillerpfeifen zur Protestkultur. Unterschiedliche Positionen dürfen – ja sollen – aufeinandertreffen. Was jedoch nicht geht: wenn eine Gegendemonstration die ursprüngliche Versammlung so blockiert, dass dort gar nichts mehr weitergeht. Genau an dieser Stelle zieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine klare Linie: Wer an einer Gegendemonstration teilnimmt, steht zwar unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Doch dieser Schutz endet dort, wo die eigene Versammlung nicht mehr Teil des Meinungskampfs ist, sondern zur faktischen Stilllegung der anderen wird.
So lag es im Fall eines Mannes, der 2015 in Freiburg an einer Sitzblockade teilnahm – und damit den Aufzug einer angemeldeten religiösen Versammlung vollständig zum Erliegen brachte. Wegen einer "groben Störung" nach § 21 Versammlungsgesetz (VersG) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde dagegen hat das BVerfG nun zurückgewiesen (Beschl. v. 01.10.2025, Az. 1 BvR 2428/20).
Die Blockade am Martinstor – ein Engpass, der zum Rechtsfall wurde
Der Fall liegt schon mehr als zehn Jahre zurück. Damals hatte die Piusbruderschaft eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum "Schutz des ungeborenen Lebens" geplant – mit Auftaktkundgebung, anschließendem Aufzug und einer Route quer durch die Freiburger Innenstadt. Schon im Vorfeld deutete sich allerdings an, dass die Veranstaltung nicht ohne Gegenwind verlaufen würde: Verschiedene Gruppen mobilisierten online zum Gegenprotest, teils mit Parolen wie "… aufmischen, blockieren, abschaffen!" und der ausdrücklichen Ankündigung, den "Aufmarsch der Erzreaktionäre" nicht einfach passieren zu lassen.
Nach der Auftaktkundgebung setzte sich die Versammlung wie vorgesehen in Richtung Martinstor in Bewegung – einem historischen Stadttor, das mit seinen zwei engen Durchgängen ohnehin wenig Platz bietet. Genau an diesem Nadelöhr zeigte sich dann, was die Aufrufe im Netz bereits hatten erahnen lassen: Rund 70 Gegendemonstrierende hatten sich auf die Straße gesetzt und machten den Durchgang damit komplett dicht. Ein Ausweichen auf die Gehwege war nach Einschätzung der Polizei ausgeschlossen; für die etwa 100 Teilnehmenden des Aufzugs sei dort kein sicherer Raum gewesen.
"Mittelalter, Mittelalter, hey, hey" – "Wir sind homo, was seid ihr?"
Der Beschwerdeführer saß mittendrin. Doch die Blockade bestand nicht nur aus still sitzenden Personen: Mit Transparenten wie "Gegen reaktionäre Knetköpfe" oder "Mein Bauch gehört mir" sowie Sprechchören – von "Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat" über "Mittelalter, Mittelalter, hey, hey" bis hin zu "Eure Priester sind so schwul wie wir" und "Wir sind homo, was seid ihr?" – wurde die andere Versammlung lautstark übertönt. Trillerpfeifen und eine Sirene verstärkten diesen Effekt zusätzlich.
Die Gruppe blieb trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei sitzen. Die Blockade wurde schließlich versammlungsrechtlich aufgelöst und die Sitzenden an den Rand gedrängt. Erst dann konnte die angemeldete Versammlung weiterziehen – mit einer Verzögerung, die ohne Blockade nicht ansatzweise angefallen wäre.
Für das Amtsgericht (AG) Freiburg im Breisgrau war der Fall klar: Der Mann hatte eine "grobe Störung" im Sinne des § 21 Versammlungsgesetz (VersG) verursacht, also eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs einer nicht verbotenen Versammlung, die zudem gezielt auf deren Vereitelung abzielte. Es verhängte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verwarf die dagegen gerichtete Revision als unbegründet. Vor dem BVerfG machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Teilnehmer einer eigenen, von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Gegendemonstration gehandelt – und dürfe deshalb nicht strafrechtlich belangt werden. Das würde eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit darstellen.
Art. 8 GG schützt viel – aber nicht alles
Karlsruhe beginnt mit einem klarstellenden Schritt: Die Gegendemonstration war tatsächlich eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Entscheidend sei dafür, dass eine Zusammenkunft ein "kommunikatives Anliegen" verfolgt – also einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Dass sie daneben auch Elemente der Störung enthält, nehme ihr den Versammlungscharakter nicht automatisch.
Die Gegendemo-Gruppe am Martinstor äußerte ihre politischen Ansichten lautstark und sichtbar. Das reicht, so das BVerfG. Reine Störaktionen ohne eigenes politisches Anliegen wären hingegen gar nicht vom Schutz erfasst – doch so lag der Fall nicht. Zugleich betont der Senat grundsätzlich, dass Versammlungen in physischer Präsenz auch in Zeiten von Social Media ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe bleiben – gerade weil sie unabhängig von Algorithmen direkt im öffentlichen Raum wirken.
Der Schutzbereich des Art. 8 GG war also eröffnet. Trotzdem hält Karlsruhe fest, dass die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellt.
Wo Karlsruhe die Linie zieht
Dass § 21 VersG verfassungsrechtlich Bestand hat, begründet der Senat zweigeteilt: formell und materiell.
Formell sieht Karlsruhe keinen Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Gebot verlangt, dass Gesetze, die Grundrechte einschränken, das betreffende Grundrecht ausdrücklich nennen. Beim Versammlungsgesetz von 1953 war dem historischen Gesetzgeber allerdings weder bewusst noch vorhersehbar, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit Jahrzehnte später so weit ausgelegt würde, dass die Norm überhaupt in diesen Bereich eingreift. Da das Zitiergebot nur vorhersehbare Grundrechtseingriffe umfasst, liegt kein Fehler vor. Eine nachträgliche "Aktualisierungspflicht" des Gesetzgebers, jedes Mal an Zitiergebote anzupassen, wenn sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Schutzbereich eines Grundrechts fortentwickelt, lehnt der Senat ausdrücklich ab.
Auch materiell hält das Gericht die Norm für verhältnismäßig. § 21 VersG sei genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwischen zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Denn hier prallen zwei Versammlungen mit entgegengesetzten Interessen aufeinander: Die eine möchte ihren Aufzug planmäßig durchführen, die andere möchte genau das verhindern. Aus Sicht des Gerichts ist dieses Ungleichgewicht nicht hinnehmbar. Das Interesse, eine Versammlung "gerade in einer grob störenden Art und Weise" abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Die Versammlungsfreiheit sei schließlich dazu gedacht, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden – nicht dazu, die Lautstärke der anderen schlicht abzustellen.
Grundrechtsausübung der anderen Teilnehmer wurde konkret beeinträchtigt
Besonders betont das Gericht, dass grobe Störungen nicht nur abstrakt ein "funktionsfähiges Versammlungswesen" gefährden, sondern ganz konkret die Grundrechtsausübung der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beeinträchtigen. Genau hier setzt § 21 VersG an: Er markiert die Grenze zwischen legitimer Gegenäußerung und unzulässiger Vereitelung. Dass der Gesetzgeber solche Störungen strafbewehrt ausgestaltet hat, sei verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Auch der vorgesehene Strafrahmen gibt dem Senat keinen Anlass zur Kritik.
Nachdem der Senat damit festgestellt hat, dass die Norm selbst mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wendet er sich dem zweiten Schritt zu: der Anwendung der Norm im konkreten Fall. Und auch hier bleibt das Ergebnis eindeutig: Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Amtsgerichts sei § 21 VersG "in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise" angewandt worden. Mit diesem Satz macht Karlsruhe klar: Sowohl das Gesetz als auch die angegriffenen Entscheidungen halten dem Grundgesetz stand.
Kritik mit Blick auf die Folgen für zukünftige Proteste
Ganz ohne Widerspruch bleibt die Entscheidung allerdings nicht. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Anwalt des Beschwerdeführers, hebt hervor, dass das Gericht zumindest klarstellt, dass auch Sitzblockaden vom Schutz des Art. 8 GG umfasst sein können, sofern sie einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Bei Gegenprotesten wie hier gegen die Piusbruderschaft sei das nach seiner Einschätzung regelmäßig der Fall.
Problematisch sei aus seiner Sicht jedoch, dass das BVerfG die strafrechtliche Verurteilung trotzdem für gerechtfertigt hält. Das Gericht lasse offen, ob eine Strafbarkeit erst nach einer polizeilichen Auflösung der Versammlung in Betracht kommt oder schon vorher. "Das kann dazu führen, dass Menschen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr an Protesten teilnehmen.", so Werdermann.
Werdermann sieht deshalb nun die Landesgesetzgeber in der Pflicht: In einigen Ländern – etwa Schleswig-Holstein, Berlin oder Sachsen – sei bereits geregelt, dass Sanktionen erst greifen, wenn eine vorherige polizeiliche Anordnung missachtet wurde. Solche klaren Vorgaben bräuchten auch andere Länder, um Protestierenden mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.
BVerfG zu Grenzen der Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58616 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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