Wer mit einem Beschuldigten zusammenwohnt, muss bei einer Wohnungsdurchsuchung nicht automatisch eine Durchsuchung seines eigenen Zimmers dulden. Auch in einer WG braucht es Anhaltspunkte, um dort Beweismittel zu finden, so das BVerfG.
Küche und Bad teilen – und die Durchsuchung gleich mit? So einfach dürfen es sich Ermittlungsbehörden und Gerichte nicht machen. Denn nur, weil jemand mit einem Beschuldigten zusammenwohnt, dürfen die privat genutzten Räume nicht durchsucht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die 2. Kammer des Ersten Senats gab den Verfassungsbeschwerden zweier Männer statt, die selbst nicht unter Verdacht standen (Beschl. v. 03.08.2026, Az. 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24).
Einer der Männer hatte zwei Räume im ersten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses gemietet. Sie waren von den übrigen Räumen abgetrennt, verschließbar und wurden ausschließlich von ihm genutzt. Bad und Küche teilte er sich mit anderen Mietern, die ebenfalls eigene, separat verschließbare Räume hatten. Der andere Mann lebte mit drei Mitbewohnern in einer WG in einem Mehrfamilienhaus. Auch er hatte ein eigenes, abschließbares Zimmer.
Gegen jeweils einen ihrer Mitbewohner liefen Ermittlungsverfahren. Auf Antrag der Staatsanwaltschaften ordneten die zuständigen Amtsgerichte Durchsuchungen an, die auch die privaten Räume der beiden unverdächtigen Männer erfassten.
Gerichten genügte das Zusammenwohnen
Dabei stützten die Amtsgerichte ihre Beschlüsse auf § 103 Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschrift erlaubt unter anderem Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen, um bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen. Dafür müssen aber Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchten Sachen gerade in den zu durchsuchenden Räumen befinden.
Diese Voraussetzung sahen die Amtsgerichte schon aufgrund der jeweiligen Wohnsituation als erfüllt an. Im ersten Fall war der Mann unter derselben Anschrift gemeldet wie die Beschuldigte. Bei dem Gebäude handele es sich außerdem um ein alternatives Wohnprojekt ohne "derzeit abgrenzbare bzw. zuordenbare Wohneinheiten", so lautete es im Durchsuchungsbeschluss. Im zweiten Fall verwies das Amtsgericht darauf, dass der Mann mit dem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft lebte.
Beide Männer wehrten sich gegen die Beschlüsse. Die zuständigen Landgerichte wiesen ihre Beschwerden aber zurück. Denn sie sahen genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, in den Räumen der unverdächtigen Mitbewohner Beweismittel zu finden. Daraufhin zogen die Männer vor das BVerfG. Mit Erfolg.
Auch eine WG hat private Rückzugsräume
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nach Auffassung der Kammer die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn für eine Durchsuchung bei Unverdächtigen gelten erhöhte Rechtfertigungsanforderungen, die die Fachgerichte verkannt hätten. Die Betroffenen hatten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden durch ihr eigenes Verhalten in keiner Weise Anlass für die Maßnahmen gegeben.
Trotzdem hätten die Fachgerichte letztlich allein aus dem Zusammenleben mit den Beschuldigten geschlossen, dass in den Räumen der beiden Männer Beweismittel zu finden seien. Für diesen sogenannten Auffindeverdacht brauche es aber konkrete Anhaltspunkte, so das BVerfG.
Daran ändert grundsätzlich auch die bloße Möglichkeit nichts, dass ein Beschuldigter die Räume seines Mitbewohners betreten kann. Dafür müsste nämlich schon näher geklärt sein, welcher Art dieser Zugang ist und wie weit er reicht.
Ebenso wenig bedeutet gemeinschaftliches Wohnen nach Auffassung der Kammer, dass sämtliche Räume gemeinsam genutzt werden. Auch in solchen Wohnformen gebe es regelmäßig private Rückzugsräume. Konkrete Hinweise darauf, dass in den betroffenen Gemeinschaften tatsächlich alle Räume gemeinsam genutzt wurden oder zumindest die Beschuldigten die Zimmer der beiden Männer mitnutzten, zeigten die Entscheidungen aber nicht auf.
Kein Durchsuchungsbeschluss auf Vorrat
Die Strafverfolgung werde durch diese Anforderungen nicht ausgebremst, betont das BVerfG zudem. Denn wenn Ermittler aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen einen Beschuldigten nach § 102 StPO dessen WG betreten, können sich vor Ort neue Anhaltspunkte ergeben. Deuten diese darauf hin, dass Beweismittel in den allein genutzten Räumen eines unverdächtigen Mitbewohners liegen, können die Ermittler dafür einen weiteren Beschluss nach § 103 StPO einholen.
Das sei über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst möglich, ohne einen Verlust von Beweismitteln befürchten zu müssen. Vorsorglich Durchsuchungsbeschlüsse gegen sämtliche unverdächtigen Mitbewohner zu erlassen, ist deshalb nach Auffassung der Kammer auch aus praktischen Gründen nicht nötig.
xp/LTO-Redaktion
BVerfG zu Durchsuchung bei Mitbewohnern: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60898 (abgerufen am: 09.10.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag