Thüringens Reform zur Gleichberechtigung aller Hochschulgruppen im Uni-Senat ist größtenteils verfassungsgemäß. 32 Professoren hatten geklagt, sie wollten sich ein Stimmenübergewicht sichern. Wie viel Wissenschaft steckt in Verwaltungsfragen?
Die Universität – ein Ort der Freiheit, der Lehre und der Forschung. Doch wer entscheidet eigentlich darüber, wie all das organisiert wird? Genau diese Frage wurde im Streit um das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) plötzlich höchst konkret. Denn dort wollte der thüringische Gesetzgeber erreichen, dass alle an der Hochschule vertretenen Gruppen im Senat gleich viel zu sagen haben – vom Sekretariat über die Studentenschaft bis hin zur Professur –, und das in Bereichen, die durchaus Einfluss auf die wissenschaftliche Arbeit haben können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schaute sich das genauer an und setzte einen klaren Punkt: Der Gesetzgeber hat zwar erheblichen Spielraum, doch dieser endet dort, wo gleiches Stimmrecht die wissenschaftlichen Entscheidungen strukturell gefährden kann (Beschl. v. 30.09.2025, Az. 1 BvR 1141/19).
Der Sachverhalt: Streit um Gruppenparität
Auslöser für das Verfahren war eine Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes. Der Gesetzgeber wollte die Zusammensetzung des Senats – also des zentralen Organs für strategische Grundsatzentscheidungen innerhalb der Hochschule – neu ordnen.
Das Ziel war eine stärkere Gruppenparität, heißt: Alle vier Statusgruppen sollten grundsätzlich je ein Viertel der Sitze und Stimmen erhalten: Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studierende sowie Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Nur für Entscheidungen mit unmittelbarem Bezug zu Forschung, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Berufungen sollte die Hochschullehrergruppe ausnahmsweise noch eine knappe Mehrheit behalten.
Gegen diese Regelungen, insbesondere § 35 und § 40 ThürHG, legten Professorinnen und Professoren Verfassungsbeschwerde ein. Sie sahen ihre Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Ihr Kernvorwurf: Wo wissenschaftliche Inhalte betroffen sind, müsse auch wissenschaftliche Expertise maßgeblich sein, und zwar mit einer gewissen Mehrheit.
Die Entscheidung: Viel Spielraum – mit einer klaren roten Linie
Das BVerfG wies den Großteil der Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet ab. Der Landesgesetzgeber habe bei der Organisation seiner Hochschulen einen breiten Gestaltungsspielraum – und darf ihn grundsätzlich nutzen, solange die Wissenschaftsfreiheit nicht unter Druck gerät.
Wie weit verzweigt und kleinteilig Hochschulorganisation tatsächlich ist, zeigte sich schon daran, was alles auf dem Karlsruher Tisch landete: vom Findungsverfahren für das Präsidentenamt über mögliche Abwahlkonstellationen bis hin zur Besetzung des Schlichtungsgremiums und der Beteiligung der verschiedenen Gruppen im Senat. Eine Universität ist eben nicht nur ein Ort der Lehre, sondern auch ein erstaunlich fein austariertes Verwaltungsgebilde, in dem viele Stellschrauben ineinandergreifen müssen.
Karlsruhe machte deutlich, dass viele Kritikpunkte der Beschwerdeführenden nicht durchgreifen. Manches scheiterte bereits an formalen Hürden, anderes hielt der inhaltlichen Prüfung nicht stand – am Ergebnis änderte das wenig: Die Grundstruktur des ThürHG verstößt in diesen Bereichen zum größten Teil nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.
Nicht durchsetzen konnten sich die Beschwerdeführenden insbesondere mit der Forderung, dass die Hochschullehrer stets eine Stimmenmehrheit im Senat haben müssten. Eine solche Dauermehrheit verlangt das Grundgesetz nicht – und Karlsruhe sah keinen Anlass, sie hineinzulesen.
Die eigentliche Grenze: § 35 und § 40 ThürHG
Ganz so gelassen blieb der Senat jedoch nicht durchgehend: Bei § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 sowie § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG zog Karlsruhe eine deutliche Grenze. Denn diese Normen ermöglichen es, dass die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auch bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen voll stimmberechtigt mitwirken – ohne jede Differenzierung danach, ob ihre Tätigkeit einen Bezug zu Forschung oder Lehre hat.
Darin erkannte das BVerfG eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit. Art. 5 Abs. 3 GG verlange, dass bei Entscheidungen, die unmittelbar Forschung, Lehre, Studium oder Berufungen betreffen, die wissenschaftliche Expertise das notwendige Gewicht erhält. Gruppen, die nicht im wissenschaftlichen Bereich tätig seien, dürfen dort weder ein unbeschränktes Stimmrecht haben noch ohne qualifizierten Bezug zum Wissenschaftsbetrieb mitentscheiden.
Da das ThürHG weder die Stimmgewichte begrenzte noch eine solche qualifizierte Nähe voraussetzte, überschritt der Landesgesetzgeber an dieser Stelle seinen verfassungsrechtlichen Spielraum.
Eine volle Gruppenparität im Uni-Senat ist daher – so Karlsruhe – nur bei Angelegenheiten zulässig, die keine unmittelbar wissenschaftlichen Inhalte betreffen.
Die beanstandeten Normen des Thüringer Hochschulgesetzes erklärte das BVerfG deshalb für mit dem GG unvereinbar. Sie bleiben jedoch aus Gründen der Funktionsfähigkeit bis spätestens 31. März 2027 in Kraft. In dieser Zeit muss der Thüringer Landtag eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen, die den Vorgaben aus Karlsruhe entspricht.
xp/LTO-Redaktion
Mitreden ja – gleiches Gewicht nein: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58844 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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