Weil ein lärmender Hahn eine Nachbarin um den Schlaf gebracht hat, muss er künftig in einen schallisolierten Stall, so das VG. Immer wieder sorgt die Frage, wie laut und wie oft die Tiere krähen dürfen, für Streit vor deutschen Gerichten.
Ein krähender Hahn aus Müncheberg muss die Stunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in einem geschlossenen und schallisolierten Stall verbringen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) mit nun veröffentlichtem Beschluss entschieden (Beschl. v. 05.10.2022, Az. VG 5 L 270/22).
Geklagt hatte eine Anwohnerin, deren Schlafzimmer etwa 20 Meter von dem Revier des Hahns entfernt gelegen ist und die aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung zwischen 3.00 und 6.00 Uhr morgens keinen Schlaf finden konnte. Sie habe dem Gericht u. a. mittels eines "Krähprotokolls" sehr substantiierte Angaben dazu machen können, teilte ein Gerichtssprecher mit.
Laut Beschluss des VG stellt die nächtliche Störung durch den krähenden Hahn einen Verstoß gegen § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes dar. Dieser sieht den Schutz der Nachtruhe vor erheblichem Lärm vor. Gemäß § 3 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz sind auch Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Mit seiner Entscheidung hat das VG der Stadt Müncheberg nun aufgegeben, gegen den Tierhalter des Hahns eine Ordnungsverfügung zu erlassen, das Tier zu besagten Zeiten in einem schallisolierten Stall unterzubringen. Das Gericht teilte dazu ausdrücklich mit, dass der Hahn in einem innerstädtischen Gebiet gehalten wird. Es handele sich damit nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung.
Gegen den Beschluss kann der Halter des Störenfrieds noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen.
pab/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
VG entscheidet Streit um lärmendes Tier: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49850 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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