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Strafprozess vor dem AG Frankfurt: Pro­zess­ver­schie­bung wegen über­fülltem Gerichts­saal

13.11.2023

Polizei steht vor besetztem Waldgebiet. Protestierende Banner sind sichtbar. Spannung zwischen Ordnungshütern und Aktivisten herrscht vor.

Heute sollte das erste Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch im Fechenheimer Wald beginnen. Doch es kam nicht dazu. Foto: picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow

Am Montag sollte der erste Strafprozess um die Räumung des Fechenheimer Waldes beginnen. Doch der Andrang der Interessierten am Amtsgericht war zu groß. Der Öffentlichkeitsgrundsatz sei nicht gewährleistet, entschied der Richter.

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Im ersten Strafprozess um die Räumung des Fechenheimer Waldes ist der Beginn der Hauptverhandlung wegen des zu großen Publikumsandrangs verschoben worden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah sich nicht in der Lage, kurzfristig einen größeren Gerichtssaal für den Prozess gegen den 23 Jahre alten Angeklagten zu organisieren. 

Über die Räumung des Fechenheimer Waldes war im Januar umfassend berichtet worden. Dennoch war der ausgewählte Sitzungssaal mit 21 Zuschauer- und sechs Journalistenplätzen eher von der kleinen Sorte. Berichten der tagesschau zufolge, seien im Saal alle Plätze belegt gewesen, vor der Tür hätten rund 15 weitere Zuschauer und Unterstützer des Angeklagten gewartet. Auch vor dem Gerichtsgebäude hätten weitere Personen gestanden.

Öffentlichkeitsgrundsatz bei Platzmangel wegen zu hohem Andrangs verletzt? 

Der Amtsrichter sei vom öffentlichen Interesse überrascht gewesen, berichten einige Medien übereinstimmend. In Anbetracht der zahlreichen Interessierten sah er den strafprozessualen Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung als nicht gewährleistet an und vertagte den Prozess. Auch der Angeklagte hatte zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der strafprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besagt zwar, dass für jedermann, der den Zutritt zu einer Verhandlung wünscht, grundsätzlich jederzeit der freie Zugang offensteht. Doch stellt nicht jede Zugangsbeschränkung eine Verletzung des Grundsatzes dar. Möchte eine große Personenzahl an der Verhandlung teilnehmen, kann nach der Rechtsprechung die besorgte Überfüllung des Sitzungssaals eine natürliche Grenze darstellen. Wird Zuschauer:innen der Zugang aus Platzgründen verwehrt, stellt das also nicht automatisch eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar. Am Ende steht die Entscheidung über die Vertagung des Prozesses aber im Ermessen des Gerichts, die den Einzelfall berücksichtigen muss. 

Im Januar geht's weiter

Dem Mann, der sich an der Besetzung des Waldstücks beteiligt hatte, wird Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Mit einem Strafbefehl, der zu Beginn der Verhandlung verlesen wurde, war er zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt, sodass eine Hauptverhandlung anberaumt wurde. Der Amtsrichter verschob diese nun auf den 22. Januar kommenden Jahres.

Der Fechenheimer Wald war im Januar dieses Jahres nach mehreren Monaten von der Polizei geräumt worden. Gegen 15 Waldbesetzer hatte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen Verstoßes gegen ein Betretungsverbot eingeleitet. Mit der Besetzung protestierten sie gegen den geplanten Ausbau der Autobahn 66. Auch vor dem Gerichtsgebäude versammelten sich am Montag zahlreiche Personen zu einer Mahnwache.

dpa/mw/LTO-Redaktion

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Strafprozess vor dem AG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53155 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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