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219a StGB: SPD will Wer­be­verbot für Schwan­ger­schafts­ab­brüche kippen

02.03.2018

Ärztin informiert Patientin (Symbol)

© morganka - stock.adobe.com

Der umstrittene Paragraph 219a StGB soll nach dem Willen der SPD-Bundestagsfraktion gestrichen werden. Die Sozialdemokraten wollen dazu einen eigenen Antrag in den Bundestag einbringen.

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Ein Ende des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland wird wahrscheinlicher. Die SPD will einen entsprechenden eigenen Antrag in den Bundestag einbringen, wie Fraktionsvize Eva Högl am Freitag in Berlin mitteilte. Anträge von Linken, Grünen und FDP, den einschlägigen Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches (StGB) abzuschaffen oder zu ändern, werden dort bereits beraten. Die Union ist gegen eine Änderung.

Um eine gemeinsame Positionierung auszuloten, habe man zuvor Gespräche mit der Unionsspitze geführt, sagte Högl nun. "Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedlichen Auffassungen in der Sache bestehen bleiben", so Högl. Dennoch solle die inhaltliche Arbeit zügig weitergehen. "Daher haben wir mit der Union besprochen, dass wir unseren Gesetzentwurf jetzt einbringen werden." Beschlossen hatte ihn die SPD-Fraktion bereits im Dezember, sie stellt auf die Informationsrechte der Frauen ab. 

Im Februar hatte das Parlament bereits die Vorlagen der Linken, der Grünen und der FDP beraten. Der CDU-Abgeordnete Stephan Harbarth hatte argumentiert, die Entwürfe der Grünen und der Linken berücksichtigten die Interessen von Ärzten und Schwangeren, ließen aber das ungeborene Kind außer Acht. Die Unionsfraktion hatte beschlossen, nicht in Gespräche mit anderen Fraktionen einzutreten, die eine Änderung der Vorschrift 219a zum Ziel hätten.

Objektive Informationen über Schwangerschaftsabbrüche

Högl sagte, jetzt gehe man auf der Basis von vier Fraktions-Entwürfen unabhängig von der künftigen Regierungskonstellation in der nächsten Sitzungswoche in das weitere Verfahren. "Uns ist wichtig, dass wir am Ende eine Lösung haben, die es Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, objektiv über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, nicht mehr und nicht weniger", sagte die SPD-Politikerin.

Der SPD-Antrag führt den Fall einer Ärztin an, die im November vom Amtsgericht Gießen verurteilt worden war, weil diese auf ihrer Internetseite über einen Link "Schwangerschaftsabbruch" eine Datei zum Download angeboten hatte, die Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu dessen Durchführung in ihrer Praxis enthielt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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219a StGB: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27325 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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