Vorwurf der "Kuscheljustiz" nach CSD-Anschlag: Das war keine "total irre" Gerichts­ent­schei­dung

von Dr. Felix W. Zimmermann

27.07.2026

Die Freilassung Ballouts durch das AG Tiergarten sorgt für Entsetzen. Doch auch wenn die Gerichtsentscheidung im Nachhinein naiv anmutet, wer von "Kuscheljustiz" redet, macht es sich zu einfach, meint Felix W. Zimmermann.

Berlins Regierendem Bürgermeister "fehlen da schon die Worte", Terrorismusexperte Peter Neumann nennt die Freilassung "total irre", andere sprechen über "Kuscheljustiz" und "Justizversagen". Die Empörung ist emotional mehr als nachvollziehbar: Eine Frau wurde ermordet, 29 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt, weitere Dutzende sind vielleicht lebenslang traumatisiert.  

Der mutmaßliche Attentäter Abdul Ballout war erst wenige Wochen zuvor wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Er kam nicht in Haft, sondern wegen einer "Vorbewährung" auf freien Fuß (LTO berichtete).

Doch hinterher ist man immer schlauer. Richter können nicht in die Zukunft schauen. Es ist daher viel zu billig, eine Gerichtsentscheidung allein wegen der späteren Handlungen des Täters zu kritisieren. 

Gericht erkannte Wiederholungsgefahr 

Allerdings ist dieser Fall schon besonders. Denn das Jugendschöffengericht am Amtsgericht (AG) Tiergarten hatte die Gefahr keineswegs übersehen. Es stellte ausdrücklich fest, es könne "nicht erwartet werden", dass Ballout künftig keine weiteren Straftaten begehen werde. Eine normale Bewährung komme deshalb "nicht in Betracht".  

Das Gericht wusste, dass Ballout sich dem IS anschließen, den Umgang mit Waffen lernen und an Kampfhandlungen teilnehmen wollte. Es wusste, dass er die Gewaltideologie des IS kannte und trotzdem bereit war, sie zu unterstützen. Auch nach der Haft im Libanon war sein Interesse an IS-Inhalten nicht erloschen. Und "trotzdem" kam er frei. 

Rein rechtlich betrachtet greift "trotzdem" allerdings zu kurz. Das Gericht verhängte keine gewöhnliche Bewährungsstrafe, sondern eine Vorbewährung nach § 61 Jugendgerichtsgesetz. Diese ist gerade für Fälle gedacht, in denen eine positive Prognose noch nicht möglich ist, eine günstige Entwicklung aber auch nicht ausgeschlossen erscheint. 

Diese Möglichkeit sah das Gericht. Denn Ballout war 21 Jahre alt und erschien dem Gericht als noch "prägbarer Mensch". Hinzu kamen mehr als insgesamt neun Monate Haft im Libanon und Untersuchungshaft in Deutschland, seine Distanzierung vom IS in der Hauptverhandlung, die Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und die Aussicht auf Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm. Das Gericht nahm hier nicht sehenden Auges einen Anschlag in Kauf, sondern es glaubte, die Gefahr durch Kontrolle und Deradikalisierung besser begrenzen zu können als durch die Vollstreckung einer vergleichsweise kurzen Reststrafe. 

Vorbewährung auch bei Terroristen? 

In tatsächlicher Hinsicht drängt sich jedoch die Frage auf, ob das Mittel der "Vorbewährung" dafür gedacht ist, bei Terroristen einmal abzuwarten, wie sie sich in Freiheit so weiterentwickeln werden, oder ob es nicht eher für Diebstahls-, Drogen- oder Computerbetrugsdelikte gedacht ist. Rechtlich gibt es hier keine Einschränkung, aber überzeugend ist die Anwendung kaum. 

Das Urteil liest sich hier widersprüchlich: Das AG stellt fest, dass Ballout "schwere Schuld auf sich geladen" hat, eine Freiheitsstrafe in Form einer Jugendstrafe erforderlich ist und alles andere "kontraproduktiv" wäre. Auch eine Bewährung komme nicht in Betracht. Und dann, ganz am Ende, wird aufgrund der Umstände doch eine Vorbewährung ausgesprochen.  

Es entspricht zwar der Logik der Vorbewährung, die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe vorläufig hinauszuzögern, um zusätzliche Prognosetatsachen zu gewinnen. Doch im Falle terrorbereiter Islamisten zeigt die Erfahrung, dass diese stufenlos von der harmlosen Propagandaverbreitung zum Massenmord übergehen können. Auch wenn die Vorbewährung gerade für Fälle gedacht ist, in denen das Gericht "Zweifel" hat, sollte sie bei Terrorismus außen vorbleiben. Anders sieht das etwa der Frankfurter Strafrechtler Prof. Dr. Mathias Jahn. Wegen eines furchtbaren Anschlags dürfe nicht ein in Tausenden anderen Fällen erfolgreiches Resozialisierungssystem in Misskredit gebracht werden, so Jahn gegenüber LTO.

Naive und überforderte Richter? 

Was die Berliner Richter angeht, könnte die Vorbewährungs-Entscheidung jedoch zumindest von Naivität geprägt gewesen sein. Der Chef des Deradikalisierungsprogramms Thomas Mücke äußerte gegenüber der "Bild"-Zeitung, dass er Ballout nicht in das Programm aufgenommen hätte, weil dieser nicht kooperiert und kein Problembewusstsein gezeigt habe. Er habe die entscheidenden Fragen zu Radikalisierung, Islamisierung und Islam nicht beantwortet. "Er hat quasi nur Banalitäten aus seinem Alltag erzählt", so Mücke. Im "Spiegel" hatte Mücke zuvor allerdings deutlich zurückhaltender lediglich von Zweifeln daran gesprochen, ob Ballout in das Programm aufgenommen werden sollte. 

Wenn es richtig ist, dass Ballout sich in den Gesprächen als unzugänglich erwies, stellt sich die Frage, warum dies nicht auch dem Gericht bereits bei seiner Befragung auffiel. Der Fall zeigt damit ein strukturelles Problem auf: Über die Freilassung entschied ein Jugendschöffengericht, also ein Berufsrichter und zwei Schöffen. Ihre Aufgabe ist in erster Linie, vergangenes Verhalten zu bewerten. Rein faktisch kam ihnen im Rahmen der Bewährungsentscheidung aber auch die Prüfung zu, ob aus einem jungen Mann ein Attentäter werden könnte. 

Spezialisierte Jugendkammern schaffen 

Diese Prognose verlangt Kenntnisse über Islamismus, Radikalisierungsverläufe, Gefährderbewertungen sowie die Erfolgsaussichten von Aussteigerprogrammen. Hier scheint ein Jugendschöffengericht mit nur einem Berufsrichter und zwei Schöffen für die Beurteilung einer solch komplexen Frage möglicherweise überfordert. Das erforderliche Spezialwissen fehlte und das Gericht hörte insoweit auch keine Sachverständigen an. 

Weiter stellt sich die Frage, ob die Gefährdereinstufung bekannt war. Dem Urteil ist das nicht zu entnehmen. Wer von den Sicherheitsbehörden als jemand geführt wird, dem ein terroristischer Anschlag zugetraut wird, darf im Strafverfahren nicht so behandelt werden, als gehe es nur um eine unsichere Sozialprognose unter vielen. 

Es ist deshalb berechtigt, darüber zu diskutieren, ob Terrorverfahren weiterhin vor ein Jugendschöffengericht am Amtsgericht gehören. Denkbar wären spezialisierte Jugendkammern an den Landgerichten, eine verpflichtende Beiziehung der Gefährderakte und häufigere sachverständige Einschätzungen zur Radikalisierung. 

Entscheidung fatal, aber nicht "irre" 

Dennoch muss klar gesagt werden: "Irre" war die Entscheidung sicherlich nicht, zumal dem Gericht weder vergangene noch gegenwärtige Anschlagspläne in Deutschland bekannt waren. 

Auch wenn die Entscheidung vor allem in der Retrospektive naiv anmutet, geht es fehl, einzelne Richter an den Pranger zu stellen. Vielmehr muss geklärt werden, ob Gerichte für solche Prognosen ausreichend ausgestattet sind, ob Sicherheitsinformationen zuverlässig zusammengeführt werden und ob Vorbewährung und Bewährung bei Terrorismusdelikten enger begrenzt werden sollten. 

Vor allem aber muss allgemein gesellschaftlich die Frage geklärt werden, wie mit Gefährdern umzugehen ist. Denn klar ist: Es stand nicht in der Macht des AG Tiergarten, zu verhindern, dass Ballout nach wenigen Jahren wieder in Freiheit kommt. Auch wenn das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin stattgegeben hätte, wäre Ballout nach etwa zweieinhalb Jahren wieder auf freiem Fuß gewesen. Sicherlich wäre für diesen Zeitraum die von ihm ausgehende Gefahr gebannt gewesen. Spätestens danach hätte er aber zuschlagen können. 

Was sagen renommierte Strafrechtler zu der Frage, ob das Jugendstrafrecht weiter für Gefährder gelten sollte. Lesen Sie dazu unseren LTO-Artikel "Kein Jugendstrafrecht mehr für Gefährder?

Wie genau begründet das Amtsgericht Tiergarten seine Entscheidung. Das lesen Sie hier

Zitiervorschlag

Vorwurf der "Kuscheljustiz" nach CSD-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60527 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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