Vor 25 Jahren wurde die Wikipedia gegründet, über deren Wert sich bis heute streiten lässt. Lange Zeit griffen Gerichte zum großen Konversationslexikon. Was etwa der "Brockhaus" erläuterte, galt als belastbar und Teil allgemeiner Bildung.
Sprache ist bekanntlich das Arbeitsmittel der Juristinnen und Juristen. Über deren Eigenarten soll hier kein Wort verloren werden, nur auf eines ihrer Hilfsmittel wird einzugehen sein.
Gelegentlich wird überall nach einer belastbaren Definition gesucht, die sich in Werken der eigenen Zunft noch nicht findet. Fraglich ist, bei welchen Gelegenheiten im juristischen Betrieb in einem alten Konversationslexikon nachgeschlagen wird. Der Blick in eine handelsübliche Entscheidungssammlung vermittelt das Bild: die Gelegenheiten dazu waren zahlreich. Kein Lexikon trägt zwar den Inhalt eines Urteils vollständig. Eindruck bei Gericht machte die gedruckte Enzyklopädie als Projekt einer aufgeklärten Epoche jedoch glasklar.
Der "Brockhaus" als starkes Hilfsmittel der Wahrheitsfindung
Ihren Zweifel an der Wahrheitsfindung durch das Landgericht Köln sicherten etwa die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 1967 mit Angaben aus dem "Brockhaus".
Nach einer Karnevalssitzung hatte der spätere Angeklagte in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 1966 mit einigen Begleiterinnen zunächst noch eine Gastwirtschaft aufsuchen wollen. Weil diese bereits geschlossen war, verschlug es ihn mit einer Frau in einen öffentlichen Park im Stadtteil Nippes. Dort soll es zu einer Notzucht, einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung, gekommen sein.
Bereits der Umstand, dass die Frau erst geraume Zeit nach der mutmaßlichen Tat ihrem Ehemann von ihr erzählte, schien den Richtern am BGH fragwürdig. Auch hatte das Landgericht Köln nicht gewürdigt, dass sich der Aufenthalt im Nordpark recht lange hinzog, ohne dass die Zeugin ihre Möglichkeiten nutzte, sich dem Zugriff ihrer Karnevalsbekanntschaft zu entziehen. Strittig blieb zudem, ob nicht sie es gewesen war, von der die sexuelle Initiative ausging.
Dass der Parkaufenthalt merkwürdig lang gewesen sein musste, errechnete der BGH mit Angaben aus dem Konversationslexikon. Spätestens um 3 Uhr morgens waren der Mann und die Frau im Park angekommen. Die Sonne ging in Köln am 12. Februar zwischen 7.45 und 8 Uhr auf, wie der BGH mit Blick in den "Brockhaus" feststellte. Als der Angeklagte und die Zeugin den Nordpark verließen, hatte es bereits gedämmert. Damit musste der Aufenthalt dort bei drei bis vier Stunden gelegen haben.
Was in diesem Zeitraum passiert war, hatte das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht hinreichend ermittelt, jedenfalls nicht im Urteil – drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung – festgehalten. Der BGH hob es auf und verwies zurück (BGH, Urt. v. 12.07.1967, Az. 2 StR 229/67).
Ein Beispiel dafür, dass der BGH sorgfältige Lektüre des Lexikons anmahnte, findet sich im Urteil vom 30. Juni 1965 (Az. IV ZR 190/64), einer Ehescheidungssache.
Die Frau war an Multipler Sklerose erkrankt, was sich offenbar recht bald nach der Heirat herausstellte. Ihr Gatte versuchte nun, sie unter den Bedingungen eines Eherechts wieder loszuwerden, das Scheidungen sehr restriktiv handhabte.
Von rechtlichem Interesse war, ob die Erkrankung dazu geführt hatte, dass zwischen den Eheleuten keine "geistige Gemeinschaft" mehr bestand. In diesem Fall kam eine Scheidung, wenn auch nicht zwingend, zumindest in Betracht.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Braunschweig, hatte sich bei seiner Würdigung, ob das Scheidungsbegehren des Mannes sittlich gerechtfertigt war, wesentlich auf die Auskunft des "Brockhaus" gestützt, wonach an Multipler Sklerose erkrankte Menschen ein hohes Lebensalter erreichen könnten. Beim BGH schlug man nach und sah, dass diese Aussage sich "anscheinend auf die Fälle" bezog, "in denen die Krankheit nicht auf das Gehirn übergreift". Im vorliegenden Fall war diese optimistische Vorstellung, gewonnen aus dem Lexikon, womöglich nicht von der Realität gedeckt. In Braunschweig hätte man sorgfältiger lesen müssen.
Der BGH verwies die Sache daher zurück und empfahl den Kollegen in Braunschweig, für einen Eindruck zum "Geisteszustand und über ihre Fähigkeit zur Verwirklichung einer geistigen Gemeinschaft" mit ihrem Gatten die Frau selbst zu vernehmen und sie nicht nur gutachterlich bewerten zu lassen.
Das Lexikon dient vielfach als semantisches Stützrad
Neben solchen Beispielen, in denen es für die Verfahrensbeteiligten durchaus auf etwas ankam, wenn sich Richterinnen oder Richter die Mühe machten, in der Gerichtsbibliothek zum Lexikon zu greifen, finden sich weitaus mehr Fälle, die nur eine mehr oder weniger starke Absicherung eines auch aus anderen Quellen geschöpften juristischen Sachverstands belegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war beispielsweise in den 1960er Jahren wiederholt mit den Konsequenzen der modernen Konsumgesellschaft konfrontiert, die in bis dahin unbekanntem Ausmaß "Müll" hervorbrachte. Der Gesetzgeber hatte Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienten, steuerrechtlich privilegiert.
In begrifflicher Auseinandersetzung mit Lexikon-Einträgen zum "Müll" und zur "Müllabfuhr" klärte der BFH gegen eine restriktive Auslegung durch das Finanzamt darüber auf, dass ein Fahrzeug zur Entsorgung von Schlachtabfällen und Blutschlamm aus Schlachthäusern unter diese steuerliche Begünstigung fiel, weil die genannten Stoffe zwar zu marktfähigem Tiermehl verarbeitet werden konnten, grundsätzlich aber als Müll bzw. Exkremente zu würdigen seien (BFH, Urt. v. 14.01.1969, Az. II R 71/67).
Als Dank für den Dienst an der Volksgesundheit durch tüchtige Müllabfuhr hatte der BFH schon drei Jahre zuvor erklärt, die Regelung zum Steuervorteil nicht "engherzig" auslegen zu wollen. Nach Blick in den "Brockhaus" stellten die Richter fest, dass auch ein Tieflader, mit dem eine Planierraupe von Müllhalde zu Müllhalde gefahren wurde, um dort den Müll zu verdichten, unter den Begriff "Müllabfuhr" fallen durfte (BFH, Urt. v. 26.01.1966, Az. II 135/63).
Von wesenhaften Witwen und unbindbaren Bierverlagen
Das Bundessozialgericht (BSG) mühte sich, festgehalten im Beschluss vom 21. Januar 1977 (Az. GS 1/76), etwas Ordnung in ein Durcheinander zu bringen, das der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs "Witwe" hinterlassen hatte.
Mit Griff auch zum Konversationslexikon war festzustellen, dass eine Frau, deren erster Gatte verstorben war, damit nicht auch im Verhältnis zu ihren späteren Ehemännern als wesenhafte Witwe zu gelten hatte, sondern nur Gatte für Gatte verwitwete.
Der BGH setzte sich, damals mag das sogar examensrelevant gewesen sein, in einem Urteil vom 30. Juni 1966 (Az. KZR 5/65) nicht nur ausführlich mit der allgemeinen Frage auseinander, nach welchen Maßstäben eine gesetzliche Norm überhaupt auszulegen war.
Konkret befasst war das Gericht zudem mit dem Problem, ob Produktion und Vertrieb von Schallplatten unter den Begriff des "Verlages" fielen, was den Herstellern erlaubt hätte, den Zwischenhandel auf Einhaltung fester Preise zu verpflichten. Das Lexikon half hier, die Breite des Begriffs "Verlag" zu prüfen, etwa mit Blick auf die Verlagerung industrieller Fertigung in die Heimarbeit, bekannt als "Verlagssystem". Geläufig, weil im "Brockhaus" zu finden, war seinerzeit auch der "Bierverlag".
Semantisches Süßwassermatrosenwesen
Obwohl anzunehmen ist, dass die zuständigen Richter das auch ohne Griff zum Lexikon wussten, behauptete das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst nach dieser Absicherung, es sei im Deutschen allgemein verständlich, im Fall eines dauernden körperlichen Schadens von einer Körperbehinderung zu sprechen (Urt. v. 07.06.1984, Az. 2 AZR 270/83). Der BFH erklärte bei einer Gelegenheit sogar, dass für das Wort "Antrag", also einer für Juristinnen und Juristen lebenswichtigen Vokabel, auf den allgemeinen Sprachgebrauch, also das große Konversationslexikon, zurückgegriffen werden müsse, weil es im Gesetz nicht definiert sei (BFH, Urt. v. 25.02.1972, Az. VIII R 21/66).
Obwohl das Oberlandesgericht Celle näher am Wasser, jedenfalls dem der Nordsee, gebaut ist als der BGH, hatte sich das Konversationslexikon mit der Definition von "Hafen" nützlich zu machen – die Landratten in Karlsruhe schlugen lieber noch einmal nach: Im Streit zwischen dem Bund und der Landesregierung, wie weit Eigentum am Hafen von Cuxhaven kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergegangen war, versicherte man sich beim BGH, dass unter Hafenflächen "nach natürlichem Sprachempfinden nicht nur (feste) Landflächen zu verstehen sind, die zum Hafen gehören, sondern auch das (mit Wasser gefüllte) Becken des Hafens" (BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az. III ZR 147/83).
Eine noch hübschere Süßwassermatrosenhaftigkeit findet sich beim BFH, der sich in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 (Az. VIII R 187/85) nach dem Blick ins Lexikon zu der schönen Formulierung hingab: "Unter Schrott versteht der allgemeine Sprachgebrauch kein Wasserfahrzeug, sondern unbrauchbare metallische Gegenstände und Abfälle (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Stichwort 'Schrott')."
Hochachtung vor der Wissensmaschine der Aufklärungsepoche
Die Gerichte dokumentierten in der Epoche des großen Lexikons derart oft ihre Suche nach begrifflicher Sicherheit, dass vorliegende Auswahl willkürlich bleibt – von der Frage, was den Beruf eines Journalisten ausmache fand sich Orientierung im "Brockhaus" und ähnlichen Werken ebenso wie zur Tätigkeit des "Ingenieurs", solange der Begriff noch nicht gesetzlich eng reguliert worden war.
"Klinker" und "Investition", "Geile" oder "Läppen" zählten, jedenfalls nach der Urteilsfindung, ebenso zum enzyklopädisch ermittelten Wissen der Gerichte, wie die Unterschiede zwischen grönländischen Karibus und gewöhnlichen Rentieren.
In einer Gegenwart, in der ein großer Teil der Online-Kommunikation daraus besteht, sich über die Verwendung von Wörtern zu zanken, ohne sie je zunächst zu definieren, wirkt es fast schon beeindruckend, wie einst mit der Bedeutung von Begriffen gerungen wurde.
In seinem Urteil zur Qualifikation des Romans "The Postman Always Rings Twice", der wegen fehlender moralischer Auflösung seiner von Sexualität und Gewalt geprägten Erzählung zeitweise als jugendgefährdend galt, rang das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise sichtlich mit dem hochtrabenden, enzyklopädisch geprägten Begriff der "Kunst" als "auf schöpferischer Begabung beruhende(r) Erzeugung ästhetisch wirksamer Gebilde" – kam aber gleichwohl zu einer der Freiheit förderlichen Entscheidung, indem der "Krimi" nicht als Nichtkunst abgewertet wurde (BVerwG, Urt. v. 12.01.1966, Az. V C 111.61).
Einen frühen Beleg für die Hochachtung der Justiz gegenüber der Leistung enzyklopädischer Werke formuliert das Urteil des Reichsgerichts vom 2. Januar 1905 (Az. VI 262/03). Im 7. Band der 14. Auflage des "Brockhaus" finden sich (wie der Griff ins Regal, kleine Unterbrechung im Text, neben dem Computer beweist) als Anhang zum Lemma "Geheimmittel" ausführliche Produktlisten abgedruckt. Der Hersteller des fragwürdigen Haarwassers "Javol", das dort unter zahllosen anderen Produkten aufgeführt wurde, klagte – erfolglos – auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das Reichsgericht erklärte, mit etwas überschießendem Pathos, es müsse "als ein gutes Recht eines literarischen Unternehmens", also des Lexikonverlages, "das sich die große und verdienstliche Aufgabe stellt, auf allen Gebieten des menschlichen Wissens eine der allgemeinen Durchschnittsbildung zugängliche und entsprechende Unterweisung zu geben, erachtet werden, auch auf dem Gebiete des Geheimmittelwesens im weitesten Sinne nach der wirtschaftlichen wie nach der Seite der Gesundheitspflege aufklärend und belehrend einzugreifen."
Was nichts kostet, ist auch nichts – jedenfalls nicht dasselbe
Im bürgerlichen Zeitalter der Aufklärung galt es zwar – wie der traurige Fall zur Scheidung der Ehe wegen Multipler Sklerose zeigte – kritisch mit dem enzyklopädischen Werk umzugehen, das aber doch leichten Zugang zu viel von dem vermittelte, was das relevante und belastbare Weltwissen ausmachte.
Die relativ hohen Kosten eines großen Konversationslexikons trugen dazu bei, dass zwar Behörden und Bibliotheken regelmäßig die neueste Auflage anschafften, sich private Haushalte damit aber Zeit lassen mussten.
Das wiederum prägte nicht allein die pekuniäre, sondern auch die intellektuelle Ökonomie, in der die redaktionellen Mitarbeiter bei der enzyklopädischen Darstellung das Wissen aufzubereiten hatten: zugänglich für ein konservatives bis liberales Publikum, tauglich aber auch für jene, die sich nicht dazu zählten. Soweit es eine ideologische oder konfessionelle Tendenz gab, war sie wenigstens halbwegs aus einem Guss, gut erkennbar und leicht zu kritisieren. Und verbindlich, wenn auch ohne Ewigkeitsanmutung, sollte das Wissen, allein schon wegen der Kosten der Anschaffung, für mindestens eine halbe Generation bleiben. Wirkte dann etwas alt, war rasch klar, dass man selbst zu recherchieren hatte.
Ohne diese innere Ökonomie wird der heutige Anspruch, in Mitmach-Wörterbüchern enzyklopädisch zu arbeiten, leicht zur idealistischen Phrase, wenn nicht zu einer Art Plagiat – nicht unbedingt der Inhalte, sondern in der Idee, "eine der allgemeinen Durchschnittsbildung … entsprechende Unterweisung zu geben".
Die schöne alte Kunst, enzyklopädische Werke zu parodieren, scheint mit der Wikipedia jedenfalls aus der Mode gekommen zu sein. Das spricht, finde ich, nicht für sie.
Heute Wikipedia, gestern Brockhaus: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59081 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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