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VwGO-Reform – Downgrade des Rechtsstaats?: Sch­lei­chender Abbau effek­tiven Rechts­schutzes

Gastbeitrag von Dr. Arne-Patrik Heinze

20.02.2026

Ein Mann trägt Akten unter dem Arm.

Eine professionelle Digitalisierung würde mehr Besserung für das marode System bringen, als die nun geplanten Änderungen. Foto: picture alliance/dpa | Robert Michael

Die geplante VwGO-Reform ist ein Downgrade des Schutzes gegen übergriffiges hoheitliches Handeln. Anstelle der Beschneidung effektiven Rechtsschutzes ist eine grundlegende Veränderung verkrusteter Strukturen nötig, meint Arne-Patrik Heinze.

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Der Status Quo ist besorgniserregend – das System marode. Beschwerden über eine lange Verfahrensdauer bei Behörden und Gerichten sowie das Gefühl der Mandanten, von Behörden despektierlich behandelt zu werden, sind an der Tagesordnung. Klagen wegen Untätigkeit laufen ins Leere. Bei den Behörden und Verwaltungsgerichten ist ebenfalls spürbar, dass eine Unzufriedenheit besteht. Die räumliche Zusammenlegung der Behörden, Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie zum Beispiel in Schleswig-Holstein (Gerichte) und Bremen (Prüfungsamt und Verwaltungsgericht) sowie ineffiziente Strukturen und die Verringerung der Rechtsschutzmöglichkeiten erschüttern das Vertrauen der Menschen in die Verwaltungsjustiz. Wie ist es einem Menschen zu vermitteln, dass ein Einzelrichter, der täglich in der Mittagspause mit dem Behördenvertreter im Austausch ist, nach jahrelanger Verfahrensdauer entscheidet? Staatliche Institutionen wurden für Menschen geschaffen – nicht umgekehrt.

Jetzt soll also eine VwGO-Reform her – ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium liegt auf dem Tisch. Zentrale darin geplante Veränderungen stellen Sebastian Baunack und Paul Hothneier bei LTO vor. Positiv einzustufen sind der Widerspruch und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mittels E-Mail, um die Lebensrealität der Menschen widerzuspiegeln. Auch Gerichtskostenvorschüsse sind zu begrüßen und in anderen Ländern wie der Schweiz – dort sogar oft zur Verhinderung entgegenstehender Rechtskraft – üblich. Die Normierung der Hängebeschlüsse und die Erhöhung der Zwangsgelder sind ebenfalls zu begrüßen, während auch gegen einen früheren Einsatz der Proberichter als Einzelrichter ebenso wie gegen die direkte Zuweisung der Rechtsmittel zu den zuständigen Gerichten grundsätzlich nichts einzuwenden ist.

Sehr fragwürdig sind hingegen die generelle Ausweitung der Einzelrichterübertragung und die partiell verringerte Besetzung der Senate beim Bundesverwaltungsgericht. Gleiches gilt für die Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes, die Erweiterung der Befugnisse der Begrenzung des Beteiligtenvortrages mittels § 87b Abs. 3 VwGO und die Normierung der Nichtbeschwerdefähigkeit der Hängebeschlüsse.

Warum Kammer- bzw. Senatsbesetzungen wichtig sind 

Je mehr Instanzen und Personen auf qualitativ hochwertigem Niveau an der Entscheidungsfindung beteiligt sind, desto ausgewogener und objektivierter wird eine Entscheidung und desto höher wird die Akzeptanz der Betroffenen sein. Kammern und Senate dienen dem Austausch während der Entscheidungsfindung. Es ist befruchtend, wenn unterschiedliche Sichtweisen und Argumente ausgetauscht werden, denn Richter sind – wie alle Menschen – durch ihre Erziehung und bisherige Lebensentwicklung vorgeprägt sowie fehleranfällig. Niemand ist fehlerfrei und in der Lage, subjektive Elemente, Sympathie und Ähnliches auszublenden. 

Warum der Amtsermittlungsgrundsatz wichtig ist

Der Amtsermittlungsgrundsatz dient dazu, ein Gleichgewicht zwischen mächtigen hoheitlichen Institutionen gegenüber dem schwachen Bürger herzustellen. Staatliche Institutionen sollen nicht "mauern" dürfen und Gerichte sollen die Möglichkeit erhalten, sich einen möglichst breiten Sachverhalt erschließen zu können, welcher der Rechtsfindung dient. Bereits auf der Grundlage des bestehenden Rechts wird der Sachverhalt von Amts wegen oft nicht hinreichend ermittelt. Die in der VwGO-Reform vorgesehene Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch eine partielle Einführung des Beibringungsgrundsatzes wird dazu führen, dass berechtigte Anliegen leicht im Keim erstickt werden können und die Gegenwehr gegen übergriffiges hoheitliches Handeln erschwert werden wird.

Warum Verwaltungs(gerichts)verfahren zur Farce werden könnten

Mit der Erweiterung der Einzelrichterentscheidung und der Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes wird die Schwächung rechtsstaatlicher Abwehrmöglichkeiten gegen übergriffiges hoheitliches Handeln perpetuiert. Die Hürde der Zulassung der Berufung für eine zweite Gerichtsinstanz ist bereits höchst bedenklich. In Kombination mit der mittlerweile vielfach geregelten Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, die nach der Rechtsprechung zum zwingenden Ausschluss des Widerspruchsverfahrens führt, gibt es mittlerweile oft nur eine Instanz, um sich gegen hoheitliches Handeln zu wehren. Dieser Missstand wird von Übertragungen auf Einzelrichter und der Begrenzung des Beteiligtenvortrages im Sinne des § 87b VwGO flankiert. Gekrönt wird das Ganze durch die Nichtangreifbarkeit der Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO, die in der Praxis zum Beispiel dazu führt, dass Verfahrens- und inhaltliche Fehler bei Klausuren in Studiengängen oft erst mehrere Semester später und somit erst nach Erhalt des Schlussbescheides angegriffen werden können. 

Der hoch gepriesene Rechtsstaat mutet Bürgern also zu, gegen übergriffiges staatliches Handeln lediglich eine Instanz bei einem Einzelrichter zu haben, der den Beteiligtenvortrag eigenständig begrenzen kann, während die Besorgnis der Befangenheit in der Praxis kaum durchsetzbar ist und Verfahrenshandlungen nicht angreifbar sind. Dieser ohnehin schon schwache Rechtsschutz soll nunmehr mittels der VwGO-Reform unter anderem durch die Schwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes weiter limitiert werden. Zu beachten ist dabei, dass Richter je nach Region mittlerweile schon mit einem Examen von 6,5 Punkten ernannt werden.

Warum gibt es keine Strukturreform?

Sinnvoll wäre es stattdessen, die Justiz und somit das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken, anstatt ihn zu schwächen. Notwendig wäre eine echte Digitalisierung mittels automatisierter Workflows und des Einsatzes einer KI – nicht inhaltlich, jedoch organisatorisch unterstützend. Digitalisierung bedeutet nicht, dass jede Aktenseite einzeln gespeichert, für die Öffnung jeder Seite mehrere Klicks notwendig sind und ein technisch fragwürdiges beA-System eingerichtet wird. Es bedarf professioneller Digitalisierung – effizient und hochwertig. Spezialisierung in der Richterschaft müsste gefördert werden, Fortbildungen für Richter und Geschäftsstellen sollten verpflichtend sein und eine Präsenz der Richterschaft in Sprechstunden bzw. Güteverhandlungen mit den Beteiligten online oder vor Ort würde Nähe zu den Menschen schaffen. 

Geschäftsstellen müssten gegenüber Richtern weisungsgebunden sein. Behörden und die unterschiedlichen Gerichtsinstanzen wären räumlich zu trennen, um einer Besorgnis der Befangenheit vorzubeugen. Auch ein Anwaltszwang in Widerspruchsverfahren bzw. Verfahren bei Verwaltungsgerichten wäre – gepaart mit berufsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Nutzung einer KI für Rechtsanwälte – sinnvoll. Damit könnte der auf die Behörden und Gerichte einprasselnden Flut fehlerhafter KI-Schriftsätze entgegengewirkt werden und eine strukturierte Verfahrensführung sowie eine ordnungsgemäße Rechtspflege wären gewährleistet. Um den Zugang zum Recht für alle zu gewährleisten, könnte es ein Anwaltsregister geben, in dem sich Rechtsanwälte für Kostenhilfeverfahren listen lassen könnten, um finanzschwachen Hilfesuchenden zur Verfügung zu stehen. 

Arne-Patrik Heinze

Der Autor Dr. Arne-Patrik Heinze ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit vielen Jahren als Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht in Deutschland sowie der Schweiz zugelassen und aktiv. Zudem ist er seit Jahrzehnten als Repetitor im Öffentlichen Recht tätig und war Inhaber einer W2-Professur im Öffentlichen Recht.

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VwGO-Reform – Downgrade des Rechtsstaats?: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59350 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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