Man mag die Genehmigungspflicht für längere Auslandshalte im Wehrpflichtgesetz richtig oder falsch finden. Sie aber per Exekutivverfügung außer Kraft zu setzen, ist rechtsstaatswidrig, findet Patrick Heinemann.
Große Aufregung herrschte in der Woche nach Ostern über eine mögliche Pflicht von Männern im wehrfähigen Alter, sich längere Auslandsaufenthalte von der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Auch die Bundesregierung selbst machte einen verwirrten Eindruck, dann ruderte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) zurück und kündigte die Klarstellung an, dass die Genehmigungen als erteilt gelten, solange die Wehrpflicht nicht reaktiviert ist. Die Klarstellung sollte zum einen per verwaltungsinternem Erlass erfolgen, zum anderen per bekannt gemachter Allgemeinverfügung. Dies ist nun geschehen, im Bundesanzeiger vom 9. April 2026 ist die Allgemeinverfügung über eine "allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes" (WPflG) bekannt gemacht worden.
Mit ihr reagiert die Bundesregierung auf die Kritik daran, dass seit Jahresbeginn – trotz nach wie vor ausgesetzter Wehrpflicht – wieder § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG gelten soll. Danach müssen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. In der Allgemeinverfügung dazu heißt es nun wörtlich: "Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht."
Auch wenn außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gute Gründe zumindest für eine Pflicht sprechen, längere Auslandsaufenthalte anzuzeigen, kann man die Geltung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG vor Reaktivierung der Wehrpflicht für sinnlos halten. Die Art und Weise der "Klarstellung" ist aber verfassungsrechtlich bedenklich. Hier wird per ministeriellem Verwaltungsakt ein formelles Gesetz ausgehebelt. Das geht nur, sofern das Gesetz hierzu eine Ermächtigung vorsieht – und genau das ist nicht der Fall.
"Allgemeine Ausnahme" ist keine Ausnahme
Das Verteidigungsministerium beruft sich insofern auf § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG. Danach kann das Ministerium Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen. Doch die "allgemeine Ausnahme", wie das Verteidigungsministerium seine Verfügung nennt, ist keine Ausnahme im Sinne des Gesetzes, sondern setzt die gesetzliche Regelung vollständig außer Kraft. Dazu ist das Verteidigungsministerium aber nicht ermächtigt.
Ausnahmevorschriften sind nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. Das Regel-Ausnahme-Prinzip darf nicht verkehrt werden. Daher betreffen Ausnahmen nur einen bestimmten, eingeschränkten Anwendungsbereich einer Regel. Ausnahmen werden durch eine gewisse Atypik von der Regel gekennzeichnet. Eine typische und sachlich nachvollziehbare Ausnahme von der Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG wäre etwa, behinderte Menschen vom Anwendungsbereich auszuklammern, weil sie von vornherein nicht für den Wehrdienst in Betracht kommen.
Dass aber alle Personen, die von § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG betroffen sind, zugleich von der Vorschrift ausgenommen werden, ist keine Ausnahme mehr. Denn dadurch wird die Anwendung der Regel insgesamt ausgesetzt.
Der offene Rechtsbruch wäre gar nicht nötig
Die aktuelle Verfügung des Verteidigungsministeriums erfasst zudem nicht nur sämtliche Adressaten der Regelung, sondern gilt auch zeitlich erst einmal unbefristet, also unabhängig davon, ob die Wehrpflicht aktiviert wird, also ob der Spannungs- oder Verteidigungseinfall eintritt. Damit behält sich das Verteidigungsministerium vor, selbst darüber zu entscheiden, ob das neue Gesetz Anwendung findet oder nicht. Damit setzt sich eine Behörde an die Stelle des parlamentarischen Gesetzgebers. Das ist verfassungsrechtlich problematisch.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dem Gesetzgeber beim Wehrdienst-Modernisierungsgesetz angeblich eine Panne passiert ist, wie es teilweise angenommen wird. Denn Motivirrtümer oder sonstige Fehlvorstellungen von Abgeordneten sind für die Auslegung nicht entscheidend, sondern der im Wortlaut zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers. Auch in teleologischer Hinsicht sind die Argumente für eine vollständige Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung durch die Exekutive nicht überzeugend. So führt die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 in ihrer Begründung an, gegenwärtig sei nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG ohnehin jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da aktuell niemand für eine Einberufung zum Wehrdienst heranstehe. Deshalb sei es "sachgerecht", von der Ausnahmebefugnis Gebrauch zu machen. Das übersieht aber, dass die Genehmigungspflicht auch den Zweck verfolgt, dass die Wehrverwaltung für die Zwecke der Wehrerfassung und Wehrüberwachung davon erfährt, wenn sich potenzielle Wehrpflichtige längerfristig ins Ausland begeben. Diese gesetzlich gewollte Funktion der Genehmigungspflicht fällt mit der Allgemeinverfügung völlig weg.
Dass das Verteidigungsministerium eine gesetzliche Regelung per Allgemeinverfügung vollständig außer Kraft setzt, ist nicht nur im Wehrpflichtgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr bricht es auch mit mehreren rechtsstaatlichen Prinzipien wie der Bindung der Exekutive an das parlamentarische Gesetz und der Gewaltenteilung.
Die aktuelle Allgemeinverfügung verletzt auch die Rechte des Parlaments bei der Gesetzgebung. Sie könnte damit zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gemacht werden. Gerade mit Blick auf immer stärker werdende radikale Parteien muss sich die Regierung von Union und SPD fragen lassen, ob es klug ist, so mit demokratischen Institutionen, Verfahren und Prinzipien umzugehen. Dabei besteht für den offenen Rechtsbruch gar keine praktische Notwendigkeit: Die Koalition hat eine Mehrheit, das Wehrpflichtgesetz jederzeit zu ändern. Das wäre der richtige Weg – und nicht das Außerkraftsetzen von Gesetzen per Exekutivverfügung.
Verteidigungsministerium verfügt "allgemeine Ausnahme" zum Wehrpflichtgesetz: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59754 (abgerufen am: 14.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag