Reihe zum geplanten Anti-SLAPP-Gesetz – dritter Teil: Diese Reformen braucht die Presse- und Mei­nungs­f­rei­heit wir­k­lich

von Dr. Felix W. Zimmermann

17.02.2026

Wenn die Politik wirklich etwas für die Meinungs- und Pressefreiheit tun will, braucht es statt Anti-SLAPP mehr Gerechtigkeit für alle, die wegen Aussagen abgemahnt und verklagt werden. Felix W. Zimmermann mit Vorschlägen. 

Die Debatte um Meinungsfreiheit in Deutschland zieht weiter ihre Kreise. Dabei im Zentrum: der Staat. Kritisiert werden Staatsanwaltschaften, die wegen Politikerbeleidigungen Bürger anklagen, Wohnungen durchsuchen, oder Politiker, die angeblich die Zensur von Medien fordern. 

Insgesamt gerät aus dem Fokus, dass es oft nicht der Staat ist, sondern Bürger und Unternehmen gegen unliebsame Äußerungen vor Zivilgerichten klagen. Diskutiert wird derzeit aber über Einschüchterungsklagen. Darunter werden Klagen verstanden, die nicht auf den Erfolg im Rechtsstreit, sondern auf strukturelle Unterdrückung von Meinungen und Recherchen von Journalisten und NGOs gerichtet sind. Die EU-Kommission nennt dies Strategic Lawsuits Against Public Participation (SLAPP) und hat eine Anti-SLAPP-Richtlinie erlassen mit Gegenmaßnahmen, die die EU-Mitgliedstaaten umsetzen müssen. 

Doch für Deutschland wird Anti-SLAPP kaum eine Rolle spielen. Der erste Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sah noch vor, die Vorschriften auch auf alle rein innerdeutschen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. Doch die im Dezember vom Kabinett verabschiedete Gesetzesfassung beschränkt sich zulässigerweise darauf, die Richtlinie nur bei Europabezug der Auseinandersetzung umzusetzen, wenn also etwa ein französischer Konzern einen deutschen Blogger verklagt. Am 26. Februar findet die erste Lesung im Bundestag statt. 

Die enge Umsetzung ist die richtige Entscheidung. Denn wann ein Kläger einschüchtern oder einfach zu seinem Recht kommen will, ist juristisch kaum fassbar (siehe hierzu Teil 1 der Serie über SLAPP). Vor allem sind die Anti-SLAPP-Regeln für den Schutz von Journalisten und Bürgern völlig ungeeignet (siehe hierzu Teil 2 der Serie über SLAPP).

Statt Anti-SLAPP mehr Gerechtigkeit für alle 

Doch diese Befunde ändern nichts daran, dass sich gesetzgeberisch etwas ändern muss. Denn das deutsche Prozessrecht benachteiligt strukturell beklagte Journalisten, Medien und vermögensschwächere Bürger in juristischen Auseinandersetzungen, wie sich an drei in diesem Beitrag vorgestellten Punkten zeigt. Die Folge sind unfaire Bedingungen im Kampf zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht und damit eine verfassungsrechtlich problematische Schieflage. Die fehlende Waffengleichheit zwischen Klägern und Beklagten ist das viel größere Problem als Einschüchterungsklagen. Denn sie besteht bei jedem Rechtsstreit in Deutschland. 

Statt allein über Anti-SLAPP zu debattieren, sollten das BMJV und der Bundestag die folgenden Reformen im Äußerungsrecht diskutieren und umsetzen. Dann würde die Politik tatsächlich etwas für Meinungs- und Pressefreiheit und auch etwas für das Persönlichkeitsrecht tun. Die Reformvorschläge werden hier kurz zusammengefasst, mit jeweiligen Links auf eine ausführlichere Analyse: 

1. Der fliegende Gerichtsstand gehört abgeschafft 

Wer gegen Medien, Journalisten und Bürger wegen Social-Media-Aussagen klagen will, kann sich bundesweit aus 116 Gerichten das Landgericht (LG) aussuchen, an dem die besten Erfolgsaussichten bestehen. Die Beklagtenseite kann hiergegen nichts tun. Wenn etwa ein Berliner Anwalt für seinen Berliner Mandanten gegen einen Berliner TV-Sender vor das für alle 579 km entfernte LG Köln zieht, gibt es hierfür nur einen einzigen Grund: Der Anwalt rechnet sich in Köln die besten Chancen aus. Agiert die Pressekammer eines Landgerichts hingegen zu meinungsfreiheitsfreundlich, kommt sie weniger oder gar nicht mehr zum Zuge. Durch dieses Forum Shopping entsteht strukturell eine Schieflage zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit.

Doch die Kläger können nicht nur einseitig die Richter auswählen, sondern genießen einen weiteren grotesken Vorteil: Geht der Prozess im einstweiligen Rechtsschutz verloren, können sich die Kläger für die Hauptsacheklage ein anderes Gericht aussuchen und dort den Prozess mit anderen Richtern noch einmal aufrollen; unter Umständen sind sogar drei Gerichtsverfahren in einer Instanz möglich. Mehrere Versuche für die Kläger, für die ein Sieg genügt, um die Berichterstattung erst einmal zu unterbinden. Die Ungerechtigkeit liegt auf der Hand. 

Möglich macht das Gerichtshopping der fliegende Gerichtsstand, geregelt in § 32 ZPO. Er ist kein neutrales Verfahrensdetail, sondern ein erheblicher Machtvorteil für Kläger und muss vom Gesetzgeber abgeschafft werden. 

Warum genau der fliegende Gerichtsstand die Meinungsfreiheit, aber auch die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet und zudem im Hinblick auf Extremismus in Deutschland perspektivisch eine Gefahr darstellt, lesen Sie hier

2. Kampf um Meinungsfreiheit darf nicht am Geld scheitern 

Den Kampf um die Meinungsfreiheit muss man sich leisten können. Wer sich gegen eine Abmahnung wehrt oder umgekehrt Berichterstattung vor Gericht angreift, riskiert schnell fünfstellige Summen, auch wenn es lediglich um Randaspekte einer Veröffentlichung geht. Für große Medienhäuser, Konzerne oder Prominente ist das kalkulierbar. Für freie Journalisten, Aktivisten oder Durchschnittsverdiener handelt es sich um eine kaum tragbare finanzielle Belastung.

Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind ein entscheidender Machtfaktor im Äußerungsrecht: Aus Angst vor hohen Kosten geben sich viele kampflos geschlagen und unterzeichnen Unterlassungserklärungen für Aussagen, die ein Gericht als zulässig einstufen könnte. Nicht die materielle Rechtslage entscheidet dann über die Reichweite der Meinungsfreiheit, sondern die finanzielle Belastbarkeit der Beteiligten. Das wirkt auch in die Zukunft: Zur Vermeidung weiterer kostspieliger Abmahnungen wird auf die weitere Ausübung der Meinungsfreiheit oder umgekehrt auf die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts verzichtet. Genau solche Chilling Effects sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich verhindert werden.

Die aktuelle Anti-SLAPP-Debatte zur Verhinderung von "Einschüchterungsklagen" übersieht, dass nicht die Klage an sich, sondern vor allem die staatlich festgesetzten Verfahrenskosten die Einschüchterungswirkung verursachen und zwar völlig unabhängig davon, ob der Kläger böswillig klagt oder nicht. Kern des Kostenproblems sind überhöhte und schematisch festgesetzte Streitwerte, selbst bei belanglosen Detailfragen. Vermögensverhältnisse der Parteien bleiben häufig unberücksichtigt. Hinzu kommen eine sachwidrige Addition von Einzeläußerungen und eine Gebührenpraxis, die aus einem einheitlichen Konflikt mehrere "Angelegenheiten" macht – mit entsprechend vervielfachten Kosten.

Wie genau die teuren Prozesskosten im Äußerungsrecht zustande kommen, warum die aktuelle Kostenstruktur im Äußerungsrecht verfassungsrechtlich problematisch ist und in welche Richtung die Politik ein grundrechtsorientiertes Kostenmodell im Äußerungsrecht entwickeln sollte, lesen Sie hier

3. Wer grundlos abmahnt, soll zahlen

Wer in Deutschland ein Medium ohne gute Argumente verklagt, verliert in aller Regel vor Gericht. Daher sind Einschüchterungsklagen ein eher überschätztes Problem. Viel problematischer sind unberechtigte Abmahnungen nach dem Motto: "Man kann es ja mal probieren."

Für den Abmahnenden bedeutet die unberechtigte Abmahnung kein Risiko. Denn auch wenn sich etwa eine Journalistin durch eine unberechtigte Abmahnung eines Prominenten nicht einschüchtern lässt und einen eigenen Anwalt beauftragt, bleibt sie auf ihren Anwaltskosten sitzen. Umgekehrt müsste sie im Falle der berechtigten Abmahnung die Anwaltskosten des Prominenten erstatten. Diese Asymmetrie schafft falsche Abmahn-Anreize und stellt ein schwerwiegendes Ungleichgewicht im juristischen Kampf zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht dar. 

Die Lösung: Der Gesetzgeber muss einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigten Abmahnungen schaffen. Der würde missbräuchliche Schreiben eindämmen, Betroffenen den Weg zur Verteidigung ihrer Rechte erleichtern und damit der Meinungsfreiheit dienen.

Warum verfassungsrechtlich eine Gleichbehandlung vonnöten ist und in welchen Rechtsgebieten eine Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung bereits Gesetz ist, lesen Sie hier.

Es geht um öffentliche Meinungsbildung und Demokratie

Die Aufzählung dieser Maßnahmen für mehr Gerechtigkeit im Presserecht ist selbstverständlich nicht abschließend. Auch zulasten des Persönlichkeitsrechts bestehen – neben der auch hier vorliegenden Kostenproblematik – Schieflagen, etwa im Gegendarstellungsrecht oder im Umgang mit hartnäckigen Rechtsverletzungen. 

Wenn es die Politik in der aktuellen SLAPP-Debatte jedoch mit dem Schutz der Meinungsfreiheit von Journalisten, Medien und Bürgern ernst meint, führt an der Behebung der dargestellten Missstände kein Weg vorbei. Diese Ungerechtigkeiten prägen – anders als kaum definierbare Einschüchterungskonstellationen – den äußerungsrechtlichen Alltag in Redaktionen und vor Gericht. Insgesamt hat der Gesetzgeber in den Blick zu nehmen, dass das Prozess- und Kostenrecht im Presserecht einen erheblichen Einfluss auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit die Demokratie hat.

Er ist verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, für Waffengleichheit im juristischen Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zu sorgen und hat sicherzustellen, dass Kostenregeln nicht dazu führen, dass es zu einer Einschüchterung bei der Ausübung der Meinungsfreiheit oder der finanziellen Unmöglichkeit der Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts kommt. Die Umsetzung der Reformideen würde im Gegensatz zum wirkungslosen Anti-SLAPP-Gesetz mehr Gerechtigkeit für alle bedeuten. 

Zitiervorschlag

Reihe zum geplanten Anti-SLAPP-Gesetz – dritter Teil: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59283 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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